Hallo in die Runde,
folgende Frage beschäftigt mich aktuell:
Vor meiner Einstellung wurde mir vom Arbeitgeber eine Eingruppierung nach TV-L E 11, Stufe 1 formal zugesagt. Ich habe jedoch darum gebeten, meine zweijährige Werkstudententätigkeit – die inhaltlich in weiten Teilen dem jetzigen Aufgabenbereich entsprach, wenn auch mit weniger Verantwortung und bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt – auf eine mögliche Anrechenbarkeit im Sinne förderlicher Zeiten prüfen zu lassen.
Die Voraussetzungen der dringenden Personalgewinnung sowie ein besonderes Gewinnungsinteresse an meiner Person waren zweifelsfrei und nachweislich erfüllt.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsamt studentische Tätigkeiten offenbar grundsätzlich nicht als förderliche Zeiten anerkennt. Das irritiert mich insofern, als eine Werkstudententätigkeit eine berufliche Tätigkeit darstellt, die dem Erwerb des Lebensunterhalts dient und nicht der akademischen Weiter- oder Ausbildung.
Weder im Tarifvertrag selbst noch in den Durchführungshinweisen der SenFin findet sich jedoch ein Hinweis darauf, dass studentische Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich von der Anerkennung förderlicher Zeiten ausgeschlossen wären. Dass solche Tätigkeiten nicht als einschlägige Berufserfahrung gelten, ist klar, und logisch – bei förderlichen Zeiten müsste jedoch aus meiner Sicht eine andere Bewertung gelten. Hier kommt es, sofern der Tatbestand erfüllt ist, der dem AG das Ermessen eröffnet, auf eine Nützlichkeit für die auszuübende Stelle im Sinne inhaltlicher und funktionaler Nähe an.
Mich interessiert daher eure fachkundige Einschätzung, gern auch mit direkten Verweisen auf die rechtlichen Grundlagen.
Herzlichen Dank!
C.