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Wie sind Arbeitsstunden zu Feiertagen und Brückentagen an Schulen zu berechnen?

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MoinMoin:

--- Zitat von: Warnstreik am 06.10.2025 09:00 ---
--- Zitat von: SandraS am 05.10.2025 17:30 --- D.h. wir arbeiten ein kleines bisschen mehr (anstatt 8 h/Woche sind es z.B. 9 h/Woche) um dieses Defizit auszugleichen.
Es ist aber so, dass die verantwortliche Person an meiner Schule die die Stunden abrechnet und zusammenfasst, wer wieviel noch abzuleisten hat, die Feiertage und Brückentage als Minusstunden erfasst und diese somit nachzuholen sind.

--- End quote ---

Erfasst ihr denn eure Zeiten nicht? Wenn ihr normalerweise "ein kleines bisschen mehr" arbeitet, z.B. 9 statt 8 Stunden, dann laufen die Stunden doch als Guthaben auf. Und dass man diesen dann Brückentage und Ferien gegenrechnet ist doch normal, oder?

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Meines Erachtens geht es doch darum, welche Sollarbeitszeit für Feiertage und Brückentage hinterlegt werden.

TVOEDAnwender:

--- Zitat --- § 6 Abs. 3 TV-L: 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
--- End quote ---

Haufe sagt zur (gleichlautenden Regelung) des TVöD:


--- Zitat ---3 Feiertagsbedingt ausfallende Arbeit, Entgeltfortzahlung nach EFZG

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages[1] ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EFZG).

3.1 Keine Verpflichtung zur Nacharbeit

Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden.[1] Dies wird im TVöD durch die Regelung zum sog. Sollzeitabzug für Feiertage auch ausdrücklich klargestellt: Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Ermittlung der "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden" wird auf die Ausführungen in Abschnitt 4 "Der Sollzeitabzug für Feiertage nach TVöD" verwiesen.


--- End quote ---

Warnstreik:

--- Zitat von: MoinMoin am 06.10.2025 09:22 ---
--- Zitat von: Warnstreik am 06.10.2025 09:00 ---
--- Zitat von: SandraS am 05.10.2025 17:30 --- D.h. wir arbeiten ein kleines bisschen mehr (anstatt 8 h/Woche sind es z.B. 9 h/Woche) um dieses Defizit auszugleichen.
Es ist aber so, dass die verantwortliche Person an meiner Schule die die Stunden abrechnet und zusammenfasst, wer wieviel noch abzuleisten hat, die Feiertage und Brückentage als Minusstunden erfasst und diese somit nachzuholen sind.

--- End quote ---

Erfasst ihr denn eure Zeiten nicht? Wenn ihr normalerweise "ein kleines bisschen mehr" arbeitet, z.B. 9 statt 8 Stunden, dann laufen die Stunden doch als Guthaben auf. Und dass man diesen dann Brückentage und Ferien gegenrechnet ist doch normal, oder?

--- End quote ---
Meines Erachtens geht es doch darum, welche Sollarbeitszeit für Feiertage und Brückentage hinterlegt werden.

--- End quote ---

Das lese ich da so nicht raus. Dürfte aber auch einfach sein: Feiertage haben eine Sollarbeitszeit von 0. Brückentage, welche (je nach Vereinbarung) arbeitsfrei sind, haben eine Sollarbeitszeit von 8,xx, je nach "normaler Arbeitszeit".

Ich kenne den Schulbetrieb nicht so genau - deshalb weiß ich nicht, ob und wie Zeiten geplant und erfasst werden. "Normalerweise" muss ja die Arbeitszeit dokumentiert werden. Und wenn dabei im Vorfeld geplant mehr gearbeitet (und auch dokumentiert) wird, dann können für die freien Tage natürlich Minusstunden auflaufen, was aber kein Problem darstellt. Daher die Frage:  Werden Zeiten erfasst? (wie es das Gesetz verlangt)

SandraS:
Vorab danke ich allen, die sich die Zeit genommen haben.
Ich versuche es aufzuklären:
1) ja die Zeiten werden handschriftlich erfasst, d.h. ich trage in einem Stundenzettel ein, wann ich wie lange gearbeitet habe und die zuständige Person (Lehrkraft) übernimmt das in ihre Excel Tabelle.
2) mit der Schule vereinbart sind drei feste Tage (Mo,Mi,Fr) und an denen erfülle ich mein Soll.
Wenn aber mein festgesteckter Tag, z.B. Freitag ein Brückentag ist, trägt mir die zuständige Person in ihre Ecxel Tabelle Minusstunden ein, also, dass ich diese nachholen muss.
3)Laut den Menschen aus der RLSB sind meine Arbeitsstunden so errechnet worden, dass alle Ferien-und Brückentage als geleistet anzusehen sind.
4)Dazu steht aber nichts in meinem Arbeitsvertrag. In ihm wird nur beschrieben „Unter Berücksichtigung der Ferienzeitregelung beträgt Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit außerhalb der Ferienzeiten xy Stunden.“

MoinMoin:
Die hast oben was von Feiertagen geschrieben, die werden auch mit Minus eingetragen??

Ansonsten ist es tarifkonform bei Brücken/Ferientagen an denen du nicht arbeitest oder Urlaub hast Minusstunden einzutragen.


zu 3.) ich denke damit ist gemeint, dass du Plusstunden erarbeitest an normalen Tage, so dass du insgesamt dein Jahressoll erreichst.

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