Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.
Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.
Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..
1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.
Wenn ich "Gerichtsurteile" schreibe, meine ich auch Gerichtsurteile (und nicht das BfV).
Hier mal zwei Beispiele (es gibt sicherlich noch mehr, ich bin gerade zu faul zur Recherche):
- OVG Münster, 13.05.2024 (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/5_A_1216_22_Urteil_20240513.html)
- OVG Sachsen, 21.01.2025 (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/24B127.pdf)
Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.
Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).
Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.
Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..
1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.
Die AfD hat mit einigen Landesverbänden gegen die Einschätzung des BfV, gesichert extremistisch zu sein, geklagt. Die angerufenen Gerichte haben die Einschätzung des BfV bestätigt. Insofern ist die Entscheidung der Verwaltung auch juristisch bestätigt worden.
Das Urteil besagt ausdrücklich
nicht, dass die AfD als Gesamtpartei gerichtlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Bundesverfassungsschutz Teile der AfD - insbesondere den ehemaligen „Flügel“ und bestimmte Parteistrukturen - weiterhin beobachten und öffentlich als extremistische Bestrebungen einstufen darf. Das ist aber keine gerichtliche Gesamtbewertung der gesamten AfD als rechtsextrem.
Wer daraus ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, begibt sich auf sehr dünnes Eis. Gerade im dienstlichen Kontext ist es gefährlich, private Einschätzungen oder politische Bewertungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu vermengen. Das kann im Zweifel juristisch angreifbar sein.
Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
Solange diese Differenzierung nicht sauber vorgenommen wird, auch gesellschaftlich und im Dialog, bleibt jede pauschale Ableitung daraus problematisch.
Es ist schon bemerkenswert:
Im gesellschaftlichen Diskurs betonen wir stets Offenheit, Differenzierung und die Bewertung nach Taten statt Zugehörigkeiten. Doch wenn es um Beamte und AfD-Mitglieder geht, scheint dieses Prinzip plötzlich nicht mehr zu gelten: Die bloße Parteimitgliedschaft wird teils schon als hinreichend problematisch angesehen - unabhängig vom konkreten Verhalten oder Dienstpflichtverstoß.
Ist es legitim, jemanden allein aufgrund einer Mitgliedschaft in einer (nicht verbotenen) Partei dienstlich zu sanktionieren oder disziplinarisch zu prüfen? Wo bleibt der Maßstab „an den Taten messen“, den wir sonst in alle Richtungen einfordern?
Natürlich ist der Staat verpflichtet, auf extremistische Bestrebungen zu reagieren - besonders im öffentlichen Dienst. Aber der Umgang damit muss rechtssicher, differenziert und verhältnismäßig bleiben. Pauschale Vorverurteilungen helfen da wenig.