Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Zitat von: lotsch in Heute um 17:39Kann ich bestätigen. Bei mir kam ein Abschmelzbetrag von 64,53 € heraus, der mir als Besitzstandszulage weitergewährt wird. Bei der nächsten besoldungserhöhung, die um 6 Monate auf Oktober 2026 verschoben wurde, werden die 64,53 € dann abgezogen. Deshalb rate ich dazu, sich nicht zu früh zu freuen. Ich persönlich betrachte die ganzen Zahlungen nur noch als Abschlagszahlungen.

Ich glaube, es werden "nur" 2,40 Euro abgezogen von der Besitzstandszulage. Dennoch: Widerspruch, Klage, usw. Und gerne im Bayernforum in den Partnerschaftsthread kommen und argumentieren helfen.

Alexander79

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:59Weshalb ich die Frage stelle, wieso für das 3. Beamtenkind etwas anderes gelten sollte?

Es gibt für mich als Juristen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung.
Aber nochmal ... dann muss man das ganze auch "fertig spinnen".
Der Beamte hat die Kosten für das erste und zweite Kind überwiegend aus dem Grundgehalt zu stemmen mit einem geringen Teil an Familienzuschlägen.
Jetzt nehmen wir mal einen A8/5 mit einem Gehalt inkl. Familienzuschläge für zwei Kinder.
Brutto wären das aktuell 4.260€ und Netto 3.853€.
Dann wird das Kindergeld ja nur zu 50% angerechnet, kommen zu den 3853 also nochmal 259€ dazu und dann haben wir erstmal 4112€. Davon ziehen wir die PKV für die Familie ab. Nehmen wir mal runde 500€.
Jetzt haben wir also ein tatsächliches Netto in Höhe von 3612€
Für Pflegekinder ab 12 gibts in den meisten Bundesländer mittlerweile 1.100€ Pflegegeld (nur Sachkosten)
Somit entfallen von den 3612€ Haushaltsnettoeinkommen nach der Pflegekindertabelle 2.200€ auf die zwei Kinder.
Für den Alleinverdiener und dessen Ehefrau bleiben dann somit 1412€ Netto übrig.

BVerfGBeliever

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat übrigens Humor. Anstatt auch nur im Ansatz zu versuchen, den mutmaßlich hochgradig verfassungswidrigen Gesetzentwurf in irgendeiner Form zu "rechtfertigen", schreibt er stattdessen locker flockig einfach Folgendes (in der Begründung auf Seite 46):

Nach den Vorgaben des BVerfG in seinem Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u. a. - Rdnr. 60) können die Begründung für die Fortschreibung der Besoldungshöhe und die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung nunmehr auch nachträglich in einem Gerichtsverfahren offengelegt werden. [...] Das Grundgesetz stelle in den Art. 76 ff. Grundgesetz Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren auf, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Es schreibe jedoch im Grundsatz nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist.

Beim Lesen musste ich irgendwie an Pippi Langstrumpf denken..

Ozymandias

Damit hat sich das BVerfG eben viel Arbeit gespart, weil nun die ganzen Klagen mit x-beliebigen Begründungen jahrelang in den unteren Instanzen feststecken werden.

InternetistNeuland

Zitat von: Alexander79 in Heute um 18:29Aber nochmal ... dann muss man das ganze auch "fertig spinnen".
Der Beamte hat die Kosten für das erste und zweite Kind überwiegend aus dem Grundgehalt zu stemmen mit einem geringen Teil an Familienzuschlägen.
Jetzt nehmen wir mal einen A8/5 mit einem Gehalt inkl. Familienzuschläge für zwei Kinder.
Brutto wären das aktuell 4.260€ und Netto 3.853€.
Dann wird das Kindergeld ja nur zu 50% angerechnet, kommen zu den 3853 also nochmal 259€ dazu und dann haben wir erstmal 4112€. Davon ziehen wir die PKV für die Familie ab. Nehmen wir mal runde 500€.
Jetzt haben wir also ein tatsächliches Netto in Höhe von 3612€
Für Pflegekinder ab 12 gibts in den meisten Bundesländer mittlerweile 1.100€ Pflegegeld (nur Sachkosten)
Somit entfallen von den 3612€ Haushaltsnettoeinkommen nach der Pflegekindertabelle 2.200€ auf die zwei Kinder.
Für den Alleinverdiener und dessen Ehefrau bleiben dann somit 1412€ Netto übrig.


Das wäre verfassungswidrig da ein alleinlebender Bürgergeldempfänger in Großstädten bereits mehr als 1412 € netto erhält.

https://stadt.muenchen.de/infos/mietobergrenzen.html

911 € Bruttokaltmiete + 70 € Heizkosten + 563 € Regelsatz = 1544 € Netto für eine Person.

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Heute um 18:29Aber nochmal ... dann muss man das ganze auch "fertig spinnen".
Der Beamte hat die Kosten für das erste und zweite Kind überwiegend aus dem Grundgehalt zu stemmen mit einem geringen Teil an Familienzuschlägen.
Jetzt nehmen wir mal einen A8/5 mit einem Gehalt inkl. Familienzuschläge für zwei Kinder.
Brutto wären das aktuell 4.260€ und Netto 3.853€.
Dann wird das Kindergeld ja nur zu 50% angerechnet, kommen zu den 3853 also nochmal 259€ dazu und dann haben wir erstmal 4112€. Davon ziehen wir die PKV für die Familie ab. Nehmen wir mal runde 500€.
Jetzt haben wir also ein tatsächliches Netto in Höhe von 3612€
Für Pflegekinder ab 12 gibts in den meisten Bundesländer mittlerweile 1.100€ Pflegegeld (nur Sachkosten)
Somit entfallen von den 3612€ Haushaltsnettoeinkommen nach der Pflegekindertabelle 2.200€ auf die zwei Kinder.
Für den Alleinverdiener und dessen Ehefrau bleiben dann somit 1412€ Netto übrig.


Die Anrechnung von 50% erfolgen nur für das erste Kind, für das zweite Kind sind es 25%.

Es sind 3853 netto zzgl. 518 Kindergeld gleich 4371 Euro netto.

Davon wären ausgehend von 1100 Euro pro Kind für das Erste 970,50 Euro und für das Zweite 1035,20 Euro abzuziehen.

Nach Bedarfsdeckung der Kinder verbleiben somit 2365,30 Euro für Beamte und Partner.

Gegenrechnung Mindestbesoldung:


Ausgehend von einem MAE von 27.552 Euro in 2024 sind 1,0 von 80 Prozent 1836,80 Euro und 0,5 sind 918,40 Euro.

Zusammen sind das 2755,20 Euro.

Differenz: 389,90 Euro.

Ergebnis: Kinder sind ein Armutsrisiko. So man denn der Auffassung ist, und das tut die Politik bei Pflegekindern, dass der Bedarf mehr sein muss als die Deckung des reinen Existenzminimums.

Alexander79

Zitat von: GoodBye in Heute um 20:09Die Anrechnung von 50% erfolgen nur für das erste Kind, für das zweite Kind sind es 25%.

Es sind 3853 netto zzgl. 518 Kindergeld gleich 4371 Euro netto.

Davon wären ausgehend von 1100 Euro pro Kind für das Erste 970,50 Euro und für das Zweite 1035,20 Euro abzuziehen.

Nach Bedarfsdeckung der Kinder verbleiben somit 2365,30 Euro für Beamte und Partner.
Wo hast du die Krankenversicherung zum Abzug gebracht?

GoodBye

Zitat von: Alexander79 in Heute um 20:15Wo hast du die Krankenversicherung zum Abzug gebracht?

Garnicht, wir können als Wert aber auch die Mindestbesoldung nehmen. Die wäre für das MAE von 2024 monatlich 4224,64 Euro.

Wenn man die Gewichtung 1,0, 0,5, 0,5, 0,3 annimmt, so liegt die Familie in der Gesamtbetrachtung an der Prekariatsgrenze.

In der Einzelbetrachtung wird der Faktor 0,3 beim jüngeren Kind dazu führen, dass dieses weit entfernt vom Bedarf nach Empfehlung des Deutschen Vereins liegt. Der Beamte muss von seinen 1,0 insoweit Mittel aufwenden um Partner und das jüngere Kund über die Armutsschwelle bzw. die alte Schallmauer von 115% zu heben. Fraglich ist, ob dies mit der Mindestbesoldung gelingt. Zumindest nicht, wenn man die tatsächlichen Bedarfe nach Empfehlung des Deutschen Vereins zugrunde legt.

Aber dies trifft zumindest für 4K auch den Rest der Bevölkerung.

Meine Annahme: Bei Zugrundelegung der Prekariatsgrenze ist wohl davon auszugehen, dass Kinder aus Familien, die sich in diesen Einkommensregionen bewegen, tatsächlich eher armutsgefährdet sind als denn eine gesicherte Existenz haben.