Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Hobbyjurist

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 13:44Ich bilde mir ein, dass die 10 v.H. zwischen den Besoldungsgruppen ein Missverständnis sind. Dies Betreffend ging es dem BVerfG darum, dass ein Verstoß in der Regel "bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren" vorliegt.

Also, Besoldungsgruppe A:1500 Euro, Besoldungsgruppe B: 2000 Euro. Fünf Jahre später: Besoldungsgruppe A: 1800 Euro, Besoldungsgruppe B: 2250,05 Euro. Unterschied vorher: 500 Euro, Unterschied nachher: 450,05 Euro, eine Differenz von 49.95 Euro, mithin Abschmelzung um 9,99 v.H. in 5 Jahren, also alles in bester Ordnung.

Deine Auffassung mit den 10 % Abschmelzung der Abstände teile ich. Ich fände es bloß schlimm, wenn damit die absolute Abstände in € gemeint wären, denn in deinem Beispiel hätte die Besoldungsgruppe A um 300 € und die höhere Besoldungsgruppe B nur um 250 € zugelegt. Man kennt das ja von Tarif- und Besoldungsrunden, dass nicht immer alle Gruppen um denselben Prozentsatz linear angepasst werden und durch Sockel- und Mindestbeträge höhere Prozentsätze in unteren Gruppen erreicht werden können. Aber wenn es sogar absolut höhere Eurobeträge in unteren Gruppen geben könnte, wäre das ganz schlimm.

Besser fände ich es, die 10 % auf die relativen Abstände zu beziehen, also
- vorher: A 1.500 €, B 2.000 €, d.h. B hat 33,33 % mehr als A
- Die 33,33 % dürfen nur um 10 % auf 0,9 * 33,33 % = 30 % abschmelzen
- nachher: A 1.800 €, B > 130 % * 1.800 € = 2.340 €

Aber genau dazu finde ich das Urteil nicht aussagekräftig genug.

Und ja, auch @ExponentialFud hat völlig Recht mit seiner Kritik.

Kaldron

Zitat von: Alexander79 in Heute um 13:11Mit deiner Berechnung würdest du behaupten das jemand mit A16 S8 derzeit rund 21.000€ Netto haben müsste.
Wäre im übrigen mehr als unser Bundeskanzler.
Wenn du mir also erzählen willst das dies für einen A16er amtsangemessen ist und er nicht überalimentiert wäre, ist dir nicht mehr zu helfen.

Nun ja, die Heterogenität im Einsatz von A16ern auf Bundesebene kann man jedoch nicht negieren. Ein A16 kann ein Referatsleiter mit 10 Leuten in einer Behörde sein. Jedoch ebenso ein Regimentskommandeur mit 5.000 Menschen als Personenverantwortung und ein paar Mrd Materialverantwortung. Im Vergleich zu "der Wirtschaft" würde ein Geschäftsführer eines Unternehmens in dieser Größenordnung tatsächlich 21k netto haben. (AI sagt 800k Brutto für Deutschland)

MOGA

Zitat von: Alexander79 in Heute um 13:11Ja, aber nicht allein mit dem Grundgehalt.
Auch das ist nicht in Stein gemeißelt.
 :D  ;D
Mit deiner Berechnung würdest du behaupten das jemand mit A16 S8 derzeit rund 21.000€ Netto haben müsste.
Wäre im übrigen mehr als unser Bundeskanzler.
Wenn du mir also erzählen willst das dies für einen A16er amtsangemessen ist und er nicht überalimentiert wäre, ist dir nicht mehr zu helfen.

Vielleicht ist der Friedrich unterbezahlt? ;)
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Finanzer

Zitat von: MOGA in Heute um 14:14Vielleicht ist der Friedrich unterbezahlt? ;)

Frau Merz ist Richterin, das Partnereinkommen wird auf sein Gehalt als Bundeskanzler angerechnet :-)

MOGA

[quote  :D author=Finanzer link=msg=441223 date=1770384205]
Frau Merz ist Richterin, das Partnereinkommen wird auf sein Gehalt als Bundeskanzler angerechnet :-)
[/quote]
Geil, ich lach mich schlapp
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MOGA

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:40Richtig. [die eingefügte Ergänzung stammt von mir]

Laut der im BVerfG-Beschluss genannten Quelle sind selbst die Zahlen für 2024 bislang nur "Erstergebnisse", also gegebenenfalls noch nicht endgültig. Und von 2025er (oder gar 2026er) MÄE-Werten fehlt entsprechend jegliche Spur.

Ungeachtet dessen wurde für Januar und Februar bereits zweimal eine 2026er Besoldung ausgezahlt..


Deshalb regelmässige Betrachtung zum 01.07. Des Folgejahres zum Beispiel, danach Anpassung und ggf. Wenn zutreffend Nachzahlung als Einmalbetrag für das Vorjahr in dem sich das MAE geändert hat
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PerPlex

Zitat von: MOGA in Heute um 14:57Deshalb regelmässige Betrachtung zum 01.07. Des Folgejahres zum Beispiel, danach Anpassung und ggf. Wenn zutreffend Nachzahlung als Einmalbetrag für das Vorjahr in dem sich das MAE geändert hat

Oder ganz wilde Idee: die Besoldung so bemessen, dass der DH nicht jedes Jahr fürchten muss, eine verfassungswidrige Unteralimentation zu haben.... :o