Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 319496 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2535 am: 09.12.2025 08:59 »
@Rentenonkel, in Rn. 66 wird unter anderem eine Quelle aus September 1991 zitiert. Somit sehe ich nicht, warum die Definition des hinreichenden Abstands zu einem "realen Armutsrisiko" aus Rn. 65 nicht auch für das Jahr 1996 Gültigkeit haben sollte..

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2536 am: 09.12.2025 09:03 »
Besoldungsindexbeträge nach Dr. Färber (müsste zu 90% stimmen)                        
                        
Jahr 1996   Deutsche Mark                     
Grundgehaltssätze höchste Erfahrungsstufe, Allgemeine Stellenzulage, Urlaubsgeld, Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   1.878,70   72,71   792,51   32.927,04   650,00   2.453,58   36.030,62   
A2   2.006,49   72,71   792,51   34.460,52   650,00   2.568,91   37.679,43   
A3   2.134,36   72,71   792,51   35.994,96   650,00   2.684,34   39.329,30   
A4   2.262,33   72,71   792,51   37.530,60   650,00   2.799,81   40.980,41   
A 5   2.378,74   100,57   792,51   39.261,84   650,00   2.929,29   42.841,13   
A 6   2.555,55   100,57   792,51   41.383,56   650,00   3.088,85   45.122,41   
A 7   2.833,14   100,57   792,51   44.714,64   650,00   3.339,38   48.704,02   
A 8   3.174,22   100,57   792,51   48.807,60   650,00   3.647,20   53.104,80   
A 9   3.395,91   193,84   841,29   53.172,48   500,00   3.971,73   57.644,21   
A 10   3.938,30   193,84   841,29   59.681,16   500,00   4.461,24   64.642,40   
A 11   4.507,78   193,84   841,29   66.514,92   500,00   4.975,19   71.990,11   
A 12   5.077,27   193,84   841,29   73.348,80   500,00   5.489,15   79.337,95   
A 13   5.649,46   193,84   946,64   81.479,28   500,00   6.097,85   88.077,13   
A 14   6.374,03   72,71   946,64   88.720,56   0,00   6.645,63   95.366,19   
A 15   7.339,87   72,71   946,64   100.310,64   0,00   7.516,34   107.826,98   
A 16   8.302,68   72,71   946,64   111.864,36   0,00   8.386,23   120.250,59   
                        
in Euro                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   960,56   37,18   405,20   16.835,27   332,34   1.254,49   18.422,10   
A2   1.025,90   37,18   405,20   17.619,32   332,34   1.313,46   19.265,12   
A3   1.091,28   37,18   405,20   18.403,86   332,34   1.372,48   20.108,68   
A4   1.156,71   37,18   405,20   19.189,02   332,34   1.431,52   20.952,87   
A 5   1.216,23   51,42   405,20   20.074,19   332,34   1.497,72   21.904,24   
A 6   1.306,63   51,42   405,20   21.159,00   332,34   1.579,30   23.070,64   
A 7   1.448,56   51,42   405,20   22.862,15   332,34   1.707,39   24.901,88   
A 8   1.622,95   51,42   405,20   24.954,84   332,34   1.864,78   27.151,95   
A 9   1.736,29   99,11   430,14   27.186,56   255,65   2.030,71   29.472,91   
A 10   2.013,61   99,11   430,14   30.514,38   255,65   2.280,99   33.051,01   
A 11   2.304,78   99,11   430,14   34.008,41   255,65   2.543,76   36.807,82   
A 12   2.595,96   99,11   430,14   37.502,51   255,65   2.806,55   40.564,70   
A 13   2.888,51   99,11   484,01   41.659,54   255,65   3.117,77   45.032,96   
A 14   3.258,98   37,18   484,01   45.361,94   0,00   3.397,84   48.759,78   
A 15   3.752,80   37,18   484,01   51.287,83   0,00   3.843,03   55.130,86   
A 16   4.245,08   37,18   484,01   57.195,13   0,00   4.287,80   61.482,92   
                        
BVerfG 2 BvL 05/18 u.a. 19.11.2025 Rn. 122:                        
Besoldungsindex: Jahresbrutto Grundgehalt ab 1996 Basis, höchste Erfahrungsstufe allgemeine Stellenzulage (Nr. 27), Ortszuschlag                        
Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
(Alle Werte für Single-Beamte, keine Familienzuschläge o.ä.)                        
Tabellenwerte Grundgehalt, Ortszuschlag und allg. Stellenzulage: BBVAnpG 95                        
Werte Urlaubsgeld: BBVAnpG 92 (seit dort bis Abschaffung 2003 unverändert) bis max. A13                        
A1-8 650   A9-13 500                     
Werte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): BBesG 94 Art. 4 Festschreibung auf 1993 Bezüge ->95% in 1996                        
Sonderzuwendungsgesetz (SZuwG): Sonderzuwendung Berechnung aus Grundgehalt und Zulagen (hier vereinfacht nur Stellenzulage!!)                        
Tabellenwerte Grundgehalt 1993 Bezüge, Ortszuschlag und Stellenzulage 100: BBesG 93   

Danke @
BuBea, Durgi, GoodBye, Rentenonkel, Staatsdiener 1969

So, die Arbeit nun getan, könnte man auch hergehen und "irgendwie" die Verfassungswidrigkeit mit nach 1996 fingierten/hergerechneten (habe mal IFO-Institut angefragt, was vergleichbar hinreichend herstellbar wäre) und herausfinden ob es bereits 1996 verfassungswidrig war. Gleichzeitig kann man die indexwerte jetzt grob für die Zukunft in Geldwert rechnen. (klar kann man das auch PER DREISATZ, wenn man mag XD)

Umfassend. Danke BWDH. Darf ich das mal kopieren und in Auszuegen verwenden?

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2537 am: 09.12.2025 09:11 »
@Rentenonkel, in Rn. 66 wird unter anderem eine Quelle aus September 1991 zitiert. Somit sehe ich nicht, warum die Definition des hinreichenden Abstands zu einem "realen Armutsrisiko" aus Rn. 65 nicht auch für das Jahr 1996 Gültigkeit haben sollte..

Erstmal vielen Dank für die viele Arbeit, die Du da investiert hast. Mir geht es erstmal nur darum, die Zahlen miteinander zu vergleichen. Vielleicht ist meine Betrachtung ja noch günstiger für die Beamten ;D

Falls ja, gerne posten, falls nein, lieber nicht  ;)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2538 am: 09.12.2025 09:28 »
Allerdings führt der weitere Weg nur zu Ruhm und Ehre, wenn Du Deine Klage begründen, begründen und vor allem begründen kannst.

§ 86 Abs.1 VwGO kann also gestrichen werden?  8)

https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2539 am: 09.12.2025 09:31 »
Besoldungsindexbeträge nach Dr. Färber (müsste zu 90% stimmen)                        
                        
Jahr 1996   Deutsche Mark                     
Grundgehaltssätze höchste Erfahrungsstufe, Allgemeine Stellenzulage, Urlaubsgeld, Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   1.878,70   72,71   792,51   32.927,04   650,00   2.453,58   36.030,62   
A2   2.006,49   72,71   792,51   34.460,52   650,00   2.568,91   37.679,43   
A3   2.134,36   72,71   792,51   35.994,96   650,00   2.684,34   39.329,30   
A4   2.262,33   72,71   792,51   37.530,60   650,00   2.799,81   40.980,41   
A 5   2.378,74   100,57   792,51   39.261,84   650,00   2.929,29   42.841,13   
A 6   2.555,55   100,57   792,51   41.383,56   650,00   3.088,85   45.122,41   
A 7   2.833,14   100,57   792,51   44.714,64   650,00   3.339,38   48.704,02   
A 8   3.174,22   100,57   792,51   48.807,60   650,00   3.647,20   53.104,80   
A 9   3.395,91   193,84   841,29   53.172,48   500,00   3.971,73   57.644,21   
A 10   3.938,30   193,84   841,29   59.681,16   500,00   4.461,24   64.642,40   
A 11   4.507,78   193,84   841,29   66.514,92   500,00   4.975,19   71.990,11   
A 12   5.077,27   193,84   841,29   73.348,80   500,00   5.489,15   79.337,95   
A 13   5.649,46   193,84   946,64   81.479,28   500,00   6.097,85   88.077,13   
A 14   6.374,03   72,71   946,64   88.720,56   0,00   6.645,63   95.366,19   
A 15   7.339,87   72,71   946,64   100.310,64   0,00   7.516,34   107.826,98   
A 16   8.302,68   72,71   946,64   111.864,36   0,00   8.386,23   120.250,59   
                        
in Euro                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   960,56   37,18   405,20   16.835,27   332,34   1.254,49   18.422,10   
A2   1.025,90   37,18   405,20   17.619,32   332,34   1.313,46   19.265,12   
A3   1.091,28   37,18   405,20   18.403,86   332,34   1.372,48   20.108,68   
A4   1.156,71   37,18   405,20   19.189,02   332,34   1.431,52   20.952,87   
A 5   1.216,23   51,42   405,20   20.074,19   332,34   1.497,72   21.904,24   
A 6   1.306,63   51,42   405,20   21.159,00   332,34   1.579,30   23.070,64   
A 7   1.448,56   51,42   405,20   22.862,15   332,34   1.707,39   24.901,88   
A 8   1.622,95   51,42   405,20   24.954,84   332,34   1.864,78   27.151,95   
A 9   1.736,29   99,11   430,14   27.186,56   255,65   2.030,71   29.472,91   
A 10   2.013,61   99,11   430,14   30.514,38   255,65   2.280,99   33.051,01   
A 11   2.304,78   99,11   430,14   34.008,41   255,65   2.543,76   36.807,82   
A 12   2.595,96   99,11   430,14   37.502,51   255,65   2.806,55   40.564,70   
A 13   2.888,51   99,11   484,01   41.659,54   255,65   3.117,77   45.032,96   
A 14   3.258,98   37,18   484,01   45.361,94   0,00   3.397,84   48.759,78   
A 15   3.752,80   37,18   484,01   51.287,83   0,00   3.843,03   55.130,86   
A 16   4.245,08   37,18   484,01   57.195,13   0,00   4.287,80   61.482,92   
                        
BVerfG 2 BvL 05/18 u.a. 19.11.2025 Rn. 122:                        
Besoldungsindex: Jahresbrutto Grundgehalt ab 1996 Basis, höchste Erfahrungsstufe allgemeine Stellenzulage (Nr. 27), Ortszuschlag                        
Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
(Alle Werte für Single-Beamte, keine Familienzuschläge o.ä.)                        
Tabellenwerte Grundgehalt, Ortszuschlag und allg. Stellenzulage: BBVAnpG 95                        
Werte Urlaubsgeld: BBVAnpG 92 (seit dort bis Abschaffung 2003 unverändert) bis max. A13                        
A1-8 650   A9-13 500                     
Werte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): BBesG 94 Art. 4 Festschreibung auf 1993 Bezüge ->95% in 1996                        
Sonderzuwendungsgesetz (SZuwG): Sonderzuwendung Berechnung aus Grundgehalt und Zulagen (hier vereinfacht nur Stellenzulage!!)                        
Tabellenwerte Grundgehalt 1993 Bezüge, Ortszuschlag und Stellenzulage 100: BBesG 93   

Danke @
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So, die Arbeit nun getan, könnte man auch hergehen und "irgendwie" die Verfassungswidrigkeit mit nach 1996 fingierten/hergerechneten (habe mal IFO-Institut angefragt, was vergleichbar hinreichend herstellbar wäre) und herausfinden ob es bereits 1996 verfassungswidrig war. Gleichzeitig kann man die indexwerte jetzt grob für die Zukunft in Geldwert rechnen. (klar kann man das auch PER DREISATZ, wenn man mag XD)

Umfassend. Danke BWDH. Darf ich das mal kopieren und in Auszuegen verwenden?

Klar kannst das benutzen, sonst hätte ich es nicht öffentlich gemacht und in der excel versauern lassen :)

qou

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2540 am: 09.12.2025 09:33 »
Besoldungsindexbeträge nach Dr. Färber (müsste zu 90% stimmen)                        
                        
Jahr 1996   Deutsche Mark                     
Grundgehaltssätze höchste Erfahrungsstufe, Allgemeine Stellenzulage, Urlaubsgeld, Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   1.878,70   72,71   792,51   32.927,04   650,00   2.453,58   36.030,62   
A2   2.006,49   72,71   792,51   34.460,52   650,00   2.568,91   37.679,43   
A3   2.134,36   72,71   792,51   35.994,96   650,00   2.684,34   39.329,30   
A4   2.262,33   72,71   792,51   37.530,60   650,00   2.799,81   40.980,41   
A 5   2.378,74   100,57   792,51   39.261,84   650,00   2.929,29   42.841,13   
A 6   2.555,55   100,57   792,51   41.383,56   650,00   3.088,85   45.122,41   
A 7   2.833,14   100,57   792,51   44.714,64   650,00   3.339,38   48.704,02   
A 8   3.174,22   100,57   792,51   48.807,60   650,00   3.647,20   53.104,80   
A 9   3.395,91   193,84   841,29   53.172,48   500,00   3.971,73   57.644,21   
A 10   3.938,30   193,84   841,29   59.681,16   500,00   4.461,24   64.642,40   
A 11   4.507,78   193,84   841,29   66.514,92   500,00   4.975,19   71.990,11   
A 12   5.077,27   193,84   841,29   73.348,80   500,00   5.489,15   79.337,95   
A 13   5.649,46   193,84   946,64   81.479,28   500,00   6.097,85   88.077,13   
A 14   6.374,03   72,71   946,64   88.720,56   0,00   6.645,63   95.366,19   
A 15   7.339,87   72,71   946,64   100.310,64   0,00   7.516,34   107.826,98   
A 16   8.302,68   72,71   946,64   111.864,36   0,00   8.386,23   120.250,59   
                        
in Euro                        
BesG   Grundgeh.   Allg.StZ.   OrtsZ   Anno 1   Urlaubsgeld   Weihnachstgeld   Anno 2   
A1   960,56   37,18   405,20   16.835,27   332,34   1.254,49   18.422,10   
A2   1.025,90   37,18   405,20   17.619,32   332,34   1.313,46   19.265,12   
A3   1.091,28   37,18   405,20   18.403,86   332,34   1.372,48   20.108,68   
A4   1.156,71   37,18   405,20   19.189,02   332,34   1.431,52   20.952,87   
A 5   1.216,23   51,42   405,20   20.074,19   332,34   1.497,72   21.904,24   
A 6   1.306,63   51,42   405,20   21.159,00   332,34   1.579,30   23.070,64   
A 7   1.448,56   51,42   405,20   22.862,15   332,34   1.707,39   24.901,88   
A 8   1.622,95   51,42   405,20   24.954,84   332,34   1.864,78   27.151,95   
A 9   1.736,29   99,11   430,14   27.186,56   255,65   2.030,71   29.472,91   
A 10   2.013,61   99,11   430,14   30.514,38   255,65   2.280,99   33.051,01   
A 11   2.304,78   99,11   430,14   34.008,41   255,65   2.543,76   36.807,82   
A 12   2.595,96   99,11   430,14   37.502,51   255,65   2.806,55   40.564,70   
A 13   2.888,51   99,11   484,01   41.659,54   255,65   3.117,77   45.032,96   
A 14   3.258,98   37,18   484,01   45.361,94   0,00   3.397,84   48.759,78   
A 15   3.752,80   37,18   484,01   51.287,83   0,00   3.843,03   55.130,86   
A 16   4.245,08   37,18   484,01   57.195,13   0,00   4.287,80   61.482,92   
                        
BVerfG 2 BvL 05/18 u.a. 19.11.2025 Rn. 122:                        
Besoldungsindex: Jahresbrutto Grundgehalt ab 1996 Basis, höchste Erfahrungsstufe allgemeine Stellenzulage (Nr. 27), Ortszuschlag                        
Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)                        
                        
(Alle Werte für Single-Beamte, keine Familienzuschläge o.ä.)                        
Tabellenwerte Grundgehalt, Ortszuschlag und allg. Stellenzulage: BBVAnpG 95                        
Werte Urlaubsgeld: BBVAnpG 92 (seit dort bis Abschaffung 2003 unverändert) bis max. A13                        
A1-8 650   A9-13 500                     
Werte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): BBesG 94 Art. 4 Festschreibung auf 1993 Bezüge ->95% in 1996                        
Sonderzuwendungsgesetz (SZuwG): Sonderzuwendung Berechnung aus Grundgehalt und Zulagen (hier vereinfacht nur Stellenzulage!!)                        
Tabellenwerte Grundgehalt 1993 Bezüge, Ortszuschlag und Stellenzulage 100: BBesG 93   

Danke @
BuBea, Durgi, GoodBye, Rentenonkel, Staatsdiener 1969

So, die Arbeit nun getan, könnte man auch hergehen und "irgendwie" die Verfassungswidrigkeit mit nach 1996 fingierten/hergerechneten (habe mal IFO-Institut angefragt, was vergleichbar hinreichend herstellbar wäre) und herausfinden ob es bereits 1996 verfassungswidrig war. Gleichzeitig kann man die indexwerte jetzt grob für die Zukunft in Geldwert rechnen. (klar kann man das auch PER DREISATZ, wenn man mag XD)


Also bekommt man inflationsbereinigt weniger als 1996? Ist das was man aus dem Post von BWDH lesen kann?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2541 am: 09.12.2025 10:18 »
Was ist eigentlich mit den anderen Verfahren? Das Jahr ist in drei Wochen rum und es gab nur EINE Entscheidung.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2542 am: 09.12.2025 10:26 »
Also bekommt man inflationsbereinigt weniger als 1996? Ist das was man aus dem Post von BWDH lesen kann?

100=1996=gewünschter Wert aus meiner Tabelle
X=2025=gewünschter Wert aus aktueller Tabelle

X < > Index VPI 2025 = die Antwort die du suchst

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2543 am: 09.12.2025 10:35 »
Leider fällt es mir schwer dieses komplexe Thema auf meine Fragestellung runter zu brechen, dafür schaue ich hier zu selten rein, aber vielleicht kann mir einer aus dem Stehgreif meine Frage beantworten. Ich selbst lege ab dem Jahr 2020 individuell jedes Jahr Widerspruch ein. Diese Berechnung ab 1996 ist aber nur dafür da eine prüfstufe der Unteralimentation aufzuzeigen? Oder kann ich in einem Gerichtsverfahren für mich selbst argumentieren, dann die Besoldung höher sein müsste? Denn soweit ich dies verstanden habe zählt für die Konkrete Besoldungshöhe nur die Berechnung mittel Medianeinkommen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2544 am: 09.12.2025 10:35 »
Schon 2029 sind wir in einer Situation, in der allein die Sozialausgaben, Zinslasten und die Verteidigungsausgaben die gesamten prognostizierten Einnahmen des Staates aufbrauchen“, sagte Grimm weiter.
https://www.berliner-zeitung.de/news/politik-auf-kosten-der-kleinen-leute-wirtschaftsweise-kritisiert-rentenbeschluesse-li.10009338

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2545 am: 09.12.2025 10:36 »
Schon 2029 sind wir in einer Situation, in der allein die Sozialausgaben, Zinslasten und die Verteidigungsausgaben die gesamten prognostizierten Einnahmen des Staates aufbrauchen“, sagte Grimm weiter.
https://www.berliner-zeitung.de/news/politik-auf-kosten-der-kleinen-leute-wirtschaftsweise-kritisiert-rentenbeschluesse-li.10009338

Machen wir eben ein Sondervermögen. Oder besser ein Spezialsondervermögen.

Atzinator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2546 am: 09.12.2025 10:42 »
Das Land Thüringen hat in einem vorläufig internen Schreiben bekannt gegeben, dass im Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027 für Nachzahlungen von 2020 bis 2024 nur Kläger und Widerspruchsführer berücksichtigt werden sollen. Konkreter wird man nicht.

Das Land Thüringen hatte ALLE Widersprüche der Jahre 2020 bis 2024, unabhängig der Familienkonstellation, negativ beschieden.

Meine Frage lautet nun, inwieweit das Wort "Widerspruchsführer" zu verstehen ist - reicht die Erhebung des Widerspruchs, welcher abgelehnt wurde, oder muss man zwingend klagen? In der Theorie muss geklagt werden, aber am Ende gibt es theoretisch keinen Widerspruchsführer mit offenem Anspruch - nur wer geklagt hat, hat noch offene Ansprüche. Dann bräuchte man das Wort "Widerspruchsführer" aber gar nicht aufführen.

Wie würdet ihr es verstehen?

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2547 am: 09.12.2025 10:46 »
Nochmal: Die 1996er 4K-Besoldung des kleinsten A1-Beamten (damals gab es diese Gruppe noch) dürfte signifikant (!) unter der damaligen (fiktiven) 184%-MÄE-Schwelle gelegen haben.

@cyrix42 hatte dies kürzlich überschlägig für einen A4-Beamten (dessen Besoldung logischerweise oberhalb von A1 lag) betrachtet..

Es liegt mir fern, das zu bestreiten. Es geht mir jedoch darum, dass damals vielleicht die Präkariatsschwelle nicht in dieser Größenordnung hätte festgesetzt werden müssen, sondern es einen Abstand zur Arbeitslosenhilfe hätte geben müssen. Die Anhebung der Mindestbesoldung folgt der Anhebung des sozialen Existenzminimums. Dabei hat auch die europäische Kommission die Entwicklung der Miet- und Nebenkosten im Blick, die vor 30 Jahren geringer waren. Mithin ist nicht völlig ausgeschlossen, dass man 1996 noch mit weniger als 80 % des Medianeinkommens nicht als arm galt.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1956 von der Regierung Adenauer (CDU) eine als Arbeitslosenhilfe bezeichnete Fürsorgeleistung eingeführt, die im Anschluss an das Arbeitslosengeld aus Steuermitteln von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde und unbefristet war. Eine solche unbefristete Leistung, deren Höhe von der Höhe des vorherigen Einkommens abhing, war ein Novum und galt Kritikern, insbesondere aus dem Finanzministerium, als unrealistisch und mit großen finanziellen Risiken für den Staat behaftet. Adenauer setzte sich jedoch über diese Bedenken hinweg und brachte das Gesetz zusammen mit weiteren Verbesserungen der sozialen Absicherung auf den Weg. Dies wird als Vorbereitung der Bundestagswahl 1957 betrachtet, bei der seine Partei die erste und bislang einzige absolute Mehrheit in der Geschichte der Bundesrepublik erlangte. Später wurde die Arbeitslosenhilfe dem SGB III (§§ 190–197) zugeordnet.

Höhe und Bezugsvoraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe wurden mehrmals angepasst, die Höhe 1994 von 63 % auf 60 % (ohne Kinder) bzw. von 68 % auf 67 % (mit Kindern) gesenkt. Der Bemessungszeitraum verlängerte sich 1994 von drei auf sechs Monate und 1997 von sechs auf zwölf Monate (ggf. auf bis zu 24 Monate erweiterbar).

Somit würde ich gerne parallel zu deiner Betrachtung auch mal das Einkommen des Single mit der durchschnittlichen Arbeitslosenhilfe zzgl 15 % vergleichen, um zu schauen, wie groß dort die Differenz ist. Alternativ kann man auch die 4K Sozialhilfe zzgl. 15 % als Ankerpunkt mal nehmen. Denklogisch wäre das mit einiger Wahrscheinlichkeit seinerzeit eher der Ankerpunkt gewesen, weil es die Definition von Armut, so wie wir sie heute kennen, damals schlicht noch nicht gab und die Grundsicherung erst 2005 eingeführt wurde.

Ich versuche mit meiner Betrachtung nur, mögliche offene Flanken, die der Gesetzgeber bei der Argumentation sehen könnte, zu schließen und ihm von vorneherein den Wind aus den Segeln zu nehmen.

M.E. muss man da differenzieren.

Die 80%-Schwelle ist vergleichbar mit der 115%-Grenze und m.E. Teil der Methode an sich. Sonst müsste man ja die Schwelle jedes Jahr neu bestimmen. Der Bezugspunkt Jahr 1996 ist dies m.E. nicht. Wenn sich herausstellen sollte, dass die Besoldung in diesem Jahr bereits die 80%-Schwelle unterschritten hat und damit evident verfassungswidrig war, dann ist die Methode für eine Ermittlung der Mindestbesoldung ungeeignet und es muss ein anderes Bezugsjahr zugrunde gelegt werden.

Wenn man die Methode weiterhin anwenden möchte, und es für ältere Jahre bisher keine passende Datengrundlage gibt, dann muss man diese halt entsprechend ermitteln.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2548 am: 09.12.2025 10:55 »
Schon 2029 sind wir in einer Situation, in der allein die Sozialausgaben, Zinslasten und die Verteidigungsausgaben die gesamten prognostizierten Einnahmen des Staates aufbrauchen“, sagte Grimm weiter.
https://www.berliner-zeitung.de/news/politik-auf-kosten-der-kleinen-leute-wirtschaftsweise-kritisiert-rentenbeschluesse-li.10009338
Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Für 2029 werden für Berlin 84 Mrd. Euro Verschuldung prognostiziert. Die Beamtenbesoldung gehört zu den Pflichtaufgaben des Besoldungsgesetzgebers. Da ist es mir auch egal, ob die Verschuldung 90 Mrd. beträgt oder mehr. Fakt ist, dass der DH über Jahrzehnte verfassungswidrige Einsparungen vorgenommen hat und nur einen Bruchteil der Kosten an die Anspruchsberechtigten auszahlen wird.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2549 am: 09.12.2025 10:57 »
Danke nochmal BWDH. Ich habe deine Vorarbeit einmal genommen und in eine Excel gekippt und den VPI von dem Jahresbrutto (Anno 2) genommen und basierend auf den aktuellen Stand gegengerechtnet. Anbei die Datei zum selber nachlesen. Hier im Text nur ein kleiner Ausschnitt der Fehlbeträge.

BesG      Abs. Diff.   Relat. Diff
A1           
A2           
A3         120,70 €    103,96%
A4         142,32 €    104,51%
A 5        190,46 €    105,84%
A 6        217,52 €    106,37%
A 7        237,95 €    106,46%
A 8        294,11 €    107,39%
A 9        358,68 €    108,37%
A 10       431,00 €    109,03%
A 11       497,51 €    109,39%
A 12       573,97 €    109,87%
A 13       664,80 €    110,34%
A 14       706,75 €    110,14%
A 15       836,79 €    110,66%
A 16       966,59 €    111,09%