Wurden vor den 1,5 Jahren als TB bereits Beiträge gezahlt? Wenn weniger als 5 Jahre Beiträge gezahlt wurde, ist die Wartezeit nicht erfüllt. Man hat keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Dann kann man sich die Beträge auszahlen lassen. Dies ist für die Pension unschädlich. Allerdings sollte man sich absolut sicher sein, dass man sein Beamtenverhältnis nicht mehr aufgeben möchte, denn alle Zeiten verfallen unumkehrbar (auch evtl. beitragsfreie anrechenbare Zeiten).
Bei dem Zusammentreffen von Rente mit Pension kommt es nicht darauf an, für welche Zeiten diese gewährt wird. So kann für die 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter (sofern man die Wartezeit durch vorherige rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten erfüllt) sowohl Rente als auch Pension bekommen. Sollte man jedoch betragsmäßig über den Höchstbetrag der Pension kommen, wird die Pension anteilig um die Höhe der Rente gekürzt.
Beispiel: 5 Jahre Tarifbeschäftigter, danach 35 Jahre Beamter, alles Vollzeit (insg. 40 Jahre). Ruhegehaltsfähige Dienstzeit max. 40 Jahre erreicht, Tarifbeschäftigtenzeit ist ruhegehaltsfähig. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Anspruch Pension 71,75 % der letzten Bezüge, als Beispiel 3000 Euro. Rentenanspruch 500 Euro. Pension wird im 500 Euro gekürzt. In Summe hat erhält man immer noch 3000 Euro, nur von zwei Stellen.
Würde man jetzt beispielsweise 10 Jahre als Beamter auf 50 Prozent gehen, hätte man nur eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 35 Jahre (5 + 25 + 10 * 0,5), für die Höchstgrenze zur Anrechnung der Rente gelten aber die 40 Jahre. Die Rentenzahlen füllen die Lücke. Es findet keine Anrechnung ("Ruhensregelung") statt.