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Stellenbesetzung: gewählte Kandidat zieht nach einschüchterung seine Zusage zurü
MaLa:
Wenn sich der Tätigkeitsschwerpunkt so dermaßen geändert hat, müsste man ggf. schauen ob man die Stelle erneut ausschreibt, mit dem geänderten Profil.
Mauli2025di:
Der Bürgermeister hat bewusst versucht, den gewählten Kandidaten zu verunsichern, damit dieser absagt und sein Favorit nachrücken kann – so die Einschätzung des Personalrats, nachdem wir mit dem gewählten Kandidaten telefoniert hatten. Dieser empfand den zweiten Anruf des Bürgermeisters als Drohung und zog daraufhin seine Zusage zurück. Die Schilderung des Telefonats sowie das vom Bürgermeister vermittelte „Drohpotenzial“ liegen dem Personalrat nun schriftlich vor. Vermutlich war der Bürgermeister mit dem Ergebnis im Gemeinderat nicht einverstanden und konnte so seinen Favoriten zurückgewinnen.
Wir überlegen nun, die Kommunalaufsicht einzuschalten, um den Vorgang prüfen zu lassen. Wir sehen hier ein rechtswidriges Verhalten und eine Umgehung des Gemeinderatsbeschlusses.
Sjuda:
Selbst wenn die Vermutung zutrifft und der Bürgermeister tatsächlich aus der ihm unterstellten Motivation heraus gehandelt haben sollte, stellt sich die Frage, ob man ihm das auch nachweisen kann.
Wenn sich aus der Auswertung des Telefongespräches keine weiteren "belastenden" Anhaltspunkte ergeben, ist die Ausgangslage relativ dünn.
Der Hinweis auf die Probezeit ist, wenn auch vielleicht nicht üblich, nicht zu beanstanden.
Was den geänderten Aufgabenschwerpunkt anbelangt, so könnte man die Frage stellen, ob sich die Änderungen wirklich erst nach den Vorstellungsgesprächen ergeben haben. Undenkbar ist es jedenfalls nicht. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, das Verfahren hätte abgebrochen und die geänderte Aufgabe neu ausgeschrieben werden müssen, so stellt sich mit Blick auf den abgesprungenen Kandidaten die Frage, inwieweit ihm das helfen würde. Da er seine Zusage aufgrund des geänderten Aufgabenzuschnitts zurückgezogen hat, ist davon auszugehen, dass er sich auf eine erneute, dann abgeänderte Ausschreibung nicht mehr bewerben würde.
Interessant ist hier m. E. lediglich, ob der geänderte Aufgabenschwerpunkt in der Praxis auch tatsächlich wirksam wird. Auch der vom Bürgermeister favorisierte Kandidat müsste nun mit der Änderung konfrontiert werden.
Unter dem Strich haben wir zwei Aussagen, die für sich genommen unkritisch sind. Der Bewerber hat seine Zusage von sich aus zurückgezogen. Somit war der Ratsbeschluss gar nicht mehr umzusetzen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob für die Einstellung des Nachrückers ein neuer Beschluss erforderlich ist.
Welche konkreten Rechtsverstöße sieht denn der Personalrat?
ich1974:
Darf denn aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses überhaupt der zweite Bewerber eingestellt werden? Oder gab es nur einen Beschluss, dass Nummer 1 eingestellt wird?
Mauli2025di:
Tatsächlich ja, der Wunsch wurde geäußert und mit knapper Mehrheit abgestimmt. Man wollte den Teufel nicht an die Wand malen aber auf Nummer sicher gehen, wunsch Bürgermeister. Daher macht es die Situation nicht einfacher.
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