Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Alexander79

#5985
Zitat von: clarion in Heute um 07:42Durgi und Swen wie würdet ihr die Begründung von Niedersachen beurteilen? Verkürzt dargestellt sagt Niedersachsen: Die Alleinverdienerfamilie entspricht nicht dem  gesellschaftlichen Bild, deswegen passen wir die Bezugsgröße an. Der Partner muss für sich selbst aufkommen, deshalb ist eine Mindestbesoldung von 1,8 Netto-Medianäquivalenteinkommen ausreichend.
Wobei das eigentlich eine interessante Begründung ist.
Bedeutet das eigentlich, der Ehegatte kann jetzt Bürgergeld beantragen?

Denn auf das Gehalt des Beamten dürfte mit dem Gesetz ja nicht mehr verwiesen werden.

Der nächste Schritt wird dann sein.

Familienzuschlag ab dem dritten Kind gibts gar nicht mehr, denn das Kindergeld ist völlig ausreichend.
Der Besoldungsgesetzgeber hat nämlich einen weiten Ermessensspielraum.

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 20:59Eine Erläuterung wäre zuviel verlangt?
Die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" wurde seitens des BVerfG ausschließlich für einen alleinverdienenden verheirateten Beamten mit zwei Kindern definiert, und zwar bekanntermaßen bei 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens (MÄE).

Alles Weitere, also insbesondere auch die (implizite) Untergrenze für einen 1K-, 2K- und 3K-Beamten, ergibt sich zwingend aus der obigen Definition.

Konkretes Beispiel: Nimmt man an, dass unser Bundesbesoldungsgesetzgeber die 4K-Familienzuschläge von aktuell 18,3% auf 35% der Grundbesoldung erhöhen dürfte (der verfassungsrechtlich erlaubte Höchstwert wurde laut Rn. 92 seitens des BVerfG noch nicht abschließend konkretisiert), dann läge die resultierende Mindest-Nettoalimentation eines Single-Beamten bei rund 118% des MÄE, siehe hier.


Hier nochmals in Durgis Worten:

"Was viele in der Debatte konsequent übersehen: Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen. Wer weiterhin mit ,,Single-Vergleichen" argumentiert, operiert an der Systematik vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt.", siehe hier.

"Zum Regimewechsel in Richtung Single... Theoretisch denkbar, praktisch teurer --- und zwar deutlich. Ein Single als Referenzfall muesste dieselben Anforderungen an Teilhabe, Abstand und Funktionsgerechtigkeit erfuellen wie der 4K-Fall. Das fuehrt nicht zu Einsparungen, sondern zu einer hoeheren Mindestalimentation. Die 120 Prozent des MAE, die hier genannt wurden #bverfgbeliever, sind keine Uebertreibung, sondern die logische Konsequenz der verfassungsrechtlichen Architektur.", siehe hier.

DeltaR95

Zitat von: Alexander79 in Heute um 13:23Bedeutet das eigentlich, der Ehegatte kann jetzt Bürgergeld beantragen?

Der Ehegatte des Beamten hat, wenn er kein Einkommen erzielt, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beamten.

Der nächste Schritt wäre dann, dass der Ehegatte des Beamten diesen gegenüber dem Beamten einklagt. Wenn der Beamte mit seinem Gehalt nicht in der Lage ist, diesen Unterhalt sicher zu stellen, könnte höchstens der Beamte beim Amt Sozialleistungen beantragen.

Der Ehepartner, der nicht arbeitet aber den Haushalt führt bzw. die Kinder betreut, erbringt nach BGB damit seinen Anteil der Unterhaltspflichten in der Ehe.

Ich denke nicht, dass ein "fiktives Einkommen" dieses Konstrukt aushebelt, deswegen ist die Argumentation von Niedersachsen aus meiner Sicht von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Da der Besoldungsgesetzgeber ja für sich aber keinerlei Sanktionierung befürchten muss, wenn er ein ungenügendes Reparaturgesetz nach dem anderen erlässt und dafür abgewatscht wird, geht diese Spirale aus Widerruf und Klage endlos weiter.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:00Da der Besoldungsgesetzgeber ja für sich aber keinerlei Sanktionierung befürchten muss, wenn er ein ungenügendes Reparaturgesetz nach dem anderen erlässt und dafür abgewatscht wird, geht diese Spirale aus Widerruf und Klage endlos weiter.

Volle Zustimmung. Der Gesetzgeber wird für das Verschleppen sogar belohnt. Nur ein Bruchteil der Beamten klagen. Wenn eine Nachzahlung kommen sollte, ist diese nicht verzinst und wurde teilweise von der Inflation aufgefressen. Die Verantwortlichen müssen nur abgebrüht genug sein und es immer weiter durchziehen. Es gab doch bereits Reparaturgesetze vor einigen Jahren. Die waren alle vollkommen Murks. Konsequenzen waren null. Und nun kündigt Bayern beispielsweise an, dass alles rechtmäßig sei. Folglich wird Bayern keinen Finger krumm machen. Niedersachsen erklärt, daß man pro Jahr lediglich 500 Euro nachzahlen müsse (davon behält man dann gleich 230 Euro Steuern ein?).

TheBr4in

#5989
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 01:21Wie kommst du auf 800€ Kaltmiete?

In München erhält eine 4 köpfige Bürgergeldfamilie für 90qm 1.569€ Bruttokaltmiete.

https://stadt.muenchen.de/infos/mietobergrenzen.html

Was genau ändert die Höhe der zu zahlenden Miete nun am Inhalt des Beispiels? Hätte ich die 1.569 Euro als Beispiel herangezogen, dann hätte jemand aus Leipzig gesagt: Hier ist die Miete nur 900 Euro.

Mit 1.569 Euro Kaltmiete würde der Partner dann 509 € Bürgergeld erhalten. Damit wäre der Bedarf gedeckt und die Beamtenfamilie mit Abstand 0% zum Existenzminimum alimentiert. Der DH rechnet dem Beamten aber 563 Euro Partnereinkommen gegen, obwohl praktisch nur 509 Euro ankommen. Also schickt er all diejenigen, die mit der Besoldung und dem Kindergeld unter dem Existenzminimum für ihre Familie liegen, direkt auf Stufe 0 % über der Grundsicherung.

Am Ende verschiebt sich durch die Höhe der Miete nur die Schwelle an der ein fiktives Einkommen eben vom DH angrechnet wird, aber z.B vom Jobcenter in der Realität nicht gezahlt wird. So entsteht meines Erachtens eine Lücke die nicht zu rechtfertigen ist, welche dann dazu führt, dass betroffene Familien praktisch Familien-Einkünfte auf Level des Regelbedarfs/Existenzminimums erhalten.

Und das wiederum widerspricht sehr offensichtlich dem was das BVerfG geäußert hat. Deswegen stelle ich mir eben die Frage, ob dies nicht ein (zusätzlicher) Argumentationsstrang sein kann, um gegen das fiktive Partnereinkommen zu diskutieren. Denn es hebelt praktisch nicht nur das MÄE aus, sondern in Randfällen auch die 115 %. Einzig verschiebt sich die Schwelle ab welchem Einkommen/Besoldung eine Beamtenfamilie betroffen ist. Und betroffen wären vor allem jene, welche aus welchen Gründen auch immer eine Alleinverdienerfamilie sind (ggf. z.B. kinderrreiche Soldatenfamilien mit sehr einsatzbelasteten Soldaten oder eben Beamte mit erwerbsunfähigen Partnern).

Demgebenüber nimmt der DH eben einfach allgemein an, dass jeder Partner zumindest das Bürgergeld bekommen bzw. einen Minjob ausführen könnte. Dies ist aber nicht so. Wie soll das gelöst werden? Durch einen Zuschlag z.B. für einen 100 % schwerbehinderten Partner?

Und darauf wollte ich einfach hinweisen und ggf. darüber diskutieren :-)

Seppo84

Sauber... 400 Seiten Diskussion ohne Ende in Sicht

DeltaR95

Zitat von: TheBr4in in Heute um 16:15Demgebenüber nimmt der DH eben einfach allgemein an, dass jeder Partner zumindest das Bürgergeld bekommen bzw. einen Minjob ausführen könnte. Dies ist aber nicht so. Wie soll das gelöst werden? Durch einen Zuschlag z.B. für einen 100 % schwerbehinderten Partner?

Noch einfachere Argumentation:

Das BVerfG sagt, der Beamte hat sich voll dem Dienst zu widmen. Nach § 1360 BGB hat er damit dem Ehepartner die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu überlassen.

Damit muss der Beamte aber den gesamten Familienunterhalt erwirtschaften. Damit steht ihm mindestens 2,3 x MÄE zu.

Fertig (könnte) der Todesstoß für das fiktive Familieneinkommen sein ;)

VierBundeslaender

Die gesamten Diskussion zum fiktiven Einkommen sind doch eigentlich Versuche des Gesetzgebers, dem Gericht eine andere Begründung unterzuschieben. Das Gericht sagt ,,das Gehalt reicht nicht" und der Gesetzgeber antwortet ,,du hast das Partnereinkommen vergessen".


Ich würde mich sehr wundern, wenn das Gericht darauf mit der Erkenntnis antwortet, in der Vergangenheit in der Tat eine falsche Argumentation gehabt zu haben und man nun klein beigibt. Das halte ich für extrem unwahrscheinlich.

Es gibt noch eine Konstellation, von der ich nicht weiß, ob die schon mal diskutiert wurde. Wenn der ,,kleinste" Beamte unverheiratet ist und dann auf einmal heiratet, dann muss doch sein Gehalt sinken - wegen der Anrechnung fiktiven Partnerenkommens. Er würde dann also angehalten nicht zu heiraten. Und das steht doch im Widerspruch zur Förderung der Familie, die im Grundgesetz zu finden ist.

GoodBye

Das fiktive Partnereinkommen wird auch dem Single angerechnet, weil der Gesetzgeber meint, den Kontrollmaßstab verändern zu dürfen.

Verwaltungsgedöns

Während ihr darüber diskutiert, weshalb das Partnereinkommen gegen das GG verstößt, wird seitens eines DH bereits vom Familieneinkommem gesprochen. Niemand wird die DH daran hindern, uns ewig weiter zu verarschen.

Wir sind viel zu viele liebe Schafe... "Bähh ich widerspreche, mähhh ich klage, bähhhh ein neues Gesetz und ich widerspreche wieder mähhh, mähhh Vollstreckungsanordnung mähhh, muss aber Besoldungsgesetzgeber Zeit und Verständnis einräumen mähhh, alles wird gut mähhh, Partnereinkommen ich widerspreche mähh bähhhh, neue Klage määähhh, oh 500 Euro Zahlung danke määähhh..."

Das alles über bald 20 Jahre. Wacht auf.