Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
GeBeamter:
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:09 ---
Da ich Zugriff auf die politischen Denkprozesse habe: Manche sind schon ziemlich deckungsgleich.
Und da ich ja lernfähig und interessiert bin: welche ungeahnten Spielräume; welche sollen das bitte sein? Nicht so kryptisch, sondern Fakten auf den Tisch, damit man sie rechtlich auseinandernehmen kann :)
--- End quote ---
Rd. 70 der aktuellen Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).
Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.
Niemand hier will das Partnereinkommen. Alle halten es für verfassungswidrig. Da es aber noch nicht explizit gerichtlich beurteilt wurde, ist hier die Tür für die Dienstherrn offen. Ein paar Jahre gedrückte Besoldung, einige tausend, aber nicht alle Widersprüche und schon bares Geld gespart.
AltStrG:
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 21:25 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:15 ---
--- Zitat von: Maximus am 14.12.2025 19:18 ---
--- Zitat von: BalBund am 14.12.2025 17:55 ---Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:
- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.
- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.
Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.
Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.
Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.
Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.
--- End quote ---
Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.
Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.
--- End quote ---
Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.
NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.
--- End quote ---
Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)
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Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.
AltStrG:
--- Zitat von: clarion am 14.12.2025 21:11 ---@BalBund, danke für Deine Nachricht.
Was soll den mit denen passieren, deren Partner aus welchen Gründen auch immer nicht 20.000 € verdienen? Hat die Familie dann Pech gehabt, weil die Zwei Verdiener Familie heute ein Standard ist und wenn der zweite Partner nicht so viel verdienen kann oder will, dann muss man halt den Gürtel enger schnallen?
Ergänzungszuschläge, um so etwas abzupuffern, sind meiner unmaßgablichen Meinung nach wegen der Fortschreibungsprüfung tatsächlich tot.
Ich hoffe doch sehr, dass das BVerfG sich so etwas nicht gefallen lässt und dann zügiger als bisher Recht spricht. Sind bei den noch vorliegenden 70 Fällen auch welche dabei, bei denen das fiktive Partnereinkommen Thema ist?
--- End quote ---
Ich sage ja nicht umsonst, dass m.M.n. das Partnereinkommen als tatsächlich tot anzusehen ist.
Zm Thema kommende Entscheidungen: davon ist auszugehen, wenn Fälle aus NRW dabei sind.
GoodBye:
818 Abs. 3 BGB auch, vor allem, wenn man immer noch unteralimentiert ist.
M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.
Böswilliger Dienstherr:
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:32 ---
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 21:25 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:15 ---
--- Zitat von: Maximus am 14.12.2025 19:18 ---
--- Zitat von: BalBund am 14.12.2025 17:55 ---Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:
- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.
- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.
Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.
Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.
Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.
Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.
--- End quote ---
Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.
Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.
--- End quote ---
Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.
NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.
--- End quote ---
Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)
--- End quote ---
Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.
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Hä? Hab ich was andres geschrieben? Drei jahre sind ne knappe Nummer in „Beamtenzeiträumen“
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