aber in 71 steht nicht dass der MÄE ein unterschiedsloser Bezügebestandteil zu sein hat
MÄE ist Bestandteil des Vergleichsmaßstabs zur Prüfung, ob ein Unterschreiten indiziert ist.
Ob der Gesetzgeber tatsächlich in seinen Besoldungsfindungsrechner diese Variable einführt ist doch noch ungewiss.
Also kann der Gesetzgeber ihn in einen Zu- oder AbschlagsFaktor überleiten, oder auch z.B. ca. 25 örtlich abgegrenzte Besoldungstabellen im Gesetz aufführen, indem man erkennt dass die Beträge niedrigstmöglich an den örtlichen MÄE orierntiert sind.
(und damit das auseinanderdriften, Armut orientiert sich an Armut und Einkommensreichtum orientiert sich an Einkommensreichtum versteinert)
Tja, das ist genau der springende Punkt.
a) Ich zumindest lese Rn. 71 so, dass für die Vorabprüfung nur genau solche Zuschläge relevant sind, die
ausnahmslos alle 4K-Beamten in der untersten Besoldungsgruppe erhalten (also z.B. sowohl in München als auch in Buxtehude).
b) Genauso lese ich Rn. 78 so, das für die Fortschreibungsprüfung nur genau solche Zuschläge relevant sind, die
ausnahmslos alle 1K-Beamten in der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten.
In beiden Fällen sehe ich also keine wirkliche "Hintertür" für eine regionale Differenzierung der Besoldung. Aber wie gesagt, ich mag mich auch täuschen..