Zu Frage 1:
Hier kommt es auf die Details an:
Einen Anspruch auf VBL Rente hat man dann, wenn man im Leistungsfall, also zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der Rente wegen Erwerbsminderung, bereits 60 Monate hat. Diese 60 Monate waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt.
Eine Beitragserstattung kommt auch nicht in Betracht, da
a) bei einer befristeten Rente das Beschäftigungsverhältnis noch besteht, man also grundsätzlich noch gar nicht aus dem ÖD ausgeschieden ist und
b) durch die Monate, in denen nach Eintritt des Versicherungsfalles noch Beiträge (zum Beispiel wegen Krankengeld) eingezahlt wurden, zum jetzigen Zeitpunkt die 60 Monate erfüllt sein dürften. Daraus kann man dann, sobald man eine Altersrente hat, einen Anspruch realisieren.
zu Frage 2: Grundsätzlich innerhalb von drei Kalendermonaten nach Rentenbeginn, danach startet die Rente erst in dem Monat, in dem sie beantragt wurde
zu Frage 3: Durch die Hochrechnung der Rente wirkt sich der Bezug der VBL Rente während einer Erwerbsminderung für die Berechnung der späteren Altersrente rentensteigernd aus, da der Rentenbezug selbst als anrechenbare Zeit anerkannt wird. Der Verzicht auf die Rente würde daher bedeuten, dass man nicht nur jetzt, sondern auch bei der späteren Altersrente tatsächlich weniger Geld hätte.