Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Parteienverbot für Beamte
Organisator:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
--- End quote ---
Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
beamtenjeff:
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 12:28 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
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Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
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Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.
Organisator:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:31 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 12:28 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
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Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
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Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.
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Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.
beamtenjeff:
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 13:07 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:31 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 12:28 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
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Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
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Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.
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Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.
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Korrekt: Entscheidend ist, dass der Einzelne sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert oder aktiv für sie eintritt. Das wird in der Regel durch sein Handeln oder Auftreten geprüft - nicht allein durch den Mitgliedsausweis. Ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst müsste konkret erkennbar extremistisch handeln oder sich mit verfassungswidrigen Zielen identifizieren. Ein umgedrehtes Gedankenspiel: ich kann sowohl Mitglied der Linke sein und dennoch gegen Aussagen wie "das erschießen von reichen" sein. Das schließt sich beides nicht aus.
Wenn du allerdings schreibst "Es ist nunmal anzunehmen, dass man als Mitglied einer Partei auch im Wesentlichen hinter der Meinung des Parteivorstands steht.", dann initiierst du damit eine Ableitung und Pauschalisierung, die weder juristisch gedeckt ist, noch uns als Gesellschaft im Dialog weiter bringt.
Organisator:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 13:22 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 13:07 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:31 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 12:28 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
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Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
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Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.
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Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.
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Korrekt: Entscheidend ist, dass der Einzelne sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert oder aktiv für sie eintritt. Das wird in der Regel durch sein Handeln oder Auftreten geprüft - nicht allein durch den Mitgliedsausweis. Ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst müsste konkret erkennbar extremistisch handeln oder sich mit verfassungswidrigen Zielen identifizieren. Ein umgedrehtes Gedankenspiel: ich kann sowohl Mitglied der Linke sein und dennoch gegen Aussagen wie "das erschießen von reichen" sein. Das schließt sich beides nicht aus.
Wenn du allerdings schreibst "Es ist nunmal anzunehmen, dass man als Mitglied einer Partei auch im Wesentlichen hinter der Meinung des Parteivorstands steht.", dann initiierst du damit eine Ableitung und Pauschalisierung, die weder juristisch gedeckt ist, noch uns als Gesellschaft im Dialog weiter bringt.
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Beim ersten Absatz bin ich bei Dir, beim zweien nicht.
Wer in den Landesverband Sachsen der AfD eintritt, dem ist bewusst, wofür dieser steht. Ist ja mehr als einmal durch die Medien getragen wurden.
Warum sollte man Mitglied dort sein, wenn man eine völlig andere (FDGO-kompatible) Meinung hat?
Ich trete auch nicht in einen Fussballverein ein, wenn ich viel lieber Volleyballs spiele.
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