Autor Thema: Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?  (Read 2514 times)

Carme

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Antw:Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?
« Antwort #30 am: 08.07.2025 20:03 »
Hinzu kommt ja die hier so vertrackte Lage, dass ich meinen AG nicht überzeugen muss, der ist auf meiner Seite.

Dem LVA, das sich um Personalangelegenheiten kümmert, ist hingegen vollkommen egal, ob ich die Stelle ausübe oder nicht. Da helfen leider keine Drohungen. Dummerweise entscheidet aber das LVA letztinstanzlich über die Gewährung der Zulage, nicht mein AG...

Rentenonkel

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Antw:Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?
« Antwort #31 am: 09.07.2025 08:31 »
Das Landesverwaltungsamt ist eine Behörde, die verschiedene Aufgaben für das Land wahrnimmt, darunter auch die Stiftungsaufsicht. Es wacht darüber, dass die Stiftungen ihre Satzungen und Gesetze einhalten und ihr Vermögen satzungsgemäß verwendet wird.

Neben der Stiftungsaufsicht ist das LVA auch für andere Aufgaben zuständig, wie z.B. Personalverwaltung, Bezügeabrechnung, Beihilfebearbeitung und Versorgungsangelegenheiten für Landesbedienstete. Es ist auch für die zentrale Anwendungssystembetreuung im Bereich der Personalverwaltung und die zentrale Abrechnungsstelle zuständig.

Wenn demnach die LVA die Sach- und Rechtslage und das Ermessen anders einstuft als die Stiftung, dann kann sich die Stiftung nicht über die Entscheidung des LVA hinwegsetzen. Die Stiftung ist gegenüber dem LVA in dem Punkt weisungsgebunden.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die Stiftungsaufsicht liegt allerdings nicht beim LVA selbst, sondern bei der Senatsverwaltung für Justiz.

Das LVA hat natürlich dennoch weitreichende Befugnisse. Nach meinem Verständnis des Tarifrechts – wobei ich mir durchaus bewusst bin, dass ich mich vollkommen irren kann ;) – kann es jedoch das arbeitgeberseitige Ermessen nicht einfach durch eigenes Ermessen ersetzen.


Wenn Du es so genau differenzieren möchtest, dann kann ich auch noch etwas mehr ins Detail gehen:

Das Landesverwaltungsamt ist nicht direkt für die Aufgaben von Stiftungen in Berlin zuständig. Die Stiftungsaufsicht in Berlin liegt, wie Du richtigerweise sagst, bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, genauer gesagt bei der Abteilung für Stiftungsaufsicht.

Das LVA ist jedoch für die Personalverwaltung verschiedener Berliner Einrichtungen, einschließlich Stiftungen, zuständig. 

Das LVA ist für die Personalaktenführung, die Zahlbarmachung von Bezügen und die Bewilligung von Beihilfen für Mitarbeiter von Stiftungen zuständig, sofern diese dem Land Berlin zugeordnet sind. Diese Befugnis umfasst auch die tarifliche oder besoldungsrechtliche Einstufung.

Die Stiftungsaufsicht hingegen, die bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung liegt, überwacht die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Gesetze und der jeweiligen Satzung, die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die zweckgemäße Verwendung der Stiftungsmittel.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Stiftung selbst in diese missliche Lage gebracht. Die Stiftung ist aus meiner Sicht nicht dafür zuständig, zu entscheiden, wie der jeweilige Arbeitnehmer nach dem Tarifrecht einzustufen ist und welche Zeiten förderlich sind. Das Ermessen, die Zeiten als förderlich anzuerkennen oder auch nicht, obliegt alleine dem LVA. Daher hat sich die Stiftung mit der Zusage, diese Zeiten würden als solche anerkannt, nach meiner Einschätzung zu weit aus dem Fenster gelehnt.

Es gibt eben gute Gründe, warum die Hoheit über diese Entscheidungen "outgesourced" wurden: Damit nicht jede Stiftung oder jede kleine Behörde Experten aus diesem Bereich vorhalten müssen oder sich dieses Wissen extern einkaufen müssen. Wenn die Stiftung bei Dir den Eindruck erweckt hat, sie könne darüber selbständig entscheiden, hat sie die Sach- und Rechtslage nach meinem Rechtsverständnis grundlegend verkannt.

Inwieweit Du deswegen die Stiftung verklagen kannst, kann ich nicht beurteilen. Im Zweifel bist Du in der Beweispflicht und die Tatsache, dass es arbeitsvertraglich wohl nicht festgehalten wurde, spricht eher gegen als für Dich.

Aus meiner Sicht müsstest Du, wenn Du es denn möchtest, die Entscheidung des LVA anfechten oder die Stiftung aufgrund der mündlichen Zusage verklagen. Sofern der Klageweg nicht der ist, den Du bestreiten möchtest, kannst Du Dich auch an den Personalrat wenden.

Am Ende hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, die wir hier im Forum nicht in aller Breite kennen, welcher Weg der richtige wäre.

Richtige Ansprechpartner für eine tiefergehende Rechtsberatung sind aus meiner Sicht der Personalrat, die Gewerkschaft und/oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Alternativ könnte sich auch noch mal an das LVA wenden und freundlich darum bitten, die Entscheidung zu überdenken.

MoinMoin

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Antw:Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?
« Antwort #32 am: 09.07.2025 09:25 »
]Ich spreche die ganze Zeit vom §16 (5) und dafür ist es nie zu spät, der kann jederzeit gewährt und wieder kassiert werden.

Ja, ich weiß, dass du diese Möglichkeit mehrfach ins Spiel gebracht hast. Vielen Dank dafür! 🙂
Allerdings lässt sich 16 (5) vor Vertragsunterzeichnung ja noch unkompliziert mit dem Argument der Personalgewinnung begründen. Nach Vertragsbeginn greift dagegen nur noch das Motiv der Personalbindung, wofür in der Regel konkrete Konkurrenzangebote oder zumindest entsprechende Korrespondenzen vorgelegt werden müssen, um die Wechselbereitschaft plausibel zu machen.

Ich bin zudem gerade erst in der neuen Position angekommen. Inwiefern könnte ich denn jetzt 16 (5) überhaupt noch ins Spiel bringen?
Du hast doch schon den Nachweis erbracht, dass du mehr Geld als willst und dass du Wechselbereitschaft hast, davon gehen ich mal aus. Also findet hier natürlich eine Massnahme der Personalbindung vor und das tariflich formale, über das die LVA wacht, ist erfüllt.
Also bewirb dich woanders oder lege fake Einladungen /Angebote dem LVA vor, wenn sie dem Ersuchen deiner Stiftung dir eine Zulage zu zahlen nicht folgen will.