Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 262368 times)

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2280 am: 05.12.2025 22:49 »
Ok, wie gestaltet sich denn die Grundversorgung der 4k-Familie aus dem Grundgehalt, wenn beim Eintritt in den Ruhestand die beiden Kinder noch Kindergeldberechtigt sind? 71% würden dann reichen (müssen)???

Hierzu suche ich auch eine Antwort
71 % reichen vorne und hinten nicht bei A8.
Sobald das Konto und Sparbuch noch etwas abgenommen hat, gehts zum Amt und Anträge stellen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2281 am: 05.12.2025 22:55 »
Hat eigentlich mal jemand nachgerechnet, ob die Mindestbesoldung für 1996 erfüllt war? Die Zahlen werden zwar jetzt nur als Startwert für die Fortschreibung genutzt, aber der Gedanke, dass (nach heutigen Maßstäben) die Grundgehaltssätze schon hätten deutlich höher sein müssen (oder aber zumindest die familienbezogenen Alimentationsbestandteile), ist ja durchaus nicht von der Hand zu weisen…

Witzig. Das kommt auf die to-do. Die Frage ist nur bekomme ich die Tabellen vollständig

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2282 am: 05.12.2025 23:05 »
Irrealsatirisch und in deutlich wenigen Worten wurde eine juristisch geänderte Sofortbindung zur Begründungspflicht für Kläger, Beklagten und Gerichten am 22.11.2025 in
bereits angerissen.

Daraufhin oder zumindest chronologisch später am 26.11.2025 publizierten der Thüringer Dachverband: „Auch interessant. Das Verwaltungsgericht Gera verweist in seinen Verhandlungsterminen auf drei Musterklagen der A-Besoldung am 10. Dezember 2025. Ob dieser Termin nach dem BVerfG-Entscheid weiterhin Bestand hat, bleibt spannend.“
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/wir-haben-fragen-zur-besoldung-frau-finanzministerin/

Positiv: Gewerkschaften können bis drei zählen.
Negativ: Gewerkschaften können nur bis drei zählen.
Denn es wurde zu vier Klagen ins Sitzungszimmer 110 geladen. (Oder schmuggelte sich da eine Nicht-Musterklage ein?)

Dann kam folgender Beitrag im Nachbar-Info-Thread:
... Zunächst einmal sollte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit in laufenden Verfahren veranlasst sehen, die aktuelle Rechtsprechung zu durchdringen…
Das 4.581 Wörter umfassende Advertorial für eine Fachzeitschrift beschreibt weitläufig die Bewusstwerdung des Autors über den Schabowski  Moment des Beschlusses „Wann tritt das in Kraft?“„Das tritt nach meiner Kenntnis – ist das sofort – unverzüglich.“

Und nicht nur 3. im Tenor gemütlich „bis zum 31. März 2027“

Und so ist der Termin in Gera seit heute nicht mehr unter https://verwaltungsgerichte.thueringen.de/ueber-uns/verhandlungstermine-1-2n zu finden.

Freuen wir uns also über die weiteren zeitlichen Verzögerungen einer möglichen Zahlbarmachung von Alimenten der vergangenen Jahrzehnte und schmökern in den kommenden zig.100tsd. Worten, die zu dem 29.463 Wörter Beschluss noch geschrieben werden (müssen).

Dass das alles ein teaser für den ZBR Beitrag ist, fällt jedem mit zwei gehirnzellen auf. Nichtsdestotrotz habe ich die paar Euro eben trotz der unteralimentation und ich lese eh alles. Vom ältesten Urteil bis zum neusten jeden Beitrag jeden Presse, also auch seinen Beitrag. Ich suche immer nach Erkenntnissen. Nebelkerzen mag ich nicht so sehr.und wer sie wirft ist schnell unten durch

Wenn du so fleißig bist und eh alles liest, dann lese und vergleiche doch bitte noch einmal die kürzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung, die Entscheidung des BVerfG über die Berliner R-Besoldung und die jetzige BVerfG-Entscheidung durch und berichte uns, was es da für Unstimmigkeiten gibt. Bekommst dann auch ein Fleisbildchen. Kann so einen Mist nicht auch die KI machen?

"weil in ihnen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung in den Blick genommen wird. Berlin ist ja immer eine Reise wert. Wenn ich mich nicht verlesen habe, hat ja auch das Bundesverfassungsgericht irgendwann vor gar nicht so langer Zeit eine Entscheidung getroffen, die ebenfalls die Berliner Besoldung betrachtet und sogar teilweise dieselben Jahre in den Blick genommen hat."

KI-TEXT:

Materiell sagt Karlsruhe 2025: Berlin hat 2008–2020 in ca. 95 % der Fälle verfassungswidrig zu niedrig bezahlt.  
Prozessual sagen VG/OVG Berlin gleichzeitig: Viele Betroffene bekommen für Teile dieses Zeitraums trotzdem nichts, weil eine erneute Rüge fehlt.

Das ist kein Widerspruch im Wortlaut der Entscheidungen, aber ein massiver Bruch zwischen materieller Wertung (BVerfG) und verfahrensrechtlicher Praxis (VG/OVG).

Für denselben Zeitraum (Berliner Jahre um 2010 ff.) hast du jetzt zwei verschiedene normative Untergrenzen:
   •   2020 sagt Karlsruhe: „Unter 115 % Grundsicherung → verfassungswidrig.“
   •   2025 sagt Karlsruhe: „Unter 80 % Median-Äquivalenzeinkommen → verfassungswidrig.“

Beide Entscheidungen behaupten, Teil derselben Linie zu sein, aber die Zahlengrundlagen und Bezugsgrößen sind different worlds.

Gerne, hier in kurz:
   1.   BVerfG, 2 BvL 4/18 – Berliner R-Besoldung (Richter/Staatsanwälte)
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Stellt fest, dass die Berliner Richter- und Staatsanwaltsbesoldung 2009–2015 verfassungswidrig zu niedrig war (Mindestmaßstab „Grundsicherung + 15 %“).
   2.   BVerfG, 2 BvL 5/18 u.a. – Berliner A-Besoldung 2008–2020
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Erklärt die Berliner A-Besoldung 2008–2020 weit überwiegend für verfassungswidrig und führt den neuen Mindestmaßstab „80 % Median-Äquivalenzeinkommen“ samt überarbeitetem Prüfprogramm ein.
   3.   VG Berlin, u.a. VG 26 K 251.16 / 26 K 649/23 – Berliner A 4 / A 5
Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Inhalt: Legt die Besoldung A 4/A 5 (2016–2019) wegen Unteralimentation dem BVerfG vor, weist aber Ansprüche für 2020–2022 wegen fehlender erneuter Besoldungsrüge ab.
   4.   OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4/24 – „wiederholte Rüge“
Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
Inhalt: Bestätigt die Abweisung für 2020–2022 und stellt klar, dass nach besoldungsrechtlichen Gesetzesänderungen eine neue, ausdrückliche Rüge erforderlich ist, um Ansprüche zu sichern.


ParagraphenReiter2026

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2283 am: 05.12.2025 23:24 »
Hat eigentlich mal jemand nachgerechnet, ob die Mindestbesoldung für 1996 erfüllt war? Die Zahlen werden zwar jetzt nur als Startwert für die Fortschreibung genutzt, aber der Gedanke, dass (nach heutigen Maßstäben) die Grundgehaltssätze schon hätten deutlich höher sein müssen (oder aber zumindest die familienbezogenen Alimentationsbestandteile), ist ja durchaus nicht von der Hand zu weisen…

Witzig. Das kommt auf die to-do. Die Frage ist nur bekomme ich die Tabellen vollständig

… Du schaffst das schon!

michaeltimmer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2284 am: 05.12.2025 23:52 »
Beim Durchgehen der Entscheidung vom 17.09.2025 stoße ich auf eine Unklarheit:

Die neu berechnete Mindestalimentation weist deutliche Fehlbeträge aus, während die Parameterreihen für denselben Zeitraum fast durchgehend unauffällig bleiben - obwohl die reale Besoldungsentwicklung im Betrachtungszeitraum mehrfach eindeutig nichtlinear verlief (Sockelbeträge, Änderungen bei Sonderzahlungen, unterjährige Anpassungen).

Wie kann eine linear konstruierte Parameterprüfung solche nichtlinearen Entwicklungen überhaupt adäquat abbilden?

Falls sie das nicht kann, stellt sich die Anschlussfrage:

Müsste eine methodisch saubere Spitzausrechnung in einem solchen Setting nicht zwangsläufig zu anderen Ergebnissen kommen als die herkömmlichen Parameterreihen?

Im Urteil selbst finde ich keinen expliziten Hinweis darauf, wie dieser methodische Widerspruch aufgelöst werden soll.
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch und sehe etwas nicht. Für mich bleibt zurzeit offen, wie beide Ansätze miteinander in Einklang zu bringen sind.

michaeltimmer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2285 am: 06.12.2025 00:09 »
Auffällig ist dabei noch etwas:
Gerade im höheren Dienst waren die Einschnitte historisch am stärksten. Trotzdem zeigen die Parameterreihen dort kaum Auffälligkeiten. Eigentlich müsste doch diese Laufbahngruppe rechnerisch früher und deutlicher in den Bereich verfassungsrelevanter Abweichungen geraten.

Dass dies nicht geschieht, verstärkt den Eindruck, dass die Parameterprüfung strukturelle Verzerrungen systematisch nicht erfasst.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2286 am: 06.12.2025 00:15 »
Es gibt nur einen plausiblen und dennoch offensichtlichen Grund dafür, dass dieser vermeintliche Widerspruch in den niedrigsten Besoldungsgruppen zwischen der Vorabprüfung und der Fortschreibung auftauchen.

Die traurige Wahrheit ist leider, dass alle Gruppen mit den Jahren annähernd mit den volkswirtschaftlichen Parametern in der Fortschreibungprüfung seit 1996 vergleichbar mitgewachsen sind (bis auf ein paar Ausreißer).

Der offensichtliche Grund, warum dennoch bei der Vorabprüfung heutzutage hohe Nachzahlungen errechnet werden ist:

AUCH 1996 haben die unteren Gruppen der A-Besoldung keine amtsangemessene Alimenatation erhalten. Die Bereiche des hören Dienstes lagen damals allerdings schon oberhalb der notwendigen Mindestbesoldung, weshalb es dort heutzutage bei vergleichbaren Wachstum mit den volkswirtschaftlichen Parametern, auch keine Probleme gibt.

…das heutige Problem war also schon immer da…

Also Team 1

Würde ich so nicht behaupten. Wenn alle eine lineare Steigerung durchlaufen, aber die Basis in der Vergangenheit nicht passt, ist doch klar was passiert: eigentlich hätten damals schon die unteren Gruppen mehr bekommen müssen und die oberen dementsprechend auch.

Wenn man die Basis bei der Vorabprüfung außer Acht lässt, zählt nur die heutige Mindestalimentation. Es erfolgt kein Blick in die Vergangenheit, um zu prüfen ob und falls ja, wann es das letzte Mal so war. Somit kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass die unteren Gruppen alle unteralimentiert sind (ohne zu hinterfragen wann sie es überhaupt mal waren)

Wenn die Basis nunmehr falsch ist, aber dennoch die Besoldung im hD 1996 oberhalb der Mindestalimentation lag und sich seitdem mit den volkswirtschaftlichen Parametern mitentwickelt hat, ist auch nachvollziehbar, warum keiner dieser Parameter gerissen wird. Am Ende steht nur ein „mittelbarer“ Verstoß gegen das Abstandsgebot, was laut Urteil alleine nicht ausreichend ist (was ich zutiefst befremdlich finde!!!)

Ich sehe mich nicht fest im Team 1 verankert, sondern hinterfrage gerne auch die Themen aus Team 2…

Auf dieser Sichtweise wie auch auf der von Dir vorhin geäußerten lässt sich systematisch aufbauen - Du bist eindeutig Team 2, ParagraphenReiter. Verfolg mal diesen Strang Deiner Gedankenführung weiter, dann sind schon einmal grundlegende Problematiken in den Blick genommen, die ich nicht mehr aus dem Blick verlieren würden, wenn man das Thema tatsächlich voranbringen will. Im Januar werden die sich hier zeigenden drei fünfzehnjährige Betrachtungszeiträume in den Blick genommen werden (die als solche heute obsolet sind, da es nun keine fünfzehnjährige Betrachtungsräume im bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft" mehr gibt, was allerdings nicht zu erahnen war, als der Beitrag geschrieben wurde): 1980 bis 1994, 1995 bis 2009, 2010 bis 2024 (Abb. 4 unter: https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf). Darüber dürfte dann ggf. zu diskutieren sein - und je früher das hier geschieht, desto ggf. besser für alle (schätze ich, ohne über eine Glaskugel zu verfügen).

@ Michael

Und auch das, was Du schreibst, ist ein guter Anfang, von dem aus man nun voranschreiten kann.



Soviel von mir, bevor ich hier nun in meinem Elfenbeinturm die Kerze für heute auspuste und für ein paar Tage das Forum wieder Forum sein lassen muss.

Es gilt, was ich vorhin geschrieben habe: Ihr habt hier so viel Sachverstand, dass ihr gemeinsam grundlegende Antworten auf grundlegende Probleme finden werdet. Der Anfang aller Erkenntnis ist regelmäßig die Verunsicherung. Ich hoffe, dass ich jene mit meinen beiden letzten Beiträgen habe auslösen können - falls nicht, nehm' ich's auf meine Kappe.