Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Alexander79

Hat eigentlich mal jemand gerechnet was für uns Beamten besser wäre?
Die 115% oder die MAE?

Wenn ich zB die Summe aus der Stellungnahme des DRB nehme und mit dem MAE rechne wären wir mit den 115% besser weggekommen.

Mittlerweile bin ich aber überzeugt der Großteil der Beamten und Soldaten wäre mit Frau Faesers ersten Entwurf bei weitem besser weggekommen als jetzt die Zukunft bringen wird.

Rheini

Zitat von: netzguru in Gestern um 23:07Hallo zusammen

https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_19_10000/09001-09500/19-09364.pdf
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Also doch Versorgungsempfanger ab in die Sozialhilfe.

So würde ich das nicht sehen mit der Sozialhilfe. Allerdings könnten die DH auf die Idee kommen, dass die Versorgung nicht nach dem 4K Modell gewährt werden muss, sondern evtl. nach dem 2K Modell (Beamter plus Ehegatte). Das würde die Versorgung im Vergleich zu einem aktiven Beamten, schmälern.

Als Nebeneffekt würde das wahrscheinlich bedeuten, dass aktive Beamte noch genauer überlegen werden, ob sie sich auf Antrag in den Ruhestand vesetzen lassen (Stichwort Fachkräftemangel).

Allerdings würden auch so Modelle ala Deutsche Post, Telekom sehr viel unatraktiver, da der Beamte auf einen ziemlich großen Batzen Besoldung verzichten würde. Ausgleichend könnte eine Art einmalige "Abfindunghszahlung" sein.

Ich bin gespannt .....

Illunis

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:02Nochmal: das habe ich in diesem Thread ungefähr acht ( 8 ) Mal (ausführlich) gemacht. Drugi ungefähr sechs (6) Mal. Und noch viele andere. Drugi glaubt noch an eine (kleine) Möglichkeit eines (kleinen) Partnereinkommens (wenn ich das richtig erinnere), ich nicht. Für mich (!) ist der Beschluss eindeutig, die Randnummern in sich schlüssig sind; dafür das ein komplett neues Alimentationsrecht mit einer neuen Binnenlogik geschaffen wurde. Und ja, dem Gesetzgeber muss inhaltlich (auch zeitlich) zugebilligt werden, sich an die neue Regelungslage heran- und reinzuarbeiten. Macht er in jeder anderen Frage von Gesetzen auch. Und ein jeder Bürger bei seiner Steuererklärung im Rahmen der Steuergesetze. :)

Und ja, ich sehe da als unbeteiligter Nicht-Beamter drauf; für Beamte, die mir vom Gericht bekannt sind und keine anwaltschaftliche Vertretung haben und jede Neuigkeit in der Sache begierlich aufsaugen. Und ich bilde mich indirekt hier im Besoldungsrecht fort. :) Mich interessiert aber noch viel mehr die politische Dimension, die durch das Haushaltsrecht hier voll auf die Besoldungsgesetzgeber durchschlägt. Zudem ist es eine schöne Grundgesetzauslegungsprüfung.

Kannst du das bitte dem Bayerischen Landesamt für Finanzen erklären, dass unlängst erklärt hat:
ZitatInformation zur Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 zur Amtsangemessenheit der Alimentation
Nach eingehender Prüfung möglicher Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 zur amtsangemessenen Alimentation genügt die bayerische Besoldung auch den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr.
Selbstverständlich werden die neuen Vorgaben auch bei künftigen Bezügeanpassungen berücksichtigt.


Niemand hält auch die anderen Besoldungsgesetzgeber auf den gleichen Mist erst einmal zu beschließen. Es konnte ja keiner ahnen, dass das so nicht geht. In Bayern ist es ja auch Rechtmäßig und das mit fast 23k Einkommen nicht nur Minijob ;) Und bis es dann endlich kassiert wurde vergehen wieder Jahre.

So lange es in Karlsruhe nicht "richtig Vernichtet" wurde lebt des Partnereinkommen leider weiter und ist mMn das größte Problem momentan.

Hugo

Ich als Norddeutscher stelle mir das so vor:

Morgens halb 10 in München.

Motivierter Mitarbeiter:
"Markus, die Beamten wollen schon wieder mehr Geld! Äh, ich meinte haben höchstrichterlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung."

Markus:
"Warte, ich muss erstmal mein Weißwurstfrühstück auf Insta posten."

Ende

Illunis

Der motivierte Mitarbeiter wird in voreilendem gehorsam eher die Klappe halten. Aus Kreisen der Staatskanzlei vernimmt man eher, dass seit seiner Übernahme dort ein "Regime der Angst" herrscht.  :-X

Rentenonkel

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:34Nein. Das haben wir hier hinreichend geklärt. Das Partnereinkommen ist tot.

Genau an dieser Stelle sehe ich es komplett anders.

Nur weil im Gesetz steht, dass Menschen bei rot nicht über die Ampel fahren dürfen, oder nicht schwarz mit Bus und Bahn fahren dürfen, tuen es einige doch. Es ist nicht verboten, schlechte Gesetze zu machen oder sich mit Hilfe von Gesetzen Zeit zu erkaufen.

Das BVerfG hat lediglich ausgeführt, dass es der bisherigen Besoldungspraxis entspricht, dass die Besoldung für eine 4 K Familie gedacht ist. Weiterhin hat es ausgeführt, dass zumindest im Land Berlin (und vermutlich auch in allen anderen Rechtskreisen) bisher eine Abkehr von dem Alleinverdiendermodell de jure nicht stattgefunden hat. Allerdings, und da sind wir uns absolut uneinig, heißt das nicht, dass es dem Gesetzgeber verboten wäre, pro futura vom Alleinverdienermodell auf ein anderes Modell umzuschwenken.

Der Senat darf den Gesetzgeber in seiner Gesetzgebungskompetenz eben nicht derart einschränken, dass er die Beamtenbesoldung nicht mehr fortschreiben und auf neue Füße stellen könnte, sofern der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Rahmen nicht überschreitet.

Und auch Durgi hat, zumindest so verstehe ich ihn, ein Partnereinkommen nicht gänzlich ausgeschlossen, lediglich auf die politische Sichtweise und die verfassungsrechtlichen Hürden hingewiesen.

Daher steht zu befürchten, dass der Gesetzgeber de facto ein Partnereinkommen in irgendeiner Form einführen wird, und wir in ein paar Monden hier dann den Beschluss 2 BvL 5/31 diskutieren dürfen, der sich 2034 mit dem Partnereinkommen ab 2027 beschäftigt.

Es geht daher aus meiner Sicht und der Sicht vieler Betroffener weniger um die Frage, ob das Partnereinkommen verfassungsrechtlich auf Dauer zu halten ist, sondern eher um die Frage, ob und wie der Gesetzgeber es trotzdem versuchen wird; was er aus politischer Sicht als Haushaltsgesetzgeber aufgrund der Schuldenbremse grundsätzlich auch tun müsste und dementsprechend auch wird.

Alexander79

#5346
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:25Genau an dieser Stelle sehe ich es komplett anders.
Seh ich genauso wie du.
Vielleicht hat der Senat mit seinem Bedarfsgemeinschaftsurteil sogar absichtlich die Tür zum Familieneinkommen aufgestoßen um den Staatshaushalt nicht über Gebühr zu belasten.

Wobei ich nicht glaube ob wir uns zukünftig darüber streiten werden ob das Partnereinkommen überhaupt zulässig ist, sondern nur wie es ausgestaltet sein muss.
1. Wie viel vom Partnereinkommen darf angerechnet werden?
2. Was passiert wenn kein Partnereinkommen vorhanden ist?

Eine rechtlich saubere Lösung für ein fiktives Partnereinkommen halte ich für gänzlich ausgeschlossen, sonst müsste man auch ein fiktives Partnereinkommen bei Bürgergeldempfängern einführen.

Bastel

Zitat von: MOGA in Gestern um 09:29Man hat ja zuvor lieber ehrfürchtig einer schwedischen Ikone mit Zöpfen gelauscht, als hätte sie die neuen Zehn Gebote auf Recyclingpapier vom Berg herabgetragen, während ganze Kabinette andächtig nickten und eilig neue Verzichtskataloge druckten.

Das Schöne ist, dass viele dieser Demo Trottel nun mit voller Wucht die Früchte Ihrer Demos in die Fr....e bekommen. Viele der Jugendlichen und Kinder dürften mittlerweile mit dem Bachelor/Master fertig sein und der Arbeitsmarkt ist vor allem für Neueinsteiger alles andere als rosig. Karma ist eine Bitch.

LehrerBW

Zitat von: Alexander79 in Heute um 06:46Hat eigentlich mal jemand gerechnet was für uns Beamten besser wäre?
Die 115% oder die MAE?

Wenn ich zB die Summe aus der Stellungnahme des DRB nehme und mit dem MAE rechne wären wir mit den 115% besser weggekommen.

Mittlerweile bin ich aber überzeugt der Großteil der Beamten und Soldaten wäre mit Frau Faesers ersten Entwurf bei weitem besser weggekommen als jetzt die Zukunft bringen wird.

Ich denke, dass das vom jeweiligen Bundesland abhängt.
Bei der Bundesbesoldung darf man gespannt sein welches MAE genommen wird. Pauschal das von Bayern...oder das vom jeweiligen Wohnort des Beamten.

wwkauz

Zitat von: LehrerBW in Heute um 09:06Ich denke, dass das vom jeweiligen Bundesland abhängt.
Bei der Bundesbesoldung darf man gespannt sein welches MAE genommen wird. Pauschal das von Bayern...oder das vom jeweiligen Wohnort des Beamten.

Warum eigentlich das MAE des Wohnortes? Es müsste doch viel eher das MAE des Dienstortes herangezogen werden. Den Wohnort kann ich selbst bestimmen. Den Dienstort hingegen nicht!
In meinem Umfeld gibt es viele Menschen, die eine wahnsinnige Pendelei auf sich nehmen (müssen), weil Wohnraum kaum zu bekommen oder unbezahlbar ist. Dafür fallen bei diesen Menschen teils horrende Aufwendungen für die Wegstrecke an. Viele erhalten hierfür aus unterschiedlichsten Gründen auch keine Wegstreckenentschädigung!

GeBeamter

Ich sehe das auch anders als AltStrg, da das BVerfG in meinen Augen einige, aber nicht alle Schlupflöcher für das Partnereinkommen geschlossen hat.

Es hat einen Leitsatz erlassen, dass der Beamte nicht zur Abwehr eines realen Armutsriskos auf andere Einkünfte angewiesen sein darf. Heißt im Umkehrschluss: Partnereinkommen zur Erreichung der Mindestbesoldung tot - auch in Zukunft. Damit Entwurf von Faeser für die Tonne, weil da zur Erreichung der Mindestbesoldung eine geringfügige Beschäftigung des Partners unterstellt wurde.

Anders sieht es aber aus, wenn der DH ein Partnereinkommen zur Erreichung der Amtsangemessenheit anrechnen würde. Hier hat sich das BVerfG nur in der Begründung dazu ausgelassen, dass der Beamte nicht Diener zweier Herren sein darf, also unabhängig und objektiv entscheiden können muss. Heißt für mich klar: der DH darf den Beamten für seinen eigenen, amtsangemessenen Unterhalt nicht auf andere verweisen. Aber was Kinder oder den Partner angeht, also die Gewähr eines amtsangemessenen Unterhalts der Familie, so hat sich das BVerfG dort nicht eindeutig positioniert (es war ja auch nicht verlangt).

Dennoch wird eine Rechtfertigung eines Partnereinkommens auch zukünftig verfassungsrechtlich schwierig. Zum einen wird man es, um Verwaltungsaufwand zu sparen, pauschal machen, was m.E. ohne Härtefallregel überhaupt nicht geht.
Dann wird man in der Begründung vor Gericht darlegen können müssen, warum der Beamte bei Anrechnung eines Partnereinkommens nicht zum Diener zweier Herren würde. Das stelle ich mir äußerst schwierig vor, denn fiele das unterstellte Einkommen des Partners weg (durch Jobverlust, Elternzeit, oder gar Versetzung des Beamten), wäre der Beamte unmittelbar nicht mehr amtsangemessen alimentiert, da er nun vollständig selbst aus seinem Sold wieder für den Unterhalt seiner Familie aufkommen muss, obwohl ihm die dafür erforderlichen Bezüge aufgrund der Unterstellung eines weiteren Einkommens nicht ausgezahlt werden.

lotsch

Zitat von: netzguru in Gestern um 23:07Hallo zusammen

https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_19_10000/09001-09500/19-09364.pdf
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"Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation bezieht
sich bisher ausschließlich auf aktive Beamtinnen und Beamte. Dass sich die Versorgung der Ruhe-
standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt bemisst, bedeutet nicht, dass
das Ruhegehalt die Höhe der Dienstbezüge erreichen muss. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Ruhegehalt niedriger ist als die Dienstbezüge während des aktiven Diens-
tes. Der Gesetzgeber ist dementsprechend auch nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Dienstbe-
züge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (Bun-
desverfassungsgericht, Beschluss vom 02.06.2001 - 2 BvR 571/00 -). So darf der Gesetzgeber im
Rahmen einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf der Ruhe-
standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige der aktiven Beamtinnen und
Beamten (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -). Nach derselben
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht verfassungswidrig, dass der höchstens
erreichbare Ruhegehaltssatz durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 von ehemals 75 auf
71,75 % der Dienstbezüge abgesenkt wurde. Ein geringerer Alimentationsbedarf von Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfängern gegenüber aktiven Beamtinnen und Beamten wurde
vom Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit der Differenzierung bei der Gewäh-
rung einer Sonderzahlung festgestellt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2003
- 2 BvL 19/02 -). Auch die Höhe der amtsabhängigen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen
Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG) wie auch der amtsunabhängigen (§ 16 Abs. 3 Satz 2
NBeamtVG) Mindestversorgung als absolute Untergrenze der amtsangemessenen Alimentation
wurde bisher durch die Rechtsprechung nicht infrage gestellt."


Also doch Versorgungsempfanger ab in die Sozialhilfe.

Sie zitieren zwar schön das Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -), aber natürlich nur das für sie vorteilhafte, und nicht, dass die damalige Kürzung die Grenze schon fast überschritten hat und demnach eine weitere Kürzung nicht mehr verfassungsgemäß wäre, außer man kürzt auch die Alterseinkommen der Rentner, und das trauen sich die Politiker nicht.

c) Die absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, nicht jedoch wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gerechtfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums. Rd.Nr. 120

lotsch

Zitat von: lotsch in Heute um 09:34Sie zitieren zwar schön das Urteil des BVerfG (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -), aber natürlich nur das für sie vorteilhafte, und nicht, dass die damalige Kürzung die Grenze schon fast überschritten hat und demnach eine weitere Kürzung nicht mehr verfassungsgemäß wäre, außer man kürzt auch die Alterseinkommen der Rentner, und das trauen sich die Politiker nicht.

c) Die absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, nicht jedoch wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gerechtfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums. Rd.Nr. 120


Es ist auch interressant, dass das BVerfG die Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bei der Beamtenversorgung genau kennt, diese aber noch nicht mitgeteilt hat.

GeBeamter

Zitat von: Bastel in Heute um 08:57Das Schöne ist, dass viele dieser Demo Trottel nun mit voller Wucht die Früchte Ihrer Demos in die Fr....e bekommen. Viele der Jugendlichen und Kinder dürften mittlerweile mit dem Bachelor/Master fertig sein und der Arbeitsmarkt ist vor allem für Neueinsteiger alles andere als rosig. Karma ist eine Bitch.

Da ich da selbst einen ganz guten Einblick habe: diese "Trottel" kommen am Arbeitsmarkt doch ganz gut zurecht, eben weil sie aufgrund ihrer sozio-ökologischen Einstellung nicht in die Branchen wollen, die jetzt am Stock gehen (Automobilindustrie, Zulieferer, Chemie).
Aber genug des Off-Topic.

GeBeamter

Zitat von: MOGA in Gestern um 09:15Komm jetzt... Das ist auch Unsinn was du da schreibst... 12 Minuten mehr pro Tag, 2 Tage a 30 Minuten, 4 Tage a 15, nimm es wie du willst, aber das macht uns lächerlich wenn du sagst, jetzt bricht alles zusammen wegen 12 Minuten mehr pro Tag...

Mit der Argumentation können wir dann ja ab jetzt jährlich die Wochenarbeitszeit um je eine Stunde anheben, bis wir bei 60h WAZ sind. Don't call it a Salami.

Ne aber im Ernst. Gerade Eltern, die Vollzeit arbeiten (und Teilzeit ist ja jetzt böse), sind auf jede Minute weniger Arbeitszeit angewiesen. Es ist doch jetzt schon so, dass Vollzeitplätze in Kitas einen Betreuungsumfang von nur 35h haben. Das sind 6 Std. pro Woche weniger, als der Vollzeitarbeitsplatz im Bund. Und da habe ich die Fahrtzeiten noch gar nicht eingerechnet. Oder den Umstand, dass die Kita erst um 7.30 Uhr öffnet, man aber um 7 Uhr den Dienst beginnen muss, um das Kind um 16 Uhr wieder abholen zu können, wenn die Kita schließt. 12 Minuten sind da viel Zeit. Nicht umsonst übrigens gewährt der DH für Eltern von Kindern eine WAZ Reduzierung bei vollen Bezügen von 41 auf 40h. Wäre der DH ebenfalls der Auffassung, diese 12min pro Tag hätten keinen Effekt und wären zu vernachlässigen, würde er das sicherlich so nicht machen.