Autor Thema: TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung  (Read 1513 times)

itseme

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TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« am: 21.08.2025 10:53 »
Hallo zusammen,

wie ist denn der allgemeine Tenor bezüglich der Möglichkeit einer Stundenerhöhung?

Sicherlich verstehe ich die Bedenken, dass die "Faulen" mehr Geld für mehr "Faulheit" bekommen könnten.
Auch die monetäre Planbarkeit der Lohnkosten sowie das Gleichbehandlungsprinzip wird hier eine große Hürde sein.

Allerdings sehe ich es auch als Anreiz für Leistungsträger oder Personen, die ein gewisses Maß an Mehrarbeitsstunden angesammelt haben um diese recht elegant abzugelten.
Ebenso ist es interessant für zeitlich begrenzte Projekte oder Saisonbetriebe.

Ein Ausnutzen halte ich für relativ ausgeschlossen, da es ja beidseitig beschlossen und jederzeit kündbar ist.


BAT

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #1 am: 21.08.2025 10:56 »
Es hat eine charmante innere Logik mit Korridoren zu arbeiten. Wäre bei der Rente ebenso angebracht.

qucksilver01

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #2 am: 25.08.2025 08:56 »
also ich stehe dem ganzen positiv gegenüber! Wer will darf und bekommt auch mehr Geld dafür. Ob dies sich in der aktuellen finanziellen Situation der Kommunen umsetzen lässt?! Ich bin gespannt. Eigentlich führt kein Weg mehr daran vorbei...

ElBarto

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #3 am: 26.08.2025 10:09 »
Ich fände es praktisch wenn ich z.B. 60 Überstunden habe, dass ich sagen kann ich mache mal 2 Monate länger und baue dabei 24 Überstunden ab, bekomme aber mehr Geld.

Wenn das monatsweise möglich wäre, Daumen hoch.

MeTe

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #4 am: 26.08.2025 11:49 »
Ich fände es Klasse.

Statt die Mehrarbeit und Überstunden auf ein Ewigkeits-Zeitkonto zu sammeln, diese einfach ausbezahlen lassen. Letzendlich ist das ja auch nichts anderes als ein Geld-statt-Zeit-Wahlmodell. (Genauso wie man bei der Jahressonderzahlung ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt hat).

Als ich vor einiger Zeit intern mal nachgefragt hat wie es bei uns diesbezüglich aussieht - kam aber die Rückmeldung dass man sich mit dem Thema noch nicht beschäftigt hat. Wenn die öffentliche Verwaltung für die Umsetzung einer simplen Gehaltserhöhung schon ein halbes Jahr braucht (kam bis heute noch nicht an), dann rechne ich nicht damit dass die Option jemals bei mir ankommen wird.

Meine Mutmaßung: Da muss erst noch Jahre in Gremien und Laberrunden über die Umsetzung diskutiert werden bis die Regelung bei der nächsten Tarifverhandlung wieder rausfliegt "weil sie eh keiner genutzt hat".

Maggus

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #5 am: 26.08.2025 11:52 »
Zunächst muss doch mal sichergestellt werden, dass geleistete Arbeitsstunden nicht gekappt und damit ohne Entgelt-/Freizeitausgleich entfallen.
Das scheint in vielen Bereichen (vermutlich nicht nur im ÖD) noch gelebte Praxis zu sein.

Wenn es keinen Verfall mehr gibt, dann sollte die DV auch eine Regelung der Vergütung haben.
Zum Beispiel werden die Zeitkonten zu einem jährlichen Stichtag auf 0 Stunden (oder +X Stunden) gestellt und alle darüberliegenden Stunden werden mit dem Gehalt des Folgemonats zum Überstundenzuschlag ausbezahlt.

Wäre i.d.R. auch bezgl. des %ualen Zuschlags für die Mitarbeiter lukrativer.

Dann benötigt es auch keine befristete Sondervereinbarung mit 3h pro Woche ....
 

Jonesjena

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #6 am: 26.08.2025 13:09 »
Sehr richtig. So wird ein Schuh draus.

Ansonsten befürchte ich, dass einige die Option nur nutzen werden, um dann 42 oder 43h pro Woche beim gleichen (unterdurchschnittlichem) Output rumzugammeln. Da wäre die Auszahlung von aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden deutlich attraktiver.

MoinMoin

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #7 am: 26.08.2025 13:30 »
Zunächst muss doch mal sichergestellt werden, dass geleistete Arbeitsstunden nicht gekappt und damit ohne Entgelt-/Freizeitausgleich entfallen.
Das scheint in vielen Bereichen (vermutlich nicht nur im ÖD) noch gelebte Praxis zu sein.

Wenn es keinen Verfall mehr gibt, dann sollte die DV auch eine Regelung der Vergütung haben.
Zum Beispiel werden die Zeitkonten zu einem jährlichen Stichtag auf 0 Stunden (oder +X Stunden) gestellt und alle darüberliegenden Stunden werden mit dem Gehalt des Folgemonats zum Überstundenzuschlag ausbezahlt.

Wäre i.d.R. auch bezgl. des %ualen Zuschlags für die Mitarbeiter lukrativer.

Dann benötigt es auch keine befristete Sondervereinbarung mit 3h pro Woche ....
Unsinn,
wenn jemand freiwillig und ohne Aufforderung des AGs Gleitzeitstunden anhäuft, dann ist es sein persönliches Bier, wie er sich im Rahmen der DV einsortiert.
Wenn der AG Überstunden haben will, dann ist es sein Bier und er kann dafür die Überstunden bezahlen.
Und wenn jemand dauerhaft mehr Stunden arbeiten will und der AG hat dafür auch eine Verwendung, dann kann man dieses neue Konstrukt wählen.
Sehr richtig. So wird ein Schuh draus.

Ansonsten befürchte ich, dass einige die Option nur nutzen werden, um dann 42 oder 43h pro Woche beim gleichen (unterdurchschnittlichem) Output rumzugammeln. Da wäre die Auszahlung von aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden deutlich attraktiver.
Unlogischer geht es wohl nicht, die Lowperformer können doch auch schon jetzt rumgammeln und Stunden anhäufen.

Maggus

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #8 am: 26.08.2025 14:27 »
Zunächst muss doch mal sichergestellt werden, dass geleistete Arbeitsstunden nicht gekappt und damit ohne Entgelt-/Freizeitausgleich entfallen.
Das scheint in vielen Bereichen (vermutlich nicht nur im ÖD) noch gelebte Praxis zu sein.

Wenn es keinen Verfall mehr gibt, dann sollte die DV auch eine Regelung der Vergütung haben.
Zum Beispiel werden die Zeitkonten zu einem jährlichen Stichtag auf 0 Stunden (oder +X Stunden) gestellt und alle darüberliegenden Stunden werden mit dem Gehalt des Folgemonats zum Überstundenzuschlag ausbezahlt.

Wäre i.d.R. auch bezgl. des %ualen Zuschlags für die Mitarbeiter lukrativer.

Dann benötigt es auch keine befristete Sondervereinbarung mit 3h pro Woche ....
Unsinn,
wenn jemand freiwillig und ohne Aufforderung des AGs Gleitzeitstunden anhäuft, dann ist es sein persönliches Bier, wie er sich im Rahmen der DV einsortiert.
Wenn der AG Überstunden haben will, dann ist es sein Bier und er kann dafür die Überstunden bezahlen.
Und wenn jemand dauerhaft mehr Stunden arbeiten will und der AG hat dafür auch eine Verwendung, dann kann man dieses neue Konstrukt wählen.

Gleitzeitregelungen gibt es doch aus dem Grund, dass mehr Arbeit als normal anfällt und die Mitarbeiter deshalb in dieser Zeit auch länger als vertraglich vereinbart arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen und Zeitzuschläge vergüten, sondern der Mitarbeiter baut diese Stunden 1:1 auf und soll sie möglichst wieder 1:1 über Freizeit ausgleichen.

Zeitguthaben aufbauen durch "Absitzen" ist nicht in Ordnung und dagegen muss der Vorgesetzte auch vorgehen.
Dennoch bin ich mir sicher, dass die allermeisten Beschäftigten ihre Zeitenguthaben arbeitend aufgebaut haben.
Und wenn hier gekappt wird, ist es m.E. unzulässig, denn durch den Arbeitsvertrag wird Arbeitszeit gegen Geld getauscht!

Ich rede bei Arbeitszeit also nicht davon "habe heute Nacht von der Arbeit geträumt und mir gleich 3 Überstunden aufgeschrieben ...".

MoinMoin

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #9 am: 26.08.2025 14:45 »
Zunächst muss doch mal sichergestellt werden, dass geleistete Arbeitsstunden nicht gekappt und damit ohne Entgelt-/Freizeitausgleich entfallen.
Das scheint in vielen Bereichen (vermutlich nicht nur im ÖD) noch gelebte Praxis zu sein.

Wenn es keinen Verfall mehr gibt, dann sollte die DV auch eine Regelung der Vergütung haben.
Zum Beispiel werden die Zeitkonten zu einem jährlichen Stichtag auf 0 Stunden (oder +X Stunden) gestellt und alle darüberliegenden Stunden werden mit dem Gehalt des Folgemonats zum Überstundenzuschlag ausbezahlt.

Wäre i.d.R. auch bezgl. des %ualen Zuschlags für die Mitarbeiter lukrativer.

Dann benötigt es auch keine befristete Sondervereinbarung mit 3h pro Woche ....
Unsinn,
wenn jemand freiwillig und ohne Aufforderung des AGs Gleitzeitstunden anhäuft, dann ist es sein persönliches Bier, wie er sich im Rahmen der DV einsortiert.
Wenn der AG Überstunden haben will, dann ist es sein Bier und er kann dafür die Überstunden bezahlen.
Und wenn jemand dauerhaft mehr Stunden arbeiten will und der AG hat dafür auch eine Verwendung, dann kann man dieses neue Konstrukt wählen.

Gleitzeitregelungen gibt es doch aus dem Grund, dass mehr Arbeit als normal anfällt und die Mitarbeiter deshalb in dieser Zeit auch länger als vertraglich vereinbart arbeiten. Dafür muss der Arbeitgeber keine Überstunden anordnen und Zeitzuschläge vergüten, sondern der Mitarbeiter baut diese Stunden 1:1 auf und soll sie möglichst wieder 1:1 über Freizeit ausgleichen.
Gleitzeitregelungen gibt es, damit der Arbeitnehmer flexibler seine Arbeit einteilen kann, insbesondere zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und er, wenn er mag, eigenständig Spitzen abfedern kann.
Das freiwillige Aufbauen von Gleitzeitstunden wegen erhöhten Arbeitsanfall ist und bleibt jedoch eine einseitige Leistung des Arbeitnehmers.
Das damit der AG auf die Anordnung von Überstunden verzichten kann ist, ist natürliche die Win Win Situation, die der AG als Gegenleistung für die Flexibilität erwarten, aber nicht einfordern, kann.

Der AG könnte dich jedoch zu Mehrarbeit (bis zu 10h am Tag plus den halben Samstag) verpflichten, wenn gerade dringliche Dinge zu erledigen sind. Und dann anordnen, dass du diese in der folgende Woche ab bummelst, so dass sie nicht zu Überstunden werden.

BAT

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #10 am: 26.08.2025 17:18 »
Natürlich gibt es Gleitzeit seitens des AG auch, um Arztbesuche in den Privatbereich verschieben zu können. ;)


TVOEDAnwender

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #11 am: 26.08.2025 19:26 »
Unter Gleitzeit oder gleitender Arbeitszeit versteht man besondere Arbeitszeitmodelle für eine flexible Arbeitszeit, die den Beschäftigten innerhalb eines bestimmten Gleitzeitrahmens ein "Bestimmungsrecht" über ihre Arbeitszeit einräumen.

...

In den Gleitzeitphasen ist dem Arbeitgeber das Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit in aller Regel nicht vollständig entzogen, bei der Abwägung nach § 315 BGB müssen jedoch gewichtigere betriebliche Gründe vorliegen, um das vereinbarte Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten aufzuwiegen. Umstritten ist dabei der Umfang der Eingriffsmöglichkeit des Arbeitgebers während der Gleitzeit und die Verantwortung des Beschäftigten bei der Ausübung der Zeitsouveränität. Die Arbeitszeit gehört zu den Kernthemen der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Daher unterliegt der Umfang des Weisungsrechts in erster Linie der Ausgestaltung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist daher jederzeit eine Einschränkung oder Ausweitung der Zeitsouveränität möglich. Daneben hat die Rechtsprechung (s. o.) aber auch ein unantastbares Weisungsrecht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einhaltung gesetzlicher oder tariflicher Schutzbestimmungen, aber auch von tatsächlichen Notlagen, anerkannt.

TVOEDAnwender

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Antw:TVöD 2026 - partielle Stundenerhöhung
« Antwort #12 am: 26.08.2025 19:29 »
Zwar bleibt der Arbeitnehmer auch während der Gleitzeit insoweit zur Arbeitsleistung verpflichtet, dass er die Zahl der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden erreichen muss. Insoweit ist jedoch nur der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung festgelegt. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitnehmer selbst. Die Regelung über die gleitende Arbeitszeit verfolgt, soweit sie nicht eine Kernarbeitszeit betrifft, den Zweck, innerhalb der in der Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Solche Arbeitszeitmodelle weiten die Zeitsouveränität des Arbeitnehmers erheblich aus. Dem Arbeitgeber steht somit während des Gleitzeitrahmens grundsätzlich kein Direktionsrecht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu, soweit er es sich nicht für bestimmte Fälle vorbehalten hat. Damit ist es dem Arbeitgeber letztlich unmöglich, außerhalb solcher besonders geregelter Konstellationen den Arbeitnehmer während der Gleitzeit von der Arbeitspflicht zu befreien (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08, Rn. 19; 16. Dezember 1993 - 6 AZR 236/93 - BAGE 75, 231, 234, zur Freistellungsregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BAT in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung).

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2020 - 26 Sa 1122/19