Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 319621 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2550 am: 09.12.2025 10:59 »
Leider fällt es mir schwer dieses komplexe Thema auf meine Fragestellung runter zu brechen, dafür schaue ich hier zu selten rein, aber vielleicht kann mir einer aus dem Stehgreif meine Frage beantworten. Ich selbst lege ab dem Jahr 2020 individuell jedes Jahr Widerspruch ein. Diese Berechnung ab 1996 ist aber nur dafür da eine prüfstufe der Unteralimentation aufzuzeigen? Oder kann ich in einem Gerichtsverfahren für mich selbst argumentieren, dann die Besoldung höher sein müsste? Denn soweit ich dies verstanden habe zählt für die Konkrete Besoldungshöhe nur die Berechnung mittel Medianeinkommen.

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2551 am: 09.12.2025 11:22 »
Leider fällt es mir schwer dieses komplexe Thema auf meine Fragestellung runter zu brechen, dafür schaue ich hier zu selten rein, aber vielleicht kann mir einer aus dem Stehgreif meine Frage beantworten. Ich selbst lege ab dem Jahr 2020 individuell jedes Jahr Widerspruch ein. Diese Berechnung ab 1996 ist aber nur dafür da eine prüfstufe der Unteralimentation aufzuzeigen? Oder kann ich in einem Gerichtsverfahren für mich selbst argumentieren, dann die Besoldung höher sein müsste? Denn soweit ich dies verstanden habe zählt für die Konkrete Besoldungshöhe nur die Berechnung mittel Medianeinkommen.

Die Prüfung zur mindestbesoldung ist das mit dem Äquivalenzeinkommen(ist es aktuell gerissen) Danach folgt die Fortschreibungsprüfung mit dem Index ab 1996: (wurde korrekt weiterentwickelt oder liegen wir hinten dran?)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2552 am: 09.12.2025 11:24 »
Wie würdet ihr es verstehen?

Mit abgelehntem Widerspruch ohne darauffolgende Klage ist die Sache vorbei.
Widerspruchsführer steht da nur zur Vollständigkeit.
 

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2553 am: 09.12.2025 11:29 »
Wie würdet ihr es verstehen?

Mit abgelehntem Widerspruch ohne darauffolgende Klage ist die Sache vorbei.
Widerspruchsführer steht da nur zur Vollständigkeit.

Tatsächlich war es für das Jahr 2023 bei uns in SH so, dass zB. mein Widerspruch für 2023 mit Hinweis auf meine Klage aus 2022 ruhend gestellt wurde. Während andere Widersprüche für 2023 bei Personen welche keine Klage laufen hatten negativ beschieden wurden. Also kann es schon sein, dass sich immer noch ein paar Widerspruchsführer irgendwo verstecken obwohl das Land sagt, dass grundsätzlich allen negativ beschieden wurde.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2554 am: 09.12.2025 11:32 »
Danke nochmal BWDH. Ich habe deine Vorarbeit einmal genommen und in eine Excel gekippt und den VPI von dem Jahresbrutto (Anno 2) genommen und basierend auf den aktuellen Stand gegengerechtnet. Anbei die Datei zum selber nachlesen. Hier im Text nur ein kleiner Ausschnitt der Fehlbeträge.

BesG      Abs. Diff.   Relat. Diff
A1           
A2           
A3         120,70 €    103,96%
A4         142,32 €    104,51%
A 5        190,46 €    105,84%
A 6        217,52 €    106,37%
A 7        237,95 €    106,46%
A 8        294,11 €    107,39%
A 9        358,68 €    108,37%
A 10       431,00 €    109,03%
A 11       497,51 €    109,39%
A 12       573,97 €    109,87%
A 13       664,80 €    110,34%
A 14       706,75 €    110,14%
A 15       836,79 €    110,66%
A 16       966,59 €    111,09%

Danke!! Wäre dann in der Fortschreibungsprüfung die 5% zu VPI entsprechend gerissen? Verstehe ich das richtig? Oder ist der Betrachtungszeraum ein anderer?  Bin noch nicht so firm in der Fortschreibungsprüfung

uniprof

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2555 am: 09.12.2025 11:42 »
Danke nochmal BWDH. Ich habe deine Vorarbeit einmal genommen und in eine Excel gekippt und den VPI von dem Jahresbrutto (Anno 2) genommen und basierend auf den aktuellen Stand gegengerechtnet. Anbei die Datei zum selber nachlesen. Hier im Text nur ein kleiner Ausschnitt der Fehlbeträge.

BesG      Abs. Diff.   Relat. Diff
A1           
A2           
A3         120,70 €    103,96%
A4         142,32 €    104,51%
A 5        190,46 €    105,84%
A 6        217,52 €    106,37%
A 7        237,95 €    106,46%
A 8        294,11 €    107,39%
A 9        358,68 €    108,37%
A 10       431,00 €    109,03%
A 11       497,51 €    109,39%
A 12       573,97 €    109,87%
A 13       664,80 €    110,34%
A 14       706,75 €    110,14%
A 15       836,79 €    110,66%
A 16       966,59 €    111,09%

Danke!! Wäre dann in der Fortschreibungsprüfung die 5% zu VPI entsprechend gerissen? Verstehe ich das richtig? Oder ist der Betrachtungszeraum ein anderer?  Bin noch nicht so firm in der Fortschreibungsprüfung

Wenn ich das richtig sehe, dann wäre das bereits ab A5 der Fall, und immer mehr mit ansteigenden Besoldungsstufen. Widerspiegelt sehr gut die Bevorteilung der unteren Stufen in den letzten Jahren.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2556 am: 09.12.2025 12:12 »
Wie würdet ihr es verstehen?

Mit abgelehntem Widerspruch ohne darauffolgende Klage ist die Sache vorbei.
Widerspruchsführer steht da nur zur Vollständigkeit.

Tatsächlich war es für das Jahr 2023 bei uns in SH so, dass zB. mein Widerspruch für 2023 mit Hinweis auf meine Klage aus 2022 ruhend gestellt wurde. Während andere Widersprüche für 2023 bei Personen welche keine Klage laufen hatten negativ beschieden wurden. Also kann es schon sein, dass sich immer noch ein paar Widerspruchsführer irgendwo verstecken obwohl das Land sagt, dass grundsätzlich allen negativ beschieden wurde.

Wobei Randnummer 161 aus der aktuellen Entscheidung vielleicht vermuten lässt, dass das BVerfG die Dienstherren mit der Bescheidung von Widersprüchen während des Musterverfahrens vor dem BVerfG nicht so einfach davon kommen lässt. Aufgrund der ständigen Missachtung der Rechtsprechung haben die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 ständig einen Weg eingeschlagen, Lösungen zu finden, um die Rechtsprechung des BVerfG zu umgehen und in dessen Folge schließlich bis zum 17. September 2025 kein Beamter mehr hatte einordnen können, ob die ihm gewährte Besoldung amtsangemessen ausgestaltet war (Tepke/Becker, ZBR 2025, S. 1, 9). Somit haben sich seinerzeit eine Vielzahl von Beamten einem nicht unerheblichen Prozessrisiko und Prozesskostenrisiko gegenüber gesehen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Randnummer 161 künftig von den Verwaltungsgerichten ausgelegt werden. Ganz hoffnungslos erscheint es mir jedenfalls nicht. 

Allerdings bist Du hier im Forum Bund, daher wäre die Frage im Landesforum besser aufgehoben.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2557 am: 09.12.2025 12:17 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2558 am: 09.12.2025 12:22 »
Danke nochmal BWDH. Ich habe deine Vorarbeit einmal genommen und in eine Excel gekippt und den VPI von dem Jahresbrutto (Anno 2) genommen und basierend auf den aktuellen Stand gegengerechtnet. Anbei die Datei zum selber nachlesen. Hier im Text nur ein kleiner Ausschnitt der Fehlbeträge.

BesG      Abs. Diff.   Relat. Diff
A1           
A2           
A3         120,70 €    103,96%
A4         142,32 €    104,51%
A 5        190,46 €    105,84%
A 6        217,52 €    106,37%
A 7        237,95 €    106,46%
A 8        294,11 €    107,39%
A 9        358,68 €    108,37%
A 10       431,00 €    109,03%
A 11       497,51 €    109,39%
A 12       573,97 €    109,87%
A 13       664,80 €    110,34%
A 14       706,75 €    110,14%
A 15       836,79 €    110,66%
A 16       966,59 €    111,09%

Danke!! Wäre dann in der Fortschreibungsprüfung die 5% zu VPI entsprechend gerissen? Verstehe ich das richtig? Oder ist der Betrachtungszeraum ein anderer?  Bin noch nicht so firm in der Fortschreibungsprüfung

Wenn ich das richtig sehe, dann wäre das bereits ab A5 der Fall, und immer mehr mit ansteigenden Besoldungsstufen. Widerspiegelt sehr gut die Bevorteilung der unteren Stufen in den letzten Jahren.

Kannst du hier bitte noch Details geben welches Jahr das ist und mit welchem VPI du vergleichst?
Auch noch eine methodische Frage: Subtrahierst du die Indices einfach bei dem Vergleich oder nimmst du die Formel, die das BVerfG im Beschluss vorgegeben hat? Ich habe die gleichen Berechnungen nur für A14 gemacht und kann keine Grenzwertverletzungen feststellen seit 2017, wo ich Klage.

Verwalter

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« Antwort #2559 am: 09.12.2025 12:39 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2560 am: 09.12.2025 12:59 »
Danke nochmal BWDH. Ich habe deine Vorarbeit einmal genommen und in eine Excel gekippt und den VPI von dem Jahresbrutto (Anno 2) genommen und basierend auf den aktuellen Stand gegengerechtnet. Anbei die Datei zum selber nachlesen. Hier im Text nur ein kleiner Ausschnitt der Fehlbeträge.

BesG      Abs. Diff.   Relat. Diff
A1           
A2           
A3         120,70 €    103,96%
A4         142,32 €    104,51%
A 5        190,46 €    105,84%
A 6        217,52 €    106,37%
A 7        237,95 €    106,46%
A 8        294,11 €    107,39%
A 9        358,68 €    108,37%
A 10       431,00 €    109,03%
A 11       497,51 €    109,39%
A 12       573,97 €    109,87%
A 13       664,80 €    110,34%
A 14       706,75 €    110,14%
A 15       836,79 €    110,66%
A 16       966,59 €    111,09%

Danke!! Wäre dann in der Fortschreibungsprüfung die 5% zu VPI entsprechend gerissen? Verstehe ich das richtig? Oder ist der Betrachtungszeraum ein anderer?  Bin noch nicht so firm in der Fortschreibungsprüfung

Wenn ich das richtig sehe, dann wäre das bereits ab A5 der Fall, und immer mehr mit ansteigenden Besoldungsstufen. Widerspiegelt sehr gut die Bevorteilung der unteren Stufen in den letzten Jahren.

Kannst du hier bitte noch Details geben welches Jahr das ist und mit welchem VPI du vergleichst?
Auch noch eine methodische Frage: Subtrahierst du die Indices einfach bei dem Vergleich oder nimmst du die Formel, die das BVerfG im Beschluss vorgegeben hat? Ich habe die gleichen Berechnungen nur für A14 gemacht und kann keine Grenzwertverletzungen feststellen seit 2017, wo ich Klage.

Er hat den VPI genommen (siehe seine Tabelle im Anhang seines Posts!) (1996) 100-189% (2024) und dann die Differenzen zu aktuell (sollte nach VPi gegen ist tatsächlich)absolut aus den Bruttogehältern gezogen und daraus dann die relativen Differenzen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2561 am: 09.12.2025 13:06 »
Das Land Thüringen hat in einem vorläufig internen Schreiben bekannt gegeben, dass im Besoldungsanpassungsgesetz 2026/2027 für Nachzahlungen von 2020 bis 2024 nur Kläger und Widerspruchsführer berücksichtigt werden sollen. Konkreter wird man nicht.

Das Land Thüringen hatte ALLE Widersprüche der Jahre 2020 bis 2024, unabhängig der Familienkonstellation, negativ beschieden.

Meine Frage lautet nun, inwieweit das Wort "Widerspruchsführer" zu verstehen ist - reicht die Erhebung des Widerspruchs, welcher abgelehnt wurde, oder muss man zwingend klagen? In der Theorie muss geklagt werden, aber am Ende gibt es theoretisch keinen Widerspruchsführer mit offenem Anspruch - nur wer geklagt hat, hat noch offene Ansprüche. Dann bräuchte man das Wort "Widerspruchsführer" aber gar nicht aufführen.

Wie würdet ihr es verstehen?

Wie bereits erwähnt, interne Rundschreiben sind grundsätzliche keine gesetzliche Regelung. Wenn allerdings Widersprüche NEGATIV beschieden wurden, dann hätte Klage folgen müssen. Wenn das Land Thüringen aber im Selbsteintritt sagt, wer irgendwann mal Widerspruch eingelegt hat, dann reicht das, dann muss man die gesetzliche Regelung abwarten.

Aber wieso geht es in Thüringen nur um 2020 bis 204, der Zeitraum davor wird nicht erfasst?

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2562 am: 09.12.2025 13:09 »
Nach meinem Dafürhalten ist das nicht mit der Methodik des BVerfG identisch. Dort steht unter RN 87 oder so eine Formel. Das mag auf den ersten Blick nicht einleuchten, führt aber zu anderen Ergebnissen, sobald die Differenzen größer werden.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2563 am: 09.12.2025 13:10 »
Schon 2029 sind wir in einer Situation, in der allein die Sozialausgaben, Zinslasten und die Verteidigungsausgaben die gesamten prognostizierten Einnahmen des Staates aufbrauchen“, sagte Grimm weiter.
https://www.berliner-zeitung.de/news/politik-auf-kosten-der-kleinen-leute-wirtschaftsweise-kritisiert-rentenbeschluesse-li.10009338
Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Für 2029 werden für Berlin 84 Mrd. Euro Verschuldung prognostiziert. Die Beamtenbesoldung gehört zu den Pflichtaufgaben des Besoldungsgesetzgebers. Da ist es mir auch egal, ob die Verschuldung 90 Mrd. beträgt oder mehr. Fakt ist, dass der DH über Jahrzehnte verfassungswidrige Einsparungen vorgenommen hat und nur einen Bruchteil der Kosten an die Anspruchsberechtigten auszahlen wird.

Berlin reagiert schon, nochmal 200 Millionen extra on top, zusätzlich zu den anderen Zahlen und Rückstellungen aus den anderen Haushalten.

Macht mittlerweile fast eine Milliarde für NACHZAHLUNGEN für die im Beschluss genannten Gruppen.

https://www.morgenpost.de/berlin/article410651969/beamten-besoldung-senat-schiebt-mehr-als-200-millionen-in-ruecklagen.html

AltStrG

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« Antwort #2564 am: 09.12.2025 13:11 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Ist hier bereits vorher hier besprochen worden. :)