Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
AltStrG:
--- Zitat von: Ozymandias am 14.12.2025 20:19 ---Jeder SGB VI Kommentar würde dazu etwas anderes sagen.
Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).
Siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/ls20070227_1bvl001000.html Rn 50
Was die tolle Rechtsprechung halt nicht versprechen kann, ist dass dieses Eigentumsrecht auch vor Inflation geschützt ist ;)
--- End quote ---
Ähm, nein. :) Ich drücke mich klarer und nicht so zugespitzt aus: die Rente ist nicht wirklich direkt im Grundgesetz verankert, genauer gesagt wird sie mit keinem einzigen Wort erwähnt. Sie wird im Rechtssinne und in der Rechtssprechung aber durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie deinem genannten Grundsatz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) für Rentenanwartschaften geschützt, nicht mehr, nicht weniger. Wie stark dieser Schutz ist, bleibt jedem nach der aktuellen Diskussion über die Rente in der Ampel und der Merz-Regierung selbst überlassen.
Ich und die herrschende und lehrende Meinung sagen: sie ist jederzeit in Höhe und Ausgestaltung angreifbar, sogar das Prinzip des Generationenvertrages, da aktuell ein nicht unerheblicher Teil aus Steuern zugeschossen wird und sachfremde Leistungen aus der Rentenversicherung entnommen werden. Im Prinzip ist die Rente haushaltstechnisch schon erledigt.
Die Alimentation bestehend aus aktiver Besoldung und Ruhegehalt sind hingegen direkt grundgesetzlich geschützt. Und dieser Schutz ist stark. Sehr stark sogar.
AltStrG:
--- Zitat von: Alexander79 am 14.12.2025 20:31 ---Das Problem mit dem Partnereinkommen hat ja das BVerfG erst geschaffen, indem es Beamte mit einer Bedarfsgemeinschaft wie bei Bürgergeldempfänger "verglichen" hat.
Nachdem jetzt diese Berechnungsmethode gefallen ist, frag ich mich wie man das Partnereinkommen überhaupt noch sachlich begründen will.
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Interessanter Punkt.
Böswilliger Dienstherr:
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:15 ---
--- Zitat von: Maximus am 14.12.2025 19:18 ---
--- Zitat von: BalBund am 14.12.2025 17:55 ---Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:
- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.
- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.
Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.
Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.
Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.
Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.
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Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.
Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.
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Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.
NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.
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Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)
GoodBye:
Ich frage mich, wo in dem aktuellen Beschluss noch ein systematischer Anknüpfungspunkt für das Partnereinkommen sein sollte.
Rentenonkel:
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 20:15 ---
Man kann sogar noch weiter gehen: die Pension / das Ruhegehalt ist grundgesetzlich geschützt, die Rente nicht.
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Dem möchte ich auch widersprechen.
Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).
Darunter ist zu verstehen, dass ein durchschnittlich lang lebender Rentner mindestens seine Beiträge und die seines Arbeitgebers wieder ausgezahlt bekommen muss.
Lediglich bei leistungslosen Komponenten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Lass es bitte so stehen, Trust me, ich habe an der Stelle Recht ;D
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