Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 319778 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2580 am: 09.12.2025 16:05 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...

KI sagt auch kann man sich n Großteil in die Haare schmieren. Selbst Steuerschaden wird schwierig und aufwändig und ein Ausgleich dessen könnte wiederum selbst Steuerpflichtig sein. Katastrophe

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2581 am: 09.12.2025 16:05 »
Hallöchen in die Runde, hat jemand schone einen Widerspruch für 2025 gefertigt, welcher das Urteil des BVerfG schon mit berücksichtigt?

Grüße aus der Zone.

Hans Werner Mangold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2582 am: 09.12.2025 16:06 »
Von der Berliner Morgenpost gibt es einen neuen Artikel:

https://www.morgenpost.de/berlin/article410651969/beamten-besoldung-senat-schiebt-mehr-als-200-millionen-in-ruecklagen.html

Hat jemand die Möglich diesen frei zugänglich zu machen?

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2583 am: 09.12.2025 16:09 »
Von der Berliner Morgenpost gibt es einen neuen Artikel:

https://www.morgenpost.de/berlin/article410651969/beamten-besoldung-senat-schiebt-mehr-als-200-millionen-in-ruecklagen.html

Hat jemand die Möglich diesen frei zugänglich zu machen?

Ist schon erledigt. Blätter hier ein wenig zurück in den seiten

Hans Werner Mangold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2584 am: 09.12.2025 16:09 »
 „Berlin hat seine Beamten jahrelang zu schlecht bezahlt, die Folgen sind weitreichend. Nun wappnet sich der Senat und mobilisiert gewaltige Summen.“

Kommt jetzt etwa die Einsicht?!

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2585 am: 09.12.2025 16:18 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...
Hier ist das Elterngeld besoldungsbedingt zu niedrig ausgefallen.

Der Differenzbetrag wird gnadenlos eingeklagt. Der Dienstherr soll büßen und sich schämen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2586 am: 09.12.2025 16:20 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...
Hier ist das Elterngeld besoldungsbedingt zu niedrig ausgefallen.

Der Differenzbetrag wird gnadenlos eingeklagt. Der Dienstherr soll büßen und sich schämen.

Interessant wird es doch hier erst dann wenn man anstatt Elterngeld den Freibetrag bekommen hätte. Wieder steuerschaden

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2587 am: 09.12.2025 16:25 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...

KI sagt auch kann man sich n Großteil in die Haare schmieren. Selbst Steuerschaden wird schwierig und aufwändig und ein Ausgleich dessen könnte wiederum selbst Steuerpflichtig sein. Katastrophe
Das ist böswillige Missinformation. Wieso sollte der Ersatz des Steuerschadens steuerpflichtig sein?

Siehe hier:
https://g.co/gemini/share/c3bd974dc092

Wer eine Steuersoftware hat, gibt da einfach die Vergleichswerte ein und berechnet daraus das "Was-wäre-Wenn-Szenario". Easy.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2588 am: 09.12.2025 16:28 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...

KI sagt auch kann man sich n Großteil in die Haare schmieren. Selbst Steuerschaden wird schwierig und aufwändig und ein Ausgleich dessen könnte wiederum selbst Steuerpflichtig sein. Katastrophe
Das ist böswillige Missinformation. Wieso sollte der Ersatz des Steuerschadens steuerpflichtig sein?

Siehe hier:
https://g.co/gemini/share/c3bd974dc092

Wer eine Steuersoftware hat, gibt da einfach die Vergleichswerte ein und berechnet daraus das "Was-wäre-Wenn-Szenario". Easy.

Stimmt eigentlich. Vorausberechnung fürs Folgejahr geht ja meist schon früher.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2589 am: 09.12.2025 16:28 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...
Hier ist das Elterngeld besoldungsbedingt zu niedrig ausgefallen.

Der Differenzbetrag wird gnadenlos eingeklagt. Der Dienstherr soll büßen und sich schämen.

Interessant wird es doch hier erst dann wenn man anstatt Elterngeld den Freibetrag bekommen hätte. Wieder steuerschaden
Welchen Freibetrag? Werden hier Elterngeld und Kindergeld vermengt? Denn bei Kindergeld spielt der Kinderfreibetrag nach Günstigerprüfung eine Rolle. Von daher: Spannender Punkt. Aber für die Höhe des Elterngeldes an sich erst einmal unerheblich.

Wir sollten die Dinge nicht komplexer machen als nötig.


Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2591 am: 09.12.2025 16:31 »
Ich habe auch keine Ahnung, könnte mir aber vorstellen, dass für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Besoldungstabelle festgelegt wird?
Irgendwelche entgangenen theoretischen Beträge werden bestimmt nicht ausgeglichen...
Hier ist das Elterngeld besoldungsbedingt zu niedrig ausgefallen.

Der Differenzbetrag wird gnadenlos eingeklagt. Der Dienstherr soll büßen und sich schämen.

Interessant wird es doch hier erst dann wenn man anstatt Elterngeld den Freibetrag bekommen hätte. Wieder steuerschaden
Welchen Freibetrag? Werden hier Elterngeld und Kindergeld vermengt? Denn bei Kindergeld spielt der Kinderfreibetrag nach Günstigerprüfung eine Rolle..Von daher: Spamnender Punkt. Aber für die Höhe des Elterngeldes an sich erst einmal unerheblich.

Wir sollten die Dinge nicht komplexer machen als nötig.

Ja hier wurde gewürfelt sorry

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2592 am: 09.12.2025 16:46 »
Hallo zusammen,

Hat sich schon mal jemand den Tarifindex im Beschluss (Rn. 127 und 128) angeschaut?

1996 galt der BAT bundeseinheitlich und 2020 galt in Berlin der normale TV-L.

Wenn man nun die Jahreswerte TV-L (2020) für E11 und E12 mit den entsprechenden Indexwerten (letzte Zeile Rn 128) auf 1996 "zurückrechnet", dann ist im Jahr 1996 E11>E12.

TV-L 2020 Jahreswerte / Index(Beschluss)*100
E12   70.781,32   / 165,40 *100   = 42.794,03
E11   65.884,04   / 148,08 *100   = 44.492,19

Da stimmt doch etwas nicht. Es ist auch irgendwie komisch, dass die Indexwerte so stark voneinander abweichen.

???

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2593 am: 09.12.2025 17:05 »
„Berlin hat seine Beamten jahrelang zu schlecht bezahlt, die Folgen sind weitreichend. Nun wappnet sich der Senat und mobilisiert gewaltige Summen.“

Kommt jetzt etwa die Einsicht?!

Bitte. Es ist schon alles ausführlich besprochen. Ein paar Seiten zuück.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2594 am: 09.12.2025 17:35 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.

Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.

Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?

in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit :)
Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.

Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.

Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist :D
– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro :D