Autor Thema: Parteienverbot für Beamte  (Read 3342 times)

lotsch

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #45 am: 15.07.2025 10:29 »
Wenn der Verfassungsschutz die AfD irgendwann mit gerichtlichen Segen diese Partei als gesichert rechtsextrem bezeichnen dürfen sollte, dürfte klar sein, dass Beamte, die Parteimitglieder sind und die trotz der Extremismusfeststellung nicht austreten, m.E. ein ernstliches Problem mit der FDGO haben und deshalb nicht mehr tragbar sind.

Das kann sein, aber erst auch dann und nicht jetzt schon ......

Und genau aus diesem Grund finde ich es kontraproduktiv durch die entsprechenden Ankündigungen jetzt keine Bewerber mehr zuzulassen, der AfD einen Sieg zu bescheren.

Dieser aktuelle Zeitgeist der Umkehr der Unschuldsvermutung und Diffamierung und Diskriminierung, bevor überhaupt etwas gerichtsfest festgestellt wurde, das sind Methoden die wir historisch bedingt schon mal hatten - irgendwie scheinen das einige nicht sehen zu wollen, selbst wenn man mit dem Finger drauf zeigt.

Was das angeht, haben wir als Gesellschaft einen Wandel hingelegt, der nur böses voraus ahnen lässt. Ob das jetzt der mediale Rufmord aufgrund irgendwelcher im Raum stehenden Vorwürfe ist, offene Diskriminierung von Wählern oder Hausdurchsuchungen auf Basis eines sehr dünnen Verdachtsmomentes (mit entsprechend toller Außenwirkung gegenüber Nachbarn & Co) - all das reiht sich in den aktuellen Zeitgeist ein. Was folgt als nächstes? Haben die Leute gar keine Angst, dass es sie irgendwann selbst trifft? Hättet ihr denn ein Problem damit, bei jeder Bewerbung angeben zu müssen, welche Partei ihr zuletzt gewählt habt?

Wenn ein Parteivorsitzender öffentlich Extremistisches propagiert sind die Rückschlüsse auf seine Parteifreunde kein Rufmord sondern liegen auf der Hand.

Neueste Umfrage der AfD liegt bei 23,5 %. Sind das jetzt alles Rechtsextremisten oder gar Neonazis?

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #46 am: 15.07.2025 10:34 »
Neueste Umfrage der AfD liegt bei 23,5 %. Sind das jetzt alles Rechtsextremisten oder gar Neonazis?

Mir Derartiges in den Mund zu legen verunsachlicht die Diskussion. Das kannst du besser.

NelsonMuntz

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #47 am: 15.07.2025 10:45 »
Aber zu Deiner Unschuldsvermutung mal eine den Horizont erweiternde Frage: Milli Görüş ist in Deutschland nicht verboten, wird vom BfV jedoch aufgrund ihrer gegen die FDGO gerichteten Ideologie beobachtet. Sollte ein Mitglied/Anhänger dieser Bewegung nun ungeprüft in ein Beamtenverhältnis übernommen werden?

Da stellt sich die Frage, ob die IGMG nur ein islamistisches Verständnis für deren Gemeinschaft hat oder tatsächlich für alle Mitglieder offensichtlich diese auch in Deutschland umsetzen möchte.

In aller Kürze: https://www.im.nrw/milli-goerues-bewegung-mgb

Mich würde aber tatsächlich Bastels Sicht in diesem Zusammenhang interessieren, da er ja eine einseitige Vorverurteilung vermutet und der aktuelle Status hier zur AfD annähernd vergleichbar ist.

beamtenjeff

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #48 am: 15.07.2025 10:51 »
Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.

Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).

Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.

Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..

1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.

BVerfGBeliever

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #49 am: 15.07.2025 11:07 »
Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.

Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).

Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.

Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..

1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.


Wenn ich "Gerichtsurteile" schreibe, meine ich auch Gerichtsurteile (und nicht das BfV).

Hier mal zwei Beispiele (es gibt sicherlich noch mehr, ich bin gerade zu faul zur Recherche):
- OVG Münster, 13.05.2024 (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/5_A_1216_22_Urteil_20240513.html)
- OVG Sachsen, 21.01.2025 (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/24B127.pdf)

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #50 am: 15.07.2025 11:08 »
Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.

Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).

Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.

Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..

1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.

Die AfD hat mit einigen Landesverbänden gegen die Einschätzung des BfV, gesichert extremistisch zu sein, geklagt. Die angerufenen Gerichte haben die Einschätzung des BfV bestätigt. Insofern ist die Entscheidung der Verwaltung auch juristisch bestätigt worden.

beamtenjeff

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Antw:Parteienverbot für Beamte
« Antwort #51 am: 15.07.2025 11:45 »
Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.

Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).

Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.

Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..

1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.


Wenn ich "Gerichtsurteile" schreibe, meine ich auch Gerichtsurteile (und nicht das BfV).

Hier mal zwei Beispiele (es gibt sicherlich noch mehr, ich bin gerade zu faul zur Recherche):
- OVG Münster, 13.05.2024 (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2024/5_A_1216_22_Urteil_20240513.html)
- OVG Sachsen, 21.01.2025 (https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/24B127.pdf)

Wenn man also neuerdings die politische Gesinnung ALLER seiner Anwärterinnen und Anwärter im Vorfeld durchleuchten möchte, dann solle man dies bitte bei ALLEN machen oder bei niemanden.

Noch mal: Jeder Beamte verpflichtet sich durch seinen Amtseid dazu, aktiv für den Erhalt unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG).

Die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen und somit gegen die FDGO gerichteten Bestrebung (dazu wird es sicher auch noch weitere Gerichtsurteile geben) beißt sich in meinen Augen eindeutig mit dem genannten aktiven Eintreten.

Und selbstverständlich gilt das nicht nur für die AfD, sondern gleichermaßen auch für alle anderen Bestrebungen, die ein "Problem" mit unserer Verfassung haben, wie beispielsweise (echte) linksextremistische oder islamistische Gruppierungen..

1. Der BfV ist ein Inlandsgeheimdienst, kein Gericht.
2. Er ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, keine juristische Instanz.
3. Das BfV trifft keine rechtsverbindlichen Entscheidungen im Sinne von Urteilen, sondern sammelt Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Ich bleibe bei meiner Darstellung: alles heiße Luft und auf dünnem Eis Gebaut, solange keine juristische Instanz selbiges urteilt. Heiße Luft kann keine Grundlage für das kategorischer Ausscheiden aus dem Dienst oder andere Repressalien sein. Dann soll man bitte seine Arbeit richtig machen und die Instrumente besser nutzen, die es bereits gibt und nicht in das Privatleben von Menschen eingreifen wie ein Elefant im Porzellanladen.

Die AfD hat mit einigen Landesverbänden gegen die Einschätzung des BfV, gesichert extremistisch zu sein, geklagt. Die angerufenen Gerichte haben die Einschätzung des BfV bestätigt. Insofern ist die Entscheidung der Verwaltung auch juristisch bestätigt worden.

Das Urteil besagt ausdrücklich nicht, dass die AfD als Gesamtpartei gerichtlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde.

Das OVG Münster hat entschieden, dass der Bundesverfassungsschutz Teile der AfD - insbesondere den ehemaligen „Flügel“ und bestimmte Parteistrukturen - weiterhin beobachten und öffentlich als extremistische Bestrebungen einstufen darf. Das ist aber keine gerichtliche Gesamtbewertung der gesamten AfD als rechtsextrem.

Wer daraus ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, begibt sich auf sehr dünnes Eis. Gerade im dienstlichen Kontext ist es gefährlich, private Einschätzungen oder politische Bewertungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu vermengen. Das kann im Zweifel juristisch angreifbar sein.

Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
Solange diese Differenzierung nicht sauber vorgenommen wird, auch gesellschaftlich und im Dialog, bleibt jede pauschale Ableitung daraus problematisch.

Es ist schon bemerkenswert:
Im gesellschaftlichen Diskurs betonen wir stets Offenheit, Differenzierung und die Bewertung nach Taten statt Zugehörigkeiten. Doch wenn es um Beamte und AfD-Mitglieder geht, scheint dieses Prinzip plötzlich nicht mehr zu gelten: Die bloße Parteimitgliedschaft wird teils schon als hinreichend problematisch angesehen - unabhängig vom konkreten Verhalten oder Dienstpflichtverstoß.

Ist es legitim, jemanden allein aufgrund einer Mitgliedschaft in einer (nicht verbotenen) Partei dienstlich zu sanktionieren oder disziplinarisch zu prüfen? Wo bleibt der Maßstab „an den Taten messen“, den wir sonst in alle Richtungen einfordern?

Natürlich ist der Staat verpflichtet, auf extremistische Bestrebungen zu reagieren - besonders im öffentlichen Dienst. Aber der Umgang damit muss rechtssicher, differenziert und verhältnismäßig bleiben. Pauschale Vorverurteilungen helfen da wenig.
« Last Edit: 15.07.2025 11:52 von beamtenjeff »

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« Antwort #52 am: 15.07.2025 11:52 »
Das Urteil besagt ausdrücklich nicht, dass die AfD als Gesamtpartei gerichtlich als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft wurde.

Das OVG Münster hat entschieden, dass der Bundesverfassungsschutz Teile der AfD - insbesondere den ehemaligen „Flügel“ und bestimmte Parteistrukturen - weiterhin beobachten und öffentlich als extremistische Bestrebungen einstufen darf. Das ist aber keine gerichtliche Gesamtbewertung der gesamten AfD als rechtsextrem.

Wer daraus ableitet, dass man AfD-Mitglieder pauschal beim Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) schrankieren darf, begibt sich auf sehr dünnes Eis. Gerade im dienstlichen Kontext ist es gefährlich, private Einschätzungen oder politische Bewertungen mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu vermengen. Das kann im Zweifel juristisch angreifbar sein.

Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.
Solange diese Differenzierung nicht sauber vorgenommen wird, bleibt jede pauschale Ableitung daraus problematisch - insbesondere, wenn sie dienstliche Entscheidungen oder den Umgang mit Mitgliedern betrifft.

Weder hätte ich ersteres behauptet noch die genannten Ableitungen getroffen.

Nochmal wiederholt: Wer in eine Partei bzw. einen Landesverband mit Höcke als Sprachrohr eintritt muss sich Zweifel an seiner Verfassungstreue gefallen lassen.

Um bei dem konkreten Beispiel zu bleiben:
Was sollte ein Parteimitglied eines Landesverbandes, dem behördlich nachgewiesen und gerichtlich bestätigt Extremismus attestiert wird zu seiner Entlastung sagen?
Dass die Leute da so nett sind und man toll gemeinsam Lieder singt?

BVerfGBeliever

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« Antwort #53 am: 15.07.2025 12:12 »
Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.

Man sollte sich die Mühe machen, inhaltserfassend zu lesen.

1.) Die AfD in Sachsen wurde seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was selbstverständlich ihr gutes Recht ist!) und sowohl vor dem VG Dresden als auch vor dem OVG Sachsen verloren.

2.) Die Gesamtpartei wurde seitens des Verfassungsschutzes zunächst als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was ihr gutes Recht ist) und unter anderem vor dem OVG Münster verloren.

3.) Die Gesamtpartei wurde im Mai 2025 seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen wird sie klagen und mutmaßlich wiederum verlieren (daher mein Satz "es wird weitere Urteile geben"). Bis dahin gilt eine Stillhaltezusage des Verfassungsschutzes.

beamtenjeff

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« Antwort #54 am: 15.07.2025 12:26 »
Man sollte sich die Mühe machen, den Unterschied zwischen einer zulässigen Beobachtung durch den Verfassungsschutz und einem gerichtlich festgestellten Extremismus der gesamten Partei korrekt zu verstehen.

Man sollte sich die Mühe machen, inhaltserfassend zu lesen.

1.) Die AfD in Sachsen wurde seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was selbstverständlich ihr gutes Recht ist!) und sowohl vor dem VG Dresden als auch vor dem OVG Sachsen verloren.

2.) Die Gesamtpartei wurde seitens des Verfassungsschutzes zunächst als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft. Dagegen hat sie geklagt (was ihr gutes Recht ist) und unter anderem vor dem OVG Münster verloren.

3.) Die Gesamtpartei wurde im Mai 2025 seitens des Verfassungsschutzes als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Dagegen wird sie klagen und mutmaßlich wiederum verlieren (daher mein Satz "es wird weitere Urteile geben"). Bis dahin gilt eine Stillhaltezusage des Verfassungsschutzes.

Ich wiederhole mich nur: die aktuellen Maßnahmen gegenüber der AfD - insbesondere die Beobachtung als Verdachtsfall und die Einstufung bestimmter Strukturen oder als Gesamtes als extremistisch - beruhen auf der Einschätzung und Informationssammlung des Verfassungsschutzes, nicht auf einer gerichtlichen Feststellung eines Extremismus der Gesamtpartei.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Mich persönlich überzeugt das nicht ausreichend, um daraus Grundrechtsschranken oder dienstrechtliche Konsequenzen allein wegen der Mitgliedschaft abzuleiten.
Und ich vermute, dass viele Arbeitsgerichte das ähnlich sehen werden - denn dort zählt am Ende vor allem das konkrete Verhalten und nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer (legalen) Partei.

Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis - gesellschaftlich übrigens auch, ich hasse Pauschalisierungen wenn diese keiner sachlichen Grundlage entspringen.

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« Antwort #55 am: 15.07.2025 12:28 »
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.

Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".

beamtenjeff

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« Antwort #56 am: 15.07.2025 12:31 »
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.

Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".

Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit  aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.

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« Antwort #57 am: 15.07.2025 13:07 »
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.

Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".

Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit  aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.

Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.

beamtenjeff

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« Antwort #58 am: 15.07.2025 13:22 »
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.

Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".

Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit  aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.

Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.

Korrekt: Entscheidend ist, dass der Einzelne sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert oder aktiv für sie eintritt. Das wird in der Regel durch sein Handeln oder Auftreten geprüft - nicht allein durch den Mitgliedsausweis. Ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst müsste konkret erkennbar extremistisch handeln oder sich mit verfassungswidrigen Zielen identifizieren. Ein umgedrehtes Gedankenspiel: ich kann sowohl Mitglied der Linke sein und dennoch gegen Aussagen wie "das erschießen von reichen" sein. Das schließt sich beides nicht aus.

Wenn du allerdings schreibst "Es ist nunmal anzunehmen, dass man als Mitglied einer Partei auch im Wesentlichen hinter der Meinung des Parteivorstands steht.", dann initiierst du damit eine Ableitung und Pauschalisierung, die weder juristisch gedeckt ist, noch uns als Gesellschaft im Dialog weiter bringt.

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« Antwort #59 am: 15.07.2025 13:27 »
Solange die AfD nicht verboten ist, muss sehr sorgfältig abgewogen werden, bevor man daraus pauschale Maßnahmen gegen Mitglieder ableitet. Alles andere ist juristisch auf dünnem Eis.

Auch nicht verbotene Parteien können gesichert extremistisch sein und aktiv kämpferisch gegen die FDGO vorgehen (wollen). Auch deren Mitglieder haben im öD nix zu suchen. Gleiches gilt für ensprechende Vereine, Gruppierungen oder sonstewas. Siehe "Reichsbürger".

Wie auch schon woanders gesagt wurde: das ist deine Meinung. Bemessen muss man derartige Maßnahmen wie ein Parteiverbot für Beamte oder die dienstliche Entfernung aufgrund einer Partei-Zugehörigkeit  aber an juristischen Ankern, nicht an Meinungen und schon gar nicht dem VerfS.

Das ist nicht nur meine Meinung. Eine Mitgliedschaft in der NPD, bei den Reichsbügern oder der IGMG (somit verfassugnsfeindlichen Organisationen) lässt an der Verfassungstreue der Mitglieder zweifeln. Dazu braucht es kein Verbot sondern lässt sich am Handeln des Einzelnen messen.

Korrekt: Entscheidend ist, dass der Einzelne sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen identifiziert oder aktiv für sie eintritt. Das wird in der Regel durch sein Handeln oder Auftreten geprüft - nicht allein durch den Mitgliedsausweis. Ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst müsste konkret erkennbar extremistisch handeln oder sich mit verfassungswidrigen Zielen identifizieren. Ein umgedrehtes Gedankenspiel: ich kann sowohl Mitglied der Linke sein und dennoch gegen Aussagen wie "das erschießen von reichen" sein. Das schließt sich beides nicht aus.

Wenn du allerdings schreibst "Es ist nunmal anzunehmen, dass man als Mitglied einer Partei auch im Wesentlichen hinter der Meinung des Parteivorstands steht.", dann initiierst du damit eine Ableitung und Pauschalisierung, die weder juristisch gedeckt ist, noch uns als Gesellschaft im Dialog weiter bringt.

Beim ersten Absatz bin ich bei Dir, beim zweien nicht.

Wer in den Landesverband Sachsen der AfD eintritt, dem ist bewusst, wofür dieser steht. Ist ja mehr als einmal durch die Medien getragen wurden.
Warum sollte man Mitglied dort sein, wenn man eine völlig andere (FDGO-kompatible) Meinung hat?
Ich trete auch nicht in einen Fussballverein ein, wenn ich viel lieber Volleyballs spiele.