Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 178931 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1785 am: 29.11.2025 16:49 »
https://m.bild.de/politik/inland/muessen-bald-auch-beamte-in-die-rentenkasse-zahlen-69298f37e9b1296b9ef96bdb?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

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Wer die Bildzeitung liest lässt auch solche Kommentare los.
Da erwarte ich nichts anderes. Erschreckend sind aber auch die Kommentare bei seriöseren Zeitungen. Wir Beamte sind halt ein Feindbild bei vielen.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1786 am: 29.11.2025 16:56 »
aber in 71 steht nicht dass der MÄE ein unterschiedsloser Bezügebestandteil zu sein hat

MÄE  ist Bestandteil des Vergleichsmaßstabs zur Prüfung, ob ein Unterschreiten indiziert ist.
...
Tja, das ist genau der springende Punkt.

Wir denken beide ähnlich und in gleicher Richtung, aber im Detail etwas aneinander vorbei. Drücke mich wohl nicht so verständlich aus.

Prüfungsstufe 1 Bedingung erfüllt? Ja, nein-> (be)klagen
Summe der Beträge der Bezügebestandteile der Gehaltsabrechnung >= gewählter MÄE (bundesweit oder landesweit, oder NUTS, oder Großstadt, ...)

Die Bestandteile der Gehaltsabrechnung steht links, der MÄE separiert rechts der Gleichung

ODER wird demnächst die monatliche Gehaltsabrechnung 01/2027 (hier ledig, kinderlos) wie folgt umgestaltet:
1/12 MÄE 2025 (z.B. Duisburg) entspricht Eingangsamt A4
+  Grundgehaltszuschlag Besoldungsgruppe A5
+  Grundgehaltszuschlag Besoldungsgruppe A6
+  Grundgehaltszuschlag Besoldungsgruppe A7
...
- Kinderabschlag erstes Kind (A8)
- Kinderabschlag zweites Kind (A8)

zur Erläuterung:
1/12 MÄE 2025 (z.B. Duisburg) Eingangsamt A4 (= Prüfungsstufe 1 zu ein Zwölftel und nach 12 Monaten kumuliert erfüllt.
mit den Grundgehaltszuschlägen soll das Abstandsgebot prüfbar werden.

aber will der Besoldungsgeber den Beamten die Überprüfung leicht machen?

Aber nachdem die Besoldungsevolution 2020 noch nicht eingekehrt ist, kann Bund auch Besoldungsrevolution 2025 aussitzen, und gleich wieder anders bei Besoldungsgeneration 203X+ neu konzipieren.

« Last Edit: 29.11.2025 17:12 von Rallyementation »

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1787 am: 29.11.2025 17:01 »
Ich finde auch eines krass....

Der Staat leistet sich im Geschäftsbereich des BMF eine Abteilung des Zolls, die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die Aufgabe dieser Abteilung ist u.a. die Prüfung von Arbeitgebern, ob dieser seine Arbeitnehmer auch ordentlich entlohnt (Mindestlohn sowie andere, einem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgeltbestandteile), und hieraus die korrekten SV-Beiträge entrichet.

Lassen wir den Teil mit den SV-Beiträgen, sowie die anderen Umfangreichen Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ausser acht....
Dann bleibt eben als eine Aufgabe die Prüfung UND STRAFRECHTLICHE Verfolgung der Einhaltung der ordnungsgemäßen Bezahlung von Arbeitnehmern!!!!
Auf der einen Seite bestraft also der Staat Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht ordentlich entlohnen. Der Staat selbst missachtet seine eigenen Gesetze aber seit knapp 2 Jahrzehnten...

Das ist doch das Krasse, dass der Staat etwas verlangt, sich selbst aber meint rausnehmen zu dürfen. Ich sehe auch hier den RECHTSSTAAT massiv gefährdet......

Sowas sollte eigentlich mal in die Medien!!!!

Da gibt es noch ganz andere Beispiele, wo die öffentliche Hand in einer Weise agiert, die man einem privaten Arbeitgeber nie durchgehen lassen würde. Da wären z. B. Kettenbefristungen im Schuldienst über 10 Jahre und länger, die dann gleichwohl als rechtmäßig erachtet werden, weil der damit gedeckte Personalbedarf ja nur vorübergehender Natur sei.. Oder das Thema Scheinselbständigkeit. Da werden an den VHSen Dozenten auf Honorarbasis in Sprachkursen für das BAMF zu einem Hungerlohn bzw. „Honorar“ tätig, ohne jede soziale Absicherung. Und nachdem dann das Bundessozialgericht diesen Machenschaften mit einem Urteil ein Ende machen wollte, hat der Gesetzgeber kurzer Hand das SGB geändert und eine Regelung geschaffen, die es den Honorarkräften erlaubt, natürlich „freiwillig“ auf die soziale Absicherung zu verzichten. https://www.bakertilly.de/beitrag/sozialversicherungspflicht-von-honorar-lehrkraeften-erst-ab-2027
Sorry für diesen OT-Abstecher, aber ich wollte nur mal kurz verdeutlichen, dass es der Rechtsstaat mit dem Rechtsstaat auch in anderen Konstellationen nicht so genau nimmt, wenn er sich selbst an Recht und Gesetz halten soll.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1788 am: 29.11.2025 17:08 »
https://m.bild.de/politik/inland/muessen-bald-auch-beamte-in-die-rentenkasse-zahlen-69298f37e9b1296b9ef96bdb?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

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Wer die Bildzeitung liest lässt auch solche Kommentare los.
Da erwarte ich nichts anderes. Erschreckend sind aber auch die Kommentare bei seriöseren Zeitungen. Wir Beamte sind halt ein Feindbild bei vielen.

Ach, die Bild nimmt nur auf was viele denken. Welche Zeitschrift man da liest ist fast egal. Das Speak ist halt einfacher. Und vom Inhalt her. Die große Zeit des Beamtentums ist schon lang vorbei. Als die Briefträger noch verbeamtet von Haustpr zu Haustür gegangen sind hatten wir das Standing. Wir waren mitten drin. Es war völlig normal das der Schaffner ein Beamter war. Heute sind wir fremdartige Wesen, die mit das Geld des Volkes wollen.

Vielleicht sind wir in vielen Berufen auch die letze Generation von unnahbaren Staatsdienern. Zu teuer, zu unflexibel, stets auf den Vorteil ihres Gleichen bedacht.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1789 am: 29.11.2025 17:17 »

Sicher, dass S-H rechnet? Haben die wirklich schon genug "Druck"?

Ja, der Haushalt dort ist noch nicht beschlossen worden, sie sind spät dran und arbeiten am Haushaltsbegleitgesetz. Da der Haushalt um 200 Millionen schlanker sein soll (strukturell) müssen da nun größere Steine bewegt werden um das trotz Mehrkosten für Beamte zu schaffen. Deswegen sind Taschenrechner an der Laboe gerade sehr gefragt.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1790 am: 29.11.2025 17:44 »
Wir denken beide ähnlich und in gleicher Richtung, aber im Detail etwas aneinander vorbei. Drücke mich wohl nicht so verständlich aus.

Doch, doch, du hast dich (zumindest für mich) durchaus verständlich ausgedrückt und ich denke auch ungefähr zu wissen, was du meinst. Wir reden von einem Vergleich, also mathematisch (OK, deutlich zu großes Wort ;-) gesprochen von einer (Un)Gleichung, richtig?

- Auf der linken Seite der (Un)Gleichung steht die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten, also Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten. Sowie gegebenenfalls "plus X" (für einen etwaigen, wie auch immer genannten, Ortszuschlag).
- Auf der rechten Seite der (Un)Gleichung steht die Prekaritätsschwelle, also 80% des 2,3-fachen des (ggf. regional differenzierten) Median-Äquivalenzeinkommens.

Ich stimme mit dir überein, dass ich es nicht für ausgeschlossen halte, auf der rechten Seite gegebenenfalls unterschiedliche Werte für das MÄE einzusetzen, in Abhängigkeit vom Dienst- oder Wohnort des jeweiligen Beamten.

ABER: Ich lese Rn. 71 weiterhin so (wie gesagt, vielleicht habe ich gerade auch einfach nur ein sehr dickes Brett vor dem Kopf), dass auf der linken Seite der (Un)Gleichung zwar durchaus ein regional differenziertes "plus X" stehen könnte, faktisch aber (leider) sang- und klanglos aus der "Wertung" fallen würde. Und zwar schlicht und einfach, weil dieses "plus X" nicht unterschiedslos bei allen 4K-Beamten (also sowohl in München als auch in Buxtehude) auf dem Gehaltszettel stünde.

Wie auch immer, vielleicht bekommen wir ja demnächst etwas mehr "Details" (z.B. von Swen oder wem auch immer)..