Autor Thema: Beamte im eigenen Haus auf befristete Stellen nicht bewerbungsberechtigt  (Read 229 times)

Martin38

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Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage und hoffe auf Euer Fach- und Schwarmwissen.

Ich bin Bundesbeamter einer Bundesoberbehörde und hatte meine Verwendung gewechselt. Gern wechselte ich zurück in einen ursprünglichen Bereich.

Hier ist auch erneut eine Stelle ausgeschrieben, allerdings befristet bis Mitte 2028.

Die Auschreibung ist mit dem Zusatz versehen: "Beschäftigte des ...["Dienstherren"]... sind nur bewerbungsberechtigt, wenn sie sich in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis befinden."

Die Intention dahinter ist mir klar, ist halte es im Lichte der Bestenauslese aber für mindestens schwierig.

Wie seht Ihr das auch im Hinblick auf Art 33 GG?

Besten Dank für Eure Antworten
Martin
« Last Edit: 29.07.2025 15:33 von Martin38 »

Greif

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Sachliche Gründe sind bei befristeten Arbeitsverträgen zulässig: § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Gemäß Deiner Argumentation müsste jede Ausschreibung für Beamte geöffnet sein, da sie ansonsten benachteiligt wären. Diese Maximalforderung würde Art 33 GG widersprechen, da dieser von der "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse [...] als ständige Aufgabe" spricht.
Wahrscheinlich würde aber nur eine Minderheit aller DP des öD eine solche Vorgabe erfüllen.

Umlauf

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Die Befristung wird Gründe haben.
Damit wird schlichtweg das Procedere der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesetzt. Ich gehe davon aus, dass dann gar keine Planstelle entsprechend zur Verfügung steht, ebenso keine Stelle. Rein haushaltstechnisch gesehen.

TB werden bei uns zugelassen, mit einem sehr deutlichen Hinweis, dass dann die Dauerstelle weg wäre.