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TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.

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baernrw:
Hallo zusammen,

Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:

    "Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."

Das bedeutet:

    Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.

    Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.

    Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.



Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.

Maggus:

--- Zitat von: baernrw am 29.07.2025 16:16 ---Hallo zusammen,

Rechtliche Grundlage – TV-L: Arztbesuch während der Arbeitszeit

Nach § 29 Abs. 1 TV-L gilt:

    "Der Beschäftigte ist unter Fortzahlung des Entgelts [...] in nachgewiesenen Fällen der notwendigen ärztlichen Behandlung freizustellen, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen kann."

Das bedeutet:

    Arztbesuche müssen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies zumutbar ist.

    Ist das nicht möglich, z. B. wegen der Öffnungszeiten oder der Art der Untersuchung (z. B. Facharzttermin, akute Beschwerden), dann darfst du den Arzt während der Arbeitszeit aufsuchen.

    Die Zeit wird bezahlt, wenn der Arztbesuch notwendig ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte.



Wie soll ich z.b. bei einer Blutabnahme pünktlich bei der Arbeit sein, oder wenn ich z.b. einen Termin bekomme der um 10.00 Uhr ist und der Arzt mir sagt das es notwendig ist muss der AG mich freistellen.

--- End quote ---

Im Falle einer Gleitzeitregelung hat der AN keinen Anspruch auf eine Zeitgutschrift (wie von AngestellterBeamter bereits dargelegt)

TVOEDAnwender:
Eine Besonderheit besteht für eine betriebliche Gleitzeitregelung. Hier gilt, dass Arbeitnehmer*innen für einen Arztbesuch in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen können, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung besteht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2001 - 11 Sa 247/01 - openJur https://share.google/rwz2WT5yTyms0uvYm

baernrw:
Hallo,

Man muss sich hier wirklich fragen, welcher Personalrat solche Vereinbarung im Bereich Gleitzeit abschließt.
Die haben noch nie was von der Normenpyramide im Arbeitsrecht gehört.

Vor allem sehe ich doch die Gefahr hier viel größer, dass Mitarbeiter bei einem Arztbesuch wurde sie nacharbeiten, müssen, direkt einen Krankheitstag einreichen oder sich generell krankschreiben lassen.

MoinMoin:
Wenn man Betrüger ist, dann kann man natürlich sich als arbeitsfähiger Mensch arbeitsunfähig melden.
Kann halt arbeitsrechtliche Konsequenzen haben (theoretisch)

Wenn man Gleitzeit hat, dann hat man Vorteile und Nachteile, der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist da halt tariflich nicht mehr gegeben. Da kann man jetzt den TV als Schuldigen deklarieren.
Also sollte der Personalrat darauf verzichten, dass es Gleitzeit gibt?

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