Autor Thema: Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)  (Read 4830 times)

Michael12345

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Den Datenschutz habe ich mir schon gestern gedacht. Danke für die Bestätigung.

Ich werde euch nach der Suche des Passierscheins A38 weiter auf dem Laufenden halten.
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Michael12345

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Ein kleines Update: Wir versuchen weiterhin, den §16.5. durchzubekommen.

Zusätzlich hat mir mein Professor angeboten, mich nach Ablauf des Projekts für sechs Jahre auf A13 anzustellen, um zu habilitieren.

Jetzt hätte ich eine Frage zur Nachversicherung von Beamten auf Zeit.

Beispiel: Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers: 5.000 € (Arbeitnehmerbrutto). Er zahlt von den 5.000 € einen Beitrag in die Rentenversicherung, ebenso der Arbeitgeber.

Der Beamte hat ebenfalls ein Bruttoeinkommen von 5.000 € und scheidet aus. Der Dienstherr versichert nach. Soweit ich weiß, erfolgt dies jedoch nur mit dem Arbeitgeberanteil.

Als Berechnungsgrundlage der Rentenpunkte dient das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Bei einem Beamten wird nur der Arbeitgeberanteil nachversichert, bei einem Arbeitnehmer zahlen er selbst und der Arbeitgeber.

Hat der Beamte nach dem Ausscheiden nun die gleiche Anzahl an Rentenpunkten wie der Arbeitnehmer oder hat er nur die Hälfte bzw. weniger?

Die Zahlen dienen nur als Beispiel ich möchte einfach abschätzen, ob man als Beamter deutlich schlechter gestellt ist nach dem Ausscheiden durch den fehlenden Arbeitnehmerbeitrag.
Viele Grüße   
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Michael12345

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Danke. Ist interessant, dass man die gleichen Rentenpunkte bekommt obwohl nur die Hälfte an Beitrag gezahlt wird.
Gesetze werden eben von Beamten geschrieben.
Im Extremfall bekommt die DRV nur die Hälfte (Ausstieg 65) an Beiträgen im Vergleich zu einem Arbeitnehmer muss aber das gleiche auszahlen.
« Last Edit: 21.09.2025 15:35 von Michael12345 »
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