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Unzumutbare Arbeit
clarion:
Zwischen Grüfte leerräumen und Arbeiten, die einfach "nur" langweilig oder anstrengend sind, ist ein erheblicher Unterschied!
Sjuda:
Es scheiden sich offensichtlich die Geister an der Frage, ob der für den Mitarbeiter überraschende Tätigkeitsbestandteil des Leichenumbettens eine ganz normale Tätigkeit ist, bei der man sich doch bitte nicht so haben soll. Schließlich meckert der Hausmeister auch nicht, wenn er außerhalb seiner Stellenbeschreibung ab und zu mal einen Kasten Wasser einkaufen soll oder losgeschickt wird, um irgendwo einen eiligen Brief einzuwerfen.
Und beim besten Willen, @Rheini: Wer eine Ausbildung zum Gärtner gemacht hat, wird sich später nicht darüber beschweren (dürfen), wenn er Rasen mähen oder mit Blumen arbeiten soll. Das gehört für Gärtner zu den selbstverständlichen Tätigkeiten, so wie es für einen deutschen Verwaltungsmitarbeiter normal ist, ab und zu ein Fax absetzen zu müssen. Wollen wir jetzt darüber diskutieren, ob der Kontakt mit Leichen dem gleichzusetzen ist?
Zu guter Letzt sehe ich auch kein Versäumnis im Vorstellungsgespräch. Wenn die Tätigkeit ansonsten klar ist, fragt man nicht nach außerhalb der eigenen Vorstellungskraft bzw. Erwartung liegenden Extremtätigkeiten. Hier hätte der Arbeitgeber aktiv werden müssen, indem er einen enstprechenden Hinweis gibt, selbst wenn im Auschreibungstext oder der selbst der Stellenbezeichnung das Schlagwort Friedhof auftaucht.
Sjuda:
Übrigens gibt es bei der Ausbildung zum Gärtner, neben einigen anderen, auch die Fachrichung Friedhofsgärtnerei.
Laut der Kompaktbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit lässt sich die Tätigkeit wie folgt zusammenfassen:
--- Zitat --- Aufgaben und Tätigkeiten kompakt
Gärtner/innen der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei gestalten, bepflanzen und pflegen Grabstätten. Sie fertigen Grabschmuck sowie Dekorationen wie z.B. Trauergebinde, Kränze und Pflanzschalen. Dabei berücksichtigen sie die Wünsche der Kunden ebenso wie die Richtlinien zur Grabgestaltung. Einen Teil der für den Verkauf, die Grabbepflanzung oder Trauerbinderei benötigten Pflanzen vermehren und kultivieren sie in eigenen Gewächshäusern. Außerdem sind sie häufig für die Pflege der Friedhofsanlage verantwortlich: Sie bearbeiten den Boden, mähen den Rasen und schneiden Hecken.
--- End quote ---
Quelle: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/620#ueberblick
In der Detailbeschreibung findet sich kein Hinweis auf direkten Leichenkontakt. Anscheinend gehört das auch nicht für ausgebildete Friedhofsgärtner zu den üblichen Tätigkeiten.
Sucht man nach dem Stichwort Friedhof, findet man den Friedhofsarbeiter. Dort sieht die Sache schon anders aus:
--- Zitat ---Friedhofsarbeiter/innen nehmen auch Arbeiten im Bestattungswesen wahr. Sie überführen Verstorbene zu den Friedhöfen, tragen Särge, heben Gräber aus oder ebnen sie ein und helfen ggf. bei den Trauerfeierlichkeiten mit.
--- End quote ---
.
Zugangsvorausstzungen für solche Stellen sind häufig Ausbildungen zum Gärtner, sicherlich bevorzugt dem Friedhofsgärnter. Nachvollziehbar.
Im vorliegenden Fall ist aber kein Friedhofsarbeiter, sondern ein Gärtner gesucht worden. Gerne kann man die Tätigkeiten vermischen, dann muss man das aber als Arbeitgeber unmissverständlich kommunizieren.
Rheini:
--- Zitat von: Sjuda am 20.08.2025 06:30 ---Es scheiden sich offensichtlich die Geister an der Frage, ob der für den Mitarbeiter überraschende Tätigkeitsbestandteil des Leichenumbettens eine ganz normale Tätigkeit ist, bei der man sich doch bitte nicht so haben soll. Schließlich meckert der Hausmeister auch nicht, wenn er außerhalb seiner Stellenbeschreibung ab und zu mal einen Kasten Wasser einkaufen soll oder losgeschickt wird, um irgendwo einen eiligen Brief einzuwerfen.
Und beim besten Willen, @Rheini: Wer eine Ausbildung zum Gärtner gemacht hat, wird sich später nicht darüber beschweren (dürfen), wenn er Rasen mähen oder mit Blumen arbeiten soll. Das gehört für Gärtner zu den selbstverständlichen Tätigkeiten, so wie es für einen deutschen Verwaltungsmitarbeiter normal ist, ab und zu ein Fax absetzen zu müssen. Wollen wir jetzt darüber diskutieren, ob der Kontakt mit Leichen dem gleichzusetzen ist?
Zu guter Letzt sehe ich auch kein Versäumnis im Vorstellungsgespräch. Wenn die Tätigkeit ansonsten klar ist, fragt man nicht nach außerhalb der eigenen Vorstellungskraft bzw. Erwartung liegenden Extremtätigkeiten. Hier hätte der Arbeitgeber aktiv werden müssen, indem er einen enstprechenden Hinweis gibt, selbst wenn im Auschreibungstext oder der selbst der Stellenbezeichnung das Schlagwort Friedhof auftaucht.
--- End quote ---
Wenn Du dir meinen Beitrag, auf den Du ja u. a. Bezug nimmst noch einmal durchliest wirst Du feststellen, dass ich keinstenfalls geschrieben habe, dass der AN sich nicht so haben solle und sich nicht beschweren darf. Ich habe in meinem Beitrag unterschieden, ob diese Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist oder nicht.
Ist diese Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag gedeckt, gibt es tatsächlich keinen Unterschied zwischen Blumen pflanzen und der hier in Frage stehenden Tätigkeit. Dies kann evtl. aber eine Frage sein, ob bei einer Kündigung durch den AG oder AN, eine Sperre greift oder nicht.
Sofern, und so verstehe ich dein Beispiel mit dem Hausmeister, vom AN eine Tätigkeit verlangt wird die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, sieht das natürlich anders aus, habe ich aber auch in meinen Beitrag so aufgeführt.
Ergo, ist die Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag gedeckt und rückt weder der AG, noch der AN von seiner Position ab, sehe ich keine andere Möglichkeit, als den Vertrag zu kündigen. Ob bei der Stellenausschreibung bewusst oder unbewusst eine Tätigkeit nicht genannt wurde, ist höchstens eine moralische Frage, aber keine juristische.
MoinMoin:
Gruftausräumen ist keine Tätigkeit eines Gärtners. Was hat der Gärtnern denn in einem Gebäude zu suchen, wo er "Möbel" samt Inhalt verlagern soll! Also das ist doch von den Tätigkeiten eher was für einen Hausmeister oder Tischler.
Erdarbeiten wie Grab ausheben oder eine Grab bereinigen, durchaus.
Aber da es sich um ersteres handelt müsste man prüfen, ob solche Arbeiten unter dem Weisungsrecht ( § 106 GewO) fallen. Sind sie gering oder höherwertig als die für die der AN eingestellt wurde?
Darf der AG einen Gärtner, Mauerer, Sekretär anweisen, dass er Möbel und Leichenteile rücken soll?
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