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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

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NWB:

--- Zitat von: netzguru am 16.12.2025 21:55 ---
--- Zitat von: NWB am 16.12.2025 20:10 ---Die Daten liegen doch regelmäßig der Finanzverwaltung vor, weil sie mindestens seit dem Steuerjahr 2019 elektronisch übermittelt werden.

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Hallo,

was soll der Finanzverwaltung vorliegen?
Eine Glaskugel oder Knochen zum werfen und Auswerten haben die nicht.
Bei uns wurde bis jetzt nur eine Pauschale angegeben und sagte nichts aus.

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Die geleisteten Beiträge zur PKV werden seit 2019 durch den Versicherer anhand des Ordnungskriteriums der Steueridentifikationsnummer an das BZST übermittelt und stehen den Finanzämtern für die Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung.

Genau wie die Daten zum Arbeitslohn und zur Rente.

Stichwort vorausgefüllte Steuererklärung/ ELSTER

untersterDienst:

--- Zitat von: Staatsdiener1969 am 17.12.2025 00:19 ---Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



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untersterDienst:
Genau so sehe ich das auch!
Hier wird das Gericht hoffentlich bald, noch vor den Reparaturgesetzen und der nächsten Übertragung der Länderbesoldung eine klare Linie vorgeben. Dabei bin ich guter Hoffnung, da dies eine weitere WS und Klagewelle bedeuten würde, welche das Gericht ja schließlich vermeiden will.
Anmerkung aus Bayern, hier wurde verkündet den nächsten Tarifabschluss erst sechs Monate später zu übertragen. Unter Betrachtung des Urteils, ist dies nicht die vom Gericht zulässige Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung, die Besoldung nur aus Spargründen zu drücken. Jetzt kann man der bayerischen Staatsregierung, sofern man es positiv sehen will auslegen, dass die abwarten und Ihr BesG erst nach der Verkündung eines eindeutigen Urteils zum Partnereinkommen anpassen. ... Die Hoffnung stirbt zuletzt. ;-)

simon1979:

--- Zitat von: untersterDienst am 17.12.2025 06:31 ---
--- Zitat von: Staatsdiener1969 am 17.12.2025 00:19 ---Ich bin kein Jurist aber wenn man das Urteil liest und vor allem die Begründung, dann kann doch ein fiktives Partnereinkommen nicht die vom BVG gemeinte Lösung sein. ES seht immer wieder darauf ab, dass der Beamte die Familie unterhalten können soll. ER soll explizit nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein und Diener zweier Herren sein und dann soll er indirekt nicht nur von einem Arbeitgeber seines Partners abhängig sein sondern auch direkt von diesem. Da beißt sich doch die Katze in dennSchwanz. Der unmittelbar Beschäftigte soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein aber dann durch das Partnereinkommen dann doch?

Und noch eine Frage an die, die mit den Abläufen des BVG sich besser auskennen, ist es nicht zu erwarten, dass weitere Urteile in nächster Zeit zu erwarten sind, die eben genau die noch nicht abschließend, aber vom BVG erwähnten Problemstellungen aufnehmen?



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So wie ich das verstehe, kann das fiktive Partnereinkommen nur angewendet werden, wenn von der Alleinverdienerfamilie auf die Mehrverdienerfamilie geswitcht wird.
Für die Vergangenheit kann man kein fiktives Partnereinkommen anrechnen, da hier immer von der Alleinverdienerfamilie ausgegangen wurde.
Wenn aber ein neues Besoldungsgesetz erlassen wird und hier von der Mehrverdienerfamilie als Familienmodel ausgegangen wird, ist das Partnereinkommen eine Option. Bayern hat das 2022 z.B. gemacht.

Die Ausgestaltung und Höhe ist das Problem und wird in Zukunft das BVerfG beschäftigen.

Ich hab damit auch gar kein Problem.

Ich hab nur mit den 20.000 € in Bayern ein Problem.

Wenn du Kinder bis 6 Jahren hast, dann kann der oder die Partnerin nicht dazu verdienen.
Ab dem Schulkindalter geht eigentlich nur ein Minijob und ab 14 dann vielleicht Teilzeit.

So könnte man das Staffeln. Aber 20.000 € für alle, wie in Bayern ist für mich die größte Frechheit, die sich der Dienstherr hat einfallen lassen. Ich hoffe, dass das Bayern in den nächsten Jahren vom BVerfG mit ner drum Schellen um die Ohren gehauen wird.

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