Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Parteienverbot für Beamte
Organisator:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 10:51 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 10:11 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 09:52 ---Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.
--- End quote ---
Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.
Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..
--- End quote ---
1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.
--- End quote ---
Die AfD hat mit einigen Landesverbänden gegen die Einschätzung des BfV, gesichert extremistisch zu sein, geklagt. Die angerufenen Gerichte haben die Einschätzung des BfV bestätigt. Insofern ist die Entscheidung der Verwaltung auch juristisch bestätigt worden.
beamtenjeff:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 11:07 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 10:51 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 10:11 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 09:52 ---Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.
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Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.
Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..
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1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.
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Wenn ich "Gerichtsurteile" schreibe, meine ich auch Gerichtsurteile (und nicht das BfV).
Hier mal zwei Beispiele (es gibt sicherlich noch mehr, ich bin gerade zu faul zur Recherche):
- OVG Münster, 13.05.2024 (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/5_A_1216_22_Urteil_20240513.html)
- OVG Sachsen, 21.01.2025 (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/24B127.pdf)
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--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 11:08 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 10:51 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 10:11 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 09:52 ---Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.
--- End quote ---
Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.
Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..
--- End quote ---
1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.
--- End quote ---
Die AfD hat mit einigen Landesverbänden gegen die Einschätzung des BfV, gesichert extremistisch zu sein, geklagt. Die angerufenen Gerichte haben die Einschätzung des BfV bestätigt. Insofern ist die Entscheidung der Verwaltung auch juristisch bestätigt worden.
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Das Urteil besagt ausdrücklich nicht, dass die AfD als Gesamtpartei gerichtlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Bundesverfassungsschutz Teile der AfD - insbesondere den ehemaligen „Flügel“ und bestimmte Parteistrukturen - weiterhin beobachten und öffentlich als extremistische Bestrebungen einstufen darf. Das ist aber keine gerichtliche Gesamtbewertung der gesamten AfD als rechtsextrem.
Wer daraus ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, begibt sich auf sehr dünnes Eis. Gerade im dienstlichen Kontext ist es gefährlich, private Einschätzungen oder politische Bewertungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu vermengen. Das kann im Zweifel juristisch angreifbar sein.
Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
Solange diese Differenzierung nicht sauber vorgenommen wird, auch gesellschaftlich und im Dialog, bleibt jede pauschale Ableitung daraus problematisch.
Es ist schon bemerkenswert:
Im gesellschaftlichen Diskurs betonen wir stets Offenheit, Differenzierung und die Bewertung nach Taten statt Zugehörigkeiten. Doch wenn es um Beamte und AfD-Mitglieder geht, scheint dieses Prinzip plötzlich nicht mehr zu gelten: Die bloße Parteimitgliedschaft wird teils schon als hinreichend problematisch angesehen - unabhängig vom konkreten Verhalten oder Dienstpflichtverstoß.
Ist es legitim, jemanden allein aufgrund einer Mitgliedschaft in einer (nicht verbotenen) Partei dienstlich zu sanktionieren oder disziplinarisch zu prüfen? Wo bleibt der Maßstab „an den Taten messen“, den wir sonst in alle Richtungen einfordern?
Natürlich ist der Staat verpflichtet, auf extremistische Bestrebungen zu reagieren - besonders im öffentlichen Dienst. Aber der Umgang damit muss rechtssicher, differenziert und verhältnismäßig bleiben. Pauschale Vorverurteilungen helfen da wenig.
Organisator:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 11:45 ---Das Urteil besagt ausdrücklich nicht, dass die AfD als Gesamtpartei gerichtlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Bundesverfassungsschutz Teile der AfD - insbesondere den ehemaligen „Flügel“ und bestimmte Parteistrukturen - weiterhin beobachten und öffentlich als extremistische Bestrebungen einstufen darf. Das ist aber keine gerichtliche Gesamtbewertung der gesamten AfD als rechtsextrem.
Wer daraus ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, begibt sich auf sehr dünnes Eis. Gerade im dienstlichen Kontext ist es gefährlich, private Einschätzungen oder politische Bewertungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu vermengen. Das kann im Zweifel juristisch angreifbar sein.
Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
Solange diese Differenzierung nicht sauber vorgenommen wird, bleibt jede pauschale Ableitung daraus problematisch - insbesondere, wenn sie dienstliche Entscheidungen oder den Umgang mit Mitgliedern betrifft.
--- End quote ---
Weder hätte ich ersteres behauptet noch die genannten Ableitungen getroffen.
Nochmal wiederholt: Wer in eine Partei bzw. einen Landesverband mit Höcke als Sprachrohr eintritt muss sich Zweifel an seiner Verfassungstreue gefallen lassen.
Um bei dem konkreten Beispiel zu bleiben:
Was sollte ein Parteimitglied eines Landesverbandes, dem behördlich nachgewiesen und gerichtlich bestätigt Extremismus attestiert wird zu seiner Entlastung sagen?
Dass die Leute da so nett sind und man toll gemeinsam Lieder singt?
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 11:45 ---Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
--- End quote ---
Man sollte sich die Mühe machen, inhaltserfassend zu lesen.
1.) Die AfD in Sachsen wurde seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was selbstverständlich ihr gutes Recht ist!) und sowohl vor dem VG Dresden als auch vor dem OVG Sachsen verloren.
2.) Die Gesamtpartei wurde seitens des Verfassungsschutzes zunächst als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was ihr gutes Recht ist) und unter anderem vor dem OVG Münster verloren.
3.) Die Gesamtpartei wurde im Mai 2025 seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen wird sie klagen und mutmaßlich wiederum verlieren (daher mein Satz "es wird weitere Urteile geben"). Bis dahin gilt eine Stillhaltezusage des Verfassungsschutzes.
beamtenjeff:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 12:12 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 11:45 ---Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
--- End quote ---
Man sollte sich die Mühe machen, inhaltserfassend zu lesen.
1.) Die AfD in Sachsen wurde seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was selbstverständlich ihr gutes Recht ist!) und sowohl vor dem VG Dresden als auch vor dem OVG Sachsen verloren.
2.) Die Gesamtpartei wurde seitens des Verfassungsschutzes zunächst als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was ihr gutes Recht ist) und unter anderem vor dem OVG Münster verloren.
3.) Die Gesamtpartei wurde im Mai 2025 seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen wird sie klagen und mutmaßlich wiederum verlieren (daher mein Satz "es wird weitere Urteile geben"). Bis dahin gilt eine Stillhaltezusage des Verfassungsschutzes.
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Ich wiederhole mich nur: die aktuellen Maßnahmen gegenüber der AfD - insbesondere die Beobachtung als Verdachtsfall und die Einstufung bestimmter Strukturen oder als Gesamtes als extremistisch - beruhen auf der Einschätzung und Informationssammlung des Verfassungsschutzes, nicht auf einer gerichtlichen Feststellung eines Extremismus der Gesamtpartei.
Das ist ein erheblicher Unterschied.
Mich persönlich überzeugt das nicht ausreichend, um daraus Grundrechtsschranken oder dienstrechtliche Konsequenzen allein wegen der Mitgliedschaft abzuleiten.
Und ich vermute, dass viele Arbeitsgerichte das ähnlich sehen werden - denn dort zählt am Ende vor allem das konkrete Verhalten und nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer (legalen) Partei.
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis - gesellschaftlich übrigens auch, ich hasse Pauschalisierungen wenn diese keiner sachlichen Grundlage entspringen.
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