Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/
Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.
Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.
Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?
in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit

Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.
Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.
Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist

– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro
