Autor Thema: Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?  (Read 966 times)

RaC

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Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« am: 01.10.2025 14:04 »
Hallo.
Ich arbeite in einer AöR und wir werden nach TV-L bezahlt.
Ich habe am 01.10.2022 aufgrund einer Zusatzqualifikation einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, welcher für mich eine Neueingruppierung in die E9a/1 zur Folge hatte. Im Jahre 2017 hatte ich für zwei Monate Elterzeit genommen. Dies soll nun der Grund dafür sein, dass ich nicht jetzt zum 01.10.2025 in die nächste Stufe aufrücke (E9a/3), sondern erst am 01.12.2025.
Ist das so rechtens, da ich ja weit nach meiner Elternzeit den neuen AV erhalten habe?!
Danke und VG

MoinMoin

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Antw:Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« Antwort #1 am: 01.10.2025 15:10 »
Bei einer Höhergruppierung ist Stufe 2 die korrekte Einstufung, dass solltest du auch einfordern.
Klingt so als ob ein Änderungsvertrag war, den du unterschrieben hast, und nicht eine echte Neueinstellung.
(Also es gab keine Gleitzeit, Urlaube die übertragen wurden, und zwischen den altem Vertrag und dem neuem Vertrag gab es eine relevante Pause.)

Das scheint ein ziemlich dreister "Betrug" zu sein, den die Personaler da machen.


fair

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Antw:Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« Antwort #2 am: 01.10.2025 18:11 »
Da ist wohl deren Software falsch programmiert oder die murksen das irgendwie manuell zusammen und falsch.

Mit Höhergruppierung beginnt die neue Stufe von vorn. Also bei 0 und nicht bei minus drei Monaten. In den ganzen Fällen wo Leute vorangegangene Stufenlaufzeit verlieren, zählt die vorherige Zeit ja auch nicht.

In welcher Entgeltgruppe und Stufe warst du eigentlich zum Zeitpunkt der Höhergruppierung?

Rowhin

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Antw:Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« Antwort #3 am: 01.10.2025 18:15 »
Wie meine Vorredner schon sagen, ist das auf allen Ebenen großer Schwachsinn seitens deiner Personalabteilung. Negative Stufenlaufzeiten, wo kämen wir da denn hin. Hier noch der relevante Paragraph im TV-L (17/4, Hervorhebungen jeweils von mir):

Zitat
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8 ) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

WillyWurm

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Antw:Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« Antwort #4 am: 02.10.2025 00:08 »
Ja, das ist korrekt. Steht so im Tarifvertrag und wurde gerichtlich bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 6 AZR 126/23) entschieden, dass § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L, der die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit vorsieht, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Zeussowitz

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Antw:Stufenaufstieg verzögert durch Elternzeit?
« Antwort #5 am: 02.10.2025 06:42 »
Das ist aber doch nicht für den Sachverhalt einschlägig. Der Fragesteller wurde nach seiner Elternzeit höhergruppiert, wenn ma da nicht irgendwas komisches vereinbart hat. Damit war er in dieser Sekunde bei Stufenlaufzeit 0 und nicht bei -2. Somit erfolgt der nächste Aufstieg nicht nach x Jahren + 2 Monaten, sondern nach x Jahren.