Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 319773 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2595 am: 09.12.2025 18:08 »
Kann das Urteil des EUGH gegen Griechenland (da ging es auch um Verzinsung von verspätet ausgezahltem Lohn) im Rahmen eines Verfahrens vielleicht helfen? Könnte die mangelnde Verzinsung nicht doch gegen Europäisches Recht verstoßen?

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2596 am: 09.12.2025 18:12 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.

Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.

Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?

in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit :)
Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.

Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.

Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist :D
– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro :D

Danke dafür, da brauche ich dann Schonmal keine kognitive Leistung drauf verschwenden. Kann man während der Klage die Berechnung des Dienstherren zerlegen (falls dieser wieder Wolkenkuckucksheim-Scheiße und Verarsche Abziehen will?)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2597 am: 09.12.2025 18:28 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Mit der Verzinsung habe ich mich schon vor einiger Zeit beschäftigt. Soviel ich weiß, gibt es eine negative Enhtscheidung des BVerwG hierzu, aber keine des BVerfG. Wenn es doch eine vom BVerfG geben sollte wäre es nett, wenn du die einstellen könntest. Deffinitiv gibt es einige positive Entscheidungen des EGMR zur mangelhaften Verzinsung durch den Staat. Sie Swen immer sagt, man muss es eben begründen und braucht einen langen Atem. Die besondere Betonung des europäischen Rechts durch das BVerfG im neuesten Urteil 2025 bewerte ich äußerst positiv für die Durchsetzung der Verzugszinsen. Nachfolgend stelle ich mal ein Anschreiben an einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht ein, welches dieser positiv bewertet hat. Das Schreiben ist schon etwas älter und vielleicht nicht mehr ganz aktuell und müsste mal wieder überprüft werden:

Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Ich möchte für ihre Verfahren folgende Klageerweiterung vorschlagen, damit dieser leidliche Umstand endlich einmal vor dem BVerfG verhandelt wird. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht hat bereits zugesagt die Klageerweiterung in ihren Schriftsätzen zu berücksichtigen.

Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.


Vielen Dank für ihre Unterstützung.


Mit freundlichen Grüßen

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.

Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.

Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?

in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit :)
Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.

Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.

Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist :D
– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro :D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2598 am: 09.12.2025 18:32 »
Das mit dem Einfügen habe ich immer noch nicht kapiert. Deshalb noch einmal:

Mit der Verzinsung habe ich mich schon vor einiger Zeit beschäftigt. Soviel ich weiß, gibt es eine negative Enhtscheidung des BVerwG hierzu, aber keine des BVerfG. Wenn es doch eine vom BVerfG geben sollte wäre es nett, wenn du die einstellen könntest. Deffinitiv gibt es einige positive Entscheidungen des EGMR zur mangelhaften Verzinsung durch den Staat. Sie Swen immer sagt, man muss es eben begründen und braucht einen langen Atem. Die besondere Betonung des europäischen Rechts durch das BVerfG im neuesten Urteil 2025 bewerte ich äußerst positiv für die Durchsetzung der Verzugszinsen. Nachfolgend stelle ich mal ein Anschreiben an einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht ein, welches dieser positiv bewertet hat. Das Schreiben ist schon etwas älter und vielleicht nicht mehr ganz aktuell und müsste mal wieder überprüft werden:

Es ist fraglich, ob das Verbot von Verzugszinsen, welches in allen Besoldungsgesetzen geregelt ist (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar ist.
Mehrfach wurde vom BVerwG darauf hingewiesen, dass sowohl die Beamtenbesoldung, wie auch die Beamtenversorgung als grundrechtsähnliches Recht angesehen wird.
Ein Verbot von Verzugszinsen dürfte deshalb Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, widersprechen.

Hierzu möchte ich ihnen folgende Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann zusenden:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hinweisen:
Auch die Bevorzugung öffentlich- rechtlicher Krankenhäuser bei der Berechnung der Verzugszinsen von geschuldetem Lohn zu Lasten der Arbeitnehmer stellt einen sonstigen Eingriff iSd Art. 1. ZP dar (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).

Selbst der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes zweifelt die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen an und schreibt in einer Stellungnahme an das BVerfG vom 29. Januar 2024 folgendes:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Ich möchte für ihre Verfahren folgende Klageerweiterung vorschlagen, damit dieser leidliche Umstand endlich einmal vor dem BVerfG verhandelt wird. Eine Rechtsanwaltskanzlei für Beamtenrecht hat bereits zugesagt die Klageerweiterung in ihren Schriftsätzen zu berücksichtigen.

Klageerweiterung
 
Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
 
Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen von Besoldung gem. (z.B. Art. 4 Abs. 4 BayBesG) gegen Art. 14 GG, Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK, verstoßen. Die Beamtenbesoldung sowie die Beamtenversorgung stellen ein grundrechtsähnliches Recht dar und unterstehen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es wird auf die Abhandlung von Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann https://www.jura.uni-frankfurt.de/43680490/_-15-Menschenrechtsschutz.pdf
und insbesondere auf folgendes Verfahren hingewiesen: (Meidanis ./.GRE, 22.05.2008).
Außerdem wird auf die Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes an das BVerfG vom 29. Januar 2024 verwiesen, in dem dieser die Verfassungskonformität des Ausschlusses von Verzugszinsen anzweifelt:
„Aus Sicht des Landesverbands Brandenburg des Deutschen Richterbundes wird daher das Bundesverfassungsgericht erwägen müssen, ob wirklich an dem Erfordernis individuellen vorherigen Rechtsschutzes festzuhalten ist, der Ausschluss der Verzinsung der Nachzahlungen verfassungskonform sein kann sowie, ob durch eine praxistauglichere Konkretisierung der aufgestellten Kriterien in der Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Umsetzungsgesetze minimiert werden können.“
https://www.drb-brandenburg.de/fileadmin/Landesverband-Brandenburg/Stellungnahme_BVerfG-final.pdf

Nachdem Art. 4 BayBesG nichtig ist, wird somit § 288 Abs. 1 und 5 BGB Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt.
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.
 
Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019 Anm.)
 
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
 
Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.
 
Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.


Vielen Dank für ihre Unterstützung.


AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2599 am: 09.12.2025 18:35 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.

Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.

Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?

in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit :)
Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.

Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.

Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist :D
– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro :D

Dem gibt es faktisch erst einmal nichts hinzuzufügen. Es sei denn, es gibt irgendwann eine andere Rechtsprechung in der Sache.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2600 am: 09.12.2025 19:17 »
Leider fehlt mir die Zeit, die Tabellen durchzusehen und mich in die Juristerei einzudenken.

Der Gedanke, die Auszahlung der zu Unrecht einbehalten Besoldung womöglich mit dem höchsten Steuersatz versteuern zu müssen und keine Zinsen zu bekommen, regt mich auf. Dann gewinnt der Staat noch ein zweites und drittes Mal.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2601 am: 09.12.2025 19:31 »
Leider fehlt mir die Zeit, die Tabellen durchzusehen und mich in die Juristerei einzudenken.

Der Gedanke, die Auszahlung der zu Unrecht einbehalten Besoldung womöglich mit dem höchsten Steuersatz versteuern zu müssen und keine Zinsen zu bekommen, regt mich auf. Dann gewinnt der Staat noch ein zweites und drittes Mal.

Ja ich bin auch besser mit Zahlen. Weswegen es einen auch 10 mal so mies aufregt wenn man erst verarscht wird und dann verarscht wird. Ganz ehrlich. Was da den Bach runter geht kann locker nochmal 1/3 bis 1/2 der zu zahlenden Gesamtsumme machen und das ist nur die Einkommensteuer-Neutralisierung. Von Verzugszinsen, oder sonstwas Zinsen oder Strafbeträge fangen wir gar nicht erst an. Das kann einen Anspruch von 50.000 auf 130.000 katapultieren wenn wir mal Tacheles rechnen. Ich teile deine Wut. Ich werde definitiv irgendwas raussuchen.

Judex non calculat.

Ich aber schon und das sehr genau wenn ich alle Daten habe. Heiliger Zorn muss in klagebegründubg gegossen werden.

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2602 am: 09.12.2025 19:36 »
Wird bei der Betrachtung des MÄE das reine Einkommen betrachtet oder macht es hier auch einen Unterschied, ob eine 39, 40 oder 41 Stundenwoche zum Erreichen jenes ist? Ich frage nur deshalb, da der Gehaltsreport doch ziemlich unterschiedlich ausfällt, wenn man dies ebenfalls in die Betrachtung mit einfließen lässt.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2603 am: 09.12.2025 19:40 »
Wird bei der Betrachtung des MÄE das reine Einkommen betrachtet oder macht es hier auch einen Unterschied, ob eine 39, 40 oder 41 Stundenwoche zum Erreichen jenes ist? Ich frage nur deshalb, da der Gehaltsreport doch ziemlich unterschiedlich ausfällt, wenn man dies ebenfalls in die Betrachtung mit einfließen lässt.

 Von Stundenlohn steht nix im Urteil. Ich würde sagen Obergrenze ist 10 Stunden pro tag oder 50 Stunden die Woche.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2604 am: 09.12.2025 19:40 »
Wird bei der Betrachtung des MÄE das reine Einkommen betrachtet oder macht es hier auch einen Unterschied, ob eine 39, 40 oder 41 Stundenwoche zum Erreichen jenes ist? Ich frage nur deshalb, da der Gehaltsreport doch ziemlich unterschiedlich ausfällt, wenn man dies ebenfalls in die Betrachtung mit einfließen lässt.
Es geht darum den Lebensstandard zu vergleichen. Ob Einkommen über Vollzeit, Teilzeit, Schwarzarbeit, Kapitalerträge, Bürgergeld oder sonst wie erzielt wird ist unerheblich.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2605 am: 09.12.2025 19:46 »
Wird bei der Betrachtung des MÄE das reine Einkommen betrachtet oder macht es hier auch einen Unterschied, ob eine 39, 40 oder 41 Stundenwoche zum Erreichen jenes ist? Ich frage nur deshalb, da der Gehaltsreport doch ziemlich unterschiedlich ausfällt, wenn man dies ebenfalls in die Betrachtung mit einfließen lässt.
Es geht darum den Lebensstandard zu vergleichen. Ob Einkommen über Vollzeit, Teilzeit, Schwarzarbeit, Kapitalerträge, Bürgergeld oder sonst wie erzielt wird ist unerheblich.

Soll der DH einfach dem MD 1.5 mio. Dem GD 2.1 mio. und dem HD 3.4 Mio Euro geben und derjenige der am besten für „income“ assets einsetzt hat halt das bessere Einkommen.ach ja kapErst auf das Einkommen gelle. Nix da Einkommensteuer

eclipsoid

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2606 am: 09.12.2025 19:50 »
Die Süddeutsche Zeitung hat offensichtlich in Ländern nachgefragt und einen Artikel verfasst:
https://archive.ph/EvCEb

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2607 am: 09.12.2025 20:02 »
Da es hier auch darum geht, ob ein Rundschreiben Rechtswirksamkeit entfaltet: (Auch die Komentare sind interessant)
https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Kurz gesagt, das OVG hat mit der Entscheidung das Rundschreiben vom SenFin in Bezug auf zukunftsgerichtete Widersprüche hinfällig machen lassen. Deswegen haushaltsjährlich Widerspruch. Vielleicht sogar besser Klage mit weiterführenden Widersprüche, dann gibt es on top noch Prozesszinsen. Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen.

Prozesszinsen gibt es bei Feststellungsklagen leider nicht. Daher gewinnt immer der DH, wenn alles unendlich lange dauert.

Jetzt mal zu nem Bereich in dem ich unbeleckt bin: was kann man überhaupt einfordern? Rechnet man das selbst aus, fordert das, die Gegenseite rechnet und dann wird gestritten? Wie kann ich mir das vorstellen? Und wie ist das mit „einkommensteuerneutralität“ beim nachzahlen? Könnte man nicht zusätzlich begründen man möchte zusätzlich Verzinsung p.a. Weil wegen hier Nachweis ETF lief zu 8%, hätte ja auch sparen können oder Kinder bekommen können oder oder?

in der mir gebotenen Kuerze und Nettigkeit :)
Die Frage „was kann man ueberhaupt einfordern?“ wird in diesem Bereich regelmaessig romantisiert. Faktisch kannst du gar nichts freihand einfordern, was du dir selbst ausrechnest. Die Berechnungskompetenz liegt ausschliesslich beim Dienstherrn. Dein Antrag lautet immer nur auf amtsangemessene Besoldung nach verfassungsrechtlichen Vorgaben oder – im Klageweg – auf Verpflichtung zur Neubescheidung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Dienstherr rechnet, das Gericht kontrolliert, und am Ende steht der Betrag, der sich aus der verfassungsfesten Neuregelung ergibt.

Zur „Einkommensteuerneutralitaet“: Auch da kursiert viel Wunschdenken. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Nachzahlung. Was rueckwirkend gezahlt wird, ist grundsaetzlich voll steuerpflichtig, abgemildert nur durch die Fuenftelregelung nach § 34 EStG, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das BVerfG hat nie entschieden, dass Rueckwirkungen netto zu erfolgen haetten. Dass der Gesetzgeber bei der letzten Anpassung ein steuerliches Kompensationsmodell gewaehlt hat, war reine politische Entscheidung, kein verfassungsrechtlicher Imperativ.

Zur Frage der Zinsen: keine Mythen.
– Verzugszinsen nach § 288 BGB sind einfachgesetzlich ausgeschlossen (BVerfG und Rspr. glasklar).
– Prozesszinsen nach § 291 BGB gibt es nur bei Leistungsklagen, nicht bei blosser Feststellung. Und selbst bei Leistungsklagen musst du erst einmal zu einem bezifferten, faelligen Anspruch kommen ... was im Besoldungsrecht wegen der Gesetzesbindung nahezu nie der Fall ist :D
– „entgangenem ETF-Ertrag“ etc... ist zivilrechtliche Privatlogik, aber kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Ohne konkrete, nachweisbare, zurechenbare Schaaedigung (und die muesstest du als kausal vom Dienstherrn verschuldet beweisen) kommt da gar nichts. Und das ist in 20 Jahren Besoldungsstreit noch nicht ein einziges Mal durchgegangen. trust be bro :D

Dem gibt es faktisch erst einmal nichts hinzuzufügen. Es sei denn, es gibt irgendwann eine andere Rechtsprechung in der Sache.

Angenommen der Dienstherr zahlt wirklich nur bis zur netto Mindestalimentation nach, so ist diese ein Nettobetrag der nicht unterschritten werden darf. Von daher würde durch Besteuerung der Nachzahlung ein Betrag ausgezahlt werden der niedriger als die netto Mindestalimentation ist. Dies wäre verfassungswidrig.

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2608 am: 09.12.2025 20:13 »
Wie ist das eigentlich wenn ich jetzt die Steuerklasse auf V oder VI wechsel? Bekomme ich dann mehr brutto fürs Netto nachgezahlt?

Ryan

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« Antwort #2609 am: 09.12.2025 20:20 »
Wird bei der Betrachtung des MÄE das reine Einkommen betrachtet oder macht es hier auch einen Unterschied, ob eine 39, 40 oder 41 Stundenwoche zum Erreichen jenes ist? Ich frage nur deshalb, da der Gehaltsreport doch ziemlich unterschiedlich ausfällt, wenn man dies ebenfalls in die Betrachtung mit einfließen lässt.
Es geht darum den Lebensstandard zu vergleichen. Ob Einkommen über Vollzeit, Teilzeit, Schwarzarbeit, Kapitalerträge, Bürgergeld oder sonst wie erzielt wird ist unerheblich.
Soll der DH einfach dem MD 1.5 mio. Dem GD 2.1 mio. und dem HD 3.4 Mio Euro geben und derjenige der am besten für „income“ assets einsetzt hat halt das bessere Einkommen.ach ja kapErst auf das Einkommen gelle. Nix da Einkommensteuer


Um das für den Fragesteller noch mal klarzustellen:

Es handelt sich nicht um einen Gehaltsvergleich. Dafür gibt es andere Statistiken.

Zur Ermittlung des MÄE werden Haushalte gefragt, wie viele/welche Personen der Haushalt umfasst und welches Nettoeinkommen dem gesamten Haushalt zu Verfügung steht. Woher das Einkommen stammt ist nicht relevant. Bei den meisten dürfte der wesentliche Anteil aus Arbeitseinkommen stammen. Aber es gibt eben auch reine Bürgergeld-Haushalte, Selbständige, Immobilienbesitzer etc. und Mischungen davon.

Die gesammelten Daten geben einen Eindruck darüber, in welchen (Einkommens-)Verhältnissen die Bevölkerung lebt. Und mit diesen Verhältnissen wird der Beamte verglichen, unter der Annahme dass sein Haushalt den Ehepartner und zwei Kinder umfasst und die Beamtenbesoldung die einzige Einkommensquelle des Haushalts ist.