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Parteienverbot für Beamte
FGL:
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 08:32 ---Weil man nur in die Partei eintritt, deren wesentliche Ziele auch mit den eigenen Überzeugungen übereinstimmen. Und diese Überzeugungen werden auch vom Parteivorstand nach außen getragen.
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Die wesentlichen Ziele einer Partei sind im Parteiprogramm niedergelegt, welches auch im Falle der AfD von einer Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Und selbst das ist "nur" die Linie, auf die sich mehrheitlich verständigt wurde. Nicht ohne Grund kommt das Parteiprogramm der AfD im Gutachten des BfV so gut wie gar nicht vor, stattdessen ist Letzteres hauptsächlich eine Zitatsammlung von Funktionären, die ihre eigenen Ansichten äußern.
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 08:32 ---Auch wenn eine Partei nicht verbotswürdig ist, weil sie z.B. eben nicht aktiv-kämpferisch gegen die Grundwerte dieses Landes agiert, ist dennoch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei weder mit dem Ansehen, noch dem Neutralitätsgebot und auch nicht mit dem Eintreten für die FDGO eines Beamten vereinbar.
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Wenn das Mitglied nachweislich innerparteich für eine Linie auf Basis der FDGO eintritt, also die Parteilinie in einer Weise zu beeinflussen versucht, dass diese auf dem Boden FDGO steht, ist eine Mitgliedschaft mit den Beamtenpflichten absolut vereinbar.
beamtenjeff:
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 13:27 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 13:22 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 13:07 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:31 ---
--- Zitat von: Organisator am 15.07.2025 12:28 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 12:26 ---Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.
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Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".
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Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.
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Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.
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Korrekt: Entscheidend ist, dass der Einzelne sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert oder aktiv für sie eintritt. Das wird in der Regel durch sein Handeln oder Auftreten geprüft - nicht allein durch den Mitgliedsausweis. Ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst müsste konkret erkennbar extremistisch handeln oder sich mit verfassungswidrigen Zielen identifizieren. Ein umgedrehtes Gedankenspiel: ich kann sowohl Mitglied der Linke sein und dennoch gegen Aussagen wie "das erschießen von reichen" sein. Das schließt sich beides nicht aus.
Wenn du allerdings schreibst "Es ist nunmal anzunehmen, dass man als Mitglied einer Partei auch im Wesentlichen hinter der Meinung des Parteivorstands steht.", dann initiierst du damit eine Ableitung und Pauschalisierung, die weder juristisch gedeckt ist, noch uns als Gesellschaft im Dialog weiter bringt.
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Beim ersten Absatz bin ich bei Dir, beim zweien nicht.
Wer in den Landesverband Sachsen der AfD eintritt, dem ist bewusst, wofür dieser steht. Ist ja mehr als einmal durch die Medien getragen wurden.
Warum sollte man Mitglied dort sein, wenn man eine völlig andere (FDGO-kompatible) Meinung hat?
Ich trete auch nicht in einen Fussballverein ein, wenn ich viel lieber Volleyballs spiele.
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Ich würde mal behaupten Politik ist etwas komplexer als Sport - aber gut, geschenkt.
Dennoch, dein Argument trifft einen moralischen und politischen Punkt, der für viele nachvollziehbar ist (für mich auch)
Der Rechtsstaat arbeitet aber bewusst mit höheren Hürden, um Gesinnungsjustiz zu vermeiden. Das ist der springende Punkt.
Was denkst du, warum man sich mit dem Antrag zum Partei-Verbot so schwer tut? Und warum man versucht beim BVerfG entsprechende Personal zu platzieren welches wohlwollend juristische Lücken kompensieren könnte?
Bitte sag mir nicht, dass du das nicht siehst.
Johann:
Das MI von RLP ist schon zurückgerudert:
https://www.tagesschau.de/inland/regional/rheinlandpfalz/rheinland-pfalz-innenministerium-afd-oeffentlicher-dienst-100.html
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 13:34 ---Der Rechtsstaat arbeitet aber bewusst mit höheren Hürden, um Gesinnungsjustiz zu vermeiden.
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Wenn jemand Mitglied in einer gesichert extremistischen Bestrebung ist – egal ob beispielsweise der sächsischen AfD oder irgendeiner radikal-islamistischen Gruppierung –, dann besteht mindestens ein "Anfangsverdacht", dass auch er selbst nicht zwingend mit beiden Beinen fest auf dem Boden unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht.
Und wenn diese Person Beamter werden möchte, dann fände ich es durchaus angebracht, wenn zunächst mal eine Erläuterung von ihr eingefordert wird, wie denn die genannte Mitgliedschaft in einer klar gegen die FDGO gerichteten Gruppierung mit dem angestrebten Amtseid zu vereinbaren sein soll..
beamtenjeff:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 15.07.2025 14:07 ---
--- Zitat von: beamtenjeff am 15.07.2025 13:34 ---Der Rechtsstaat arbeitet aber bewusst mit höheren Hürden, um Gesinnungsjustiz zu vermeiden.
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Wenn jemand Mitglied in einer gesichert extremistischen Bestrebung ist – egal ob beispielsweise der sächsischen AfD oder irgendeiner radikal-islamistischen Gruppierung –, dann besteht mindestens ein "Anfangsverdacht", dass auch er selbst nicht zwingend mit beiden Beinen fest auf dem Boden unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht.
Und wenn diese Person Beamter werden möchte, dann fände ich es durchaus angebracht, wenn zunächst mal eine Erläuterung von ihr eingefordert wird, wie denn die genannte Mitgliedschaft in einer klar gegen die FDGO gerichteten Gruppierung mit dem angestrebten Amtseid zu vereinbaren sein soll..
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Halten wir also fest:
1. Juristisch gibt es bisher kein Urteil, welches die AfD in ihrer Gesamtheit oder deren Mitglieder kategorisch als verfassungsfeindlich einstuft.
2. Wer aus der Einstufung des VerfS ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal (und ohne Anhörung) beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, handelt unverhältnismäßig und begibt sich auf sehr dünnes Eis.
3. Solange die AfD nicht verboten ist, sollte man keine pauschalen Maßnahmen gegen Mitglieder ableiten - juristisch wäre das auf Sand gebaut
4. Ein Anfangsverdacht ist je nach Auslegung sicher begründet, aber mehr auch nicht. Eine Einzelfallbetrachtung muss dann entscheiden.
5. Es gibt bereits Instrumente um die Verfassungs- und Gesetzestreue von Beamten präventiv und reaktiv zu prüfen.
6. Bei dieser Betrachtung gibt es eine moralische und juristische Perspektive. Beides zu vermischen macht wenig Sinn.
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