Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Keine Bewerbung auf Stellen, die mehr als 2 EG höher sind?

<< < (3/4) > >>

shenja:
Mein alter AG ist sogar noch strenger. Da muss man jede Entgeltgruppe durchlaufen. Absolut sinnbefreit.

FearOfTheDuck:
Wie hat er das tarifrechtlich geregelt? Wahrscheinlich hat er von der EGO noch nie was gehört. ;)

shenja:
Es interessiert einfach nicht

Ramirez:

--- Zitat von: SozPädBW am 10.07.2025 19:23 ---Mich würde wirklich interessieren, wie ein solcher Fall bei einer Konkurrentenklage durch das Arbeitgericht entschieden würde. Denn: Die Auswahl von Bewerbern im öffentlichen Dienst erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese, der im Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Demnach werden Stellen im öffentlichen Dienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. ...

--- End quote ---
Ne, das wird schon länger ignoriert, seit letzter Woche ist das zudem auch offiziell gestrichen.
Rheinland-Pfalz macht es per Erlass nämlich nun einfach anders. Einen Aufschrei der Medien, Gewerkschaften oder der sogenannten Zivilgesellschaft habe ich nicht gehört. Ist also nun akzeptiert de facto anders.

TVOEDAnwender:
Hat das BVerwG im Beamtenbereich schon 2007 für zulässig erachtet:


--- Zitat ---BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07
in: ZBR 2008, 167
LS: Eine Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst, die als Kriterium für eine Be-
werbung festlegt, dass sich nur Beschäftigte einer Entgeltgruppe unterhalb der zu
besetzenden Stelle bewerben können, legt in zulässiger Weise ein Anforderungs-
profil fest. Sie verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Hinweis: Der gegenteilige LS in ZBR 2008, 167 ist falsch.
Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich
allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein sub-
jektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Ein-
richtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organi-
satorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerwGE 101, 112 <114>; 115, 58 <59>;
BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 -, ZBR 2001, S. 140 <141>). Es obliegt daher
auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und
welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa
wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzli-
chen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur auf-
grund sachlicher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, S. 377; Beschluss der 1. Kam-
mer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, Rn. 11). Eine starre Festle-
gung auf Frauen oder Männer etwa kommt demgemäß grundsätzlich nicht in Betracht. Auch die
Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr
die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese (vgl.
BVerwGE 122, 147 <153>; 110, 363 <368>) - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sach-
widrigen Erwägungen leiten lassen.
Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festle-
gung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenom-
men wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für
die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Be-
werber um den Dienstposten gemessen (vgl. BVerwGE 115, 58 <60 f.>). Fehler im Anforde-
rungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil
die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Ge-
sichtspunkten beruhen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 -,
ZBR 1994,
S. 350 <351>).
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung weist die in der Stellenausschrei-
bung vorgenommene Differenzierung nach Besoldungsgruppen den nach Art. 33 Abs. 2 GG ge-
forderten Leistungsbezug auf Art. 33 Abs. 2 GG hindert den Dienstherrn daher nicht, einen be-
stimmten Status als Mindestvoraussetzung vorzuschreiben. Ausweislich der tatsächlichen Fest-
stellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 06. Juni 2007 sind die C 3-Stellen
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit im
Wege des Beförderungsverfahrens besetzt worden. Die Eingruppierung in ein Amt der Besol-
dungsgruppe C 3 setzt daher voraus, dass sich der Amtsinhaber in einem Auswahlverfahren
unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese gegenüber den nicht ausgewählten C 2-
Professoren durchgesetzt hat.
Jede Beförderung ist aber auf Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des
Beamten vorzunehmen. Mit einer solchen Beförderung werden diese dienstlichen Eigenschaf-
ten des Beamten förmlich anerkannt. Er wird in aller Regel Inhaber eines Amtes mit größerem
Verantwortungsbereich und damit aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die
vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Darüber hinaus gehört es zu
den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt auch
höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20.
März 2007 - 2 BvL 11/04 -, S. 14 ff.) Die Eingrenzung des Bewerberfeldes nach dem innege-
habten Amt ist mit Art. 33 Abs. 2 GG daher grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Grund-
gedanken des Laufbahnrechts (vgl. § 25 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen).
--- End quote ---

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version