Irrealsatirisch und in deutlich wenigen Worten wurde eine juristisch geänderte Sofortbindung zur Begründungspflicht für Kläger, Beklagten und Gerichten am 22.11.2025 in bereits angerissen.
Daraufhin oder zumindest chronologisch später am 26.11.2025 publizierten der Thüringer Dachverband: „Auch interessant. Das Verwaltungsgericht Gera verweist in seinen Verhandlungsterminen auf drei Musterklagen der A-Besoldung am 10. Dezember 2025. Ob dieser Termin nach dem BVerfG-Entscheid weiterhin Bestand hat, bleibt spannend.“
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/wir-haben-fragen-zur-besoldung-frau-finanzministerin/
Positiv: Gewerkschaften können bis drei zählen.
Negativ: Gewerkschaften können nur bis drei zählen.
Denn es wurde zu vier Klagen ins Sitzungszimmer 110 geladen. (Oder schmuggelte sich da eine Nicht-Musterklage ein?)
Dann kam folgender Beitrag im Nachbar-Info-Thread:
... Zunächst einmal sollte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit in laufenden Verfahren veranlasst sehen, die aktuelle Rechtsprechung zu durchdringen…
Das 4.581 Wörter umfassende Advertorial für eine Fachzeitschrift beschreibt weitläufig die Bewusstwerdung des Autors über den Schabowski Moment des Beschlusses „Wann tritt das in Kraft?“„Das tritt nach meiner Kenntnis – ist das sofort – unverzüglich.“
Und nicht nur 3. im Tenor gemütlich „bis zum 31. März 2027“
…
Und so ist der Termin in Gera seit heute nicht mehr unter https://verwaltungsgerichte.thueringen.de/ueber-uns/verhandlungstermine-1-2n zu finden.
Freuen wir uns also über die weiteren zeitlichen Verzögerungen einer möglichen Zahlbarmachung von Alimenten der vergangenen Jahrzehnte und schmökern in den kommenden zig.100tsd. Worten, die zu dem 29.463 Wörter Beschluss noch geschrieben werden (müssen).
Dass das alles ein teaser für den ZBR Beitrag ist, fällt jedem mit zwei gehirnzellen auf. Nichtsdestotrotz habe ich die paar Euro eben trotz der unteralimentation und ich lese eh alles. Vom ältesten Urteil bis zum neusten jeden Beitrag jeden Presse, also auch seinen Beitrag. Ich suche immer nach Erkenntnissen. Nebelkerzen mag ich nicht so sehr.und wer sie wirft ist schnell unten durch
Wenn du so fleißig bist und eh alles liest, dann lese und vergleiche doch bitte noch einmal die kürzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung, die Entscheidung des BVerfG über die Berliner R-Besoldung und die jetzige BVerfG-Entscheidung durch und berichte uns, was es da für Unstimmigkeiten gibt. Bekommst dann auch ein Fleisbildchen. Kann so einen Mist nicht auch die KI machen?
"weil in ihnen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung in den Blick genommen wird. Berlin ist ja immer eine Reise wert. Wenn ich mich nicht verlesen habe, hat ja auch das Bundesverfassungsgericht irgendwann vor gar nicht so langer Zeit eine Entscheidung getroffen, die ebenfalls die Berliner Besoldung betrachtet und sogar teilweise dieselben Jahre in den Blick genommen hat."
KI-TEXT:
Materiell sagt Karlsruhe 2025: Berlin hat 2008–2020 in ca. 95 % der Fälle verfassungswidrig zu niedrig bezahlt. 
Prozessual sagen VG/OVG Berlin gleichzeitig: Viele Betroffene bekommen für Teile dieses Zeitraums trotzdem nichts, weil eine erneute Rüge fehlt.
Das ist kein Widerspruch im Wortlaut der Entscheidungen, aber ein massiver Bruch zwischen materieller Wertung (BVerfG) und verfahrensrechtlicher Praxis (VG/OVG).
Für denselben Zeitraum (Berliner Jahre um 2010 ff.) hast du jetzt zwei verschiedene normative Untergrenzen:
• 2020 sagt Karlsruhe: „Unter 115 % Grundsicherung → verfassungswidrig.“
• 2025 sagt Karlsruhe: „Unter 80 % Median-Äquivalenzeinkommen → verfassungswidrig.“
Beide Entscheidungen behaupten, Teil derselben Linie zu sein, aber die Zahlengrundlagen und Bezugsgrößen sind different worlds.
Gerne, hier in kurz:
1. BVerfG, 2 BvL 4/18 – Berliner R-Besoldung (Richter/Staatsanwälte)
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Stellt fest, dass die Berliner Richter- und Staatsanwaltsbesoldung 2009–2015 verfassungswidrig zu niedrig war (Mindestmaßstab „Grundsicherung + 15 %“).
2. BVerfG, 2 BvL 5/18 u.a. – Berliner A-Besoldung 2008–2020
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Erklärt die Berliner A-Besoldung 2008–2020 weit überwiegend für verfassungswidrig und führt den neuen Mindestmaßstab „80 % Median-Äquivalenzeinkommen“ samt überarbeitetem Prüfprogramm ein.
3. VG Berlin, u.a. VG 26 K 251.16 / 26 K 649/23 – Berliner A 4 / A 5
Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Inhalt: Legt die Besoldung A 4/A 5 (2016–2019) wegen Unteralimentation dem BVerfG vor, weist aber Ansprüche für 2020–2022 wegen fehlender erneuter Besoldungsrüge ab.
4. OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4/24 – „wiederholte Rüge“
Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
Inhalt: Bestätigt die Abweisung für 2020–2022 und stellt klar, dass nach besoldungsrechtlichen Gesetzesänderungen eine neue, ausdrückliche Rüge erforderlich ist, um Ansprüche zu sichern.