Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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ChrisBund

Zitat von: Freak in Gestern um 20:33Kinderlose Singles, die erst 2026 verbeamtet wurden, profitieren am meisten ggü. Status Quo.

Kann man das aus dem Entwurf explizit entnehmen, dass den Stammbediensteten die zwei Jahre nicht angerechnet werden?

gio

Weiß jemand wie lange die Verbände zeit haben zur Stellungnahme? Ist das irgendwo geregelt?

ollie12529

Zitat von: BdBEV in Gestern um 18:51Muss ich nach §41 einen Antrag stellen, wenn meine Frau einen Angehörigen in häuslicher Pflege betreut, oder woher soll der DH die Information bekommen?
Das steht in 41 (6) Der Beamte, Richter oder Soldat hat die ihn betreffenden Tatsachen, die für
einen Anspruch nach dieser Vorschrift erheblich sind, unter Beifügung geeigneter
Nachweise mitzuteilen. Liegen zum Zeitpunkt der Mitteilung noch keine Nachweise vor,
so sind diese unverzüglich nachzureichen. Jede Änderung der für einen Anspruch er-
heblichen Tatsachen ist unverzüglich mitzuteilen.

PolareuD

Zitat von: gio in Gestern um 20:39Weiß jemand wie lange die Verbände zeit haben zur Stellungnahme? Ist das irgendwo geregelt?

M.W.n. bis zum 06.05.26.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

egal

Was ist denn jetzt mit den Versorgungsbezügen? Wird der Ruhegehaltssatz auf 69,76 Prozent auch bereits bestehende Pensionäre angewendet? Das wäre eine Pensionskürzung!

InternetistNeuland

Zitat von: ChrisBund in Gestern um 20:37Kann man das aus dem Entwurf explizit entnehmen, dass den Stammbediensteten die zwei Jahre nicht angerechnet werden?

Da nirgendwo steht dass alle angehoben werden wird dies auch nicht geschehen. So war es auch in den Bundesländern die Stufen gestrichen haben.

GoodBye

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 19:23Das ist doch im Entwurf explizit beschrieben. Du kannst das anders sehen und gerne auch ein Argument nennen, so ist das einfach nur "ich will aber" und damit unbegründet, aber mit ein paar Wörtern zu viel.

Was ist dort geregelt?

Bundesjogi

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:56Was ist dort geregelt?
Wegen der nunmehr zur Bestimmung der Mindestbesoldung vorgegebenen Orientierung
an der Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens bedarf es daher einer Fest-
legung des für dritte und weitere Kinder anzuwendenden Faktors. Da weder ein pauschales
Abstellen auf den für Kinder unter 14 Jahren anzuwenden Faktor 0,3 noch auf den für Er-
wachsene bzw. ältere Kinder anzuwendenden Faktor 0,5 sachgerecht wäre, ist ein gerun-
deter gewichteter Faktor von 0,35 für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach folgender Formel zu bilden:
14 (Jahre) * 0,3 (Faktor) + 4 (Jahre) * 0,5 (Faktor) /18 (Jahre) = 0,344 aufgerundet 0,35.
Für diese Berechnung spricht, dass nach der in ihren Grundzügen weitergeltenden Recht-
sprechung zum Unterhalt bzw. der amtsangemessenen Besoldung für dritte und weitere
Kinder (vgl. BVerfGE 155, 77) der alimentativ zu deckende Bedarf nicht mehr als über die
Grundbesoldung weitestgehend abgedeckt gelten kann. Denn weiterhin ist Regelbezugs-
größe auch für das Grundgehalt die vierköpfige Familie mit zwei Erwachsenen und zwei
Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. –, Rn. 70).
Die dritten und weiteren Kinder sind insoweit als eigenständige Bedarfsträger gesondert zu
betrachten und ihr über die Besoldung der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers alimentativ zu deckender Bedarf entsprechend zu bemessen. Da die dritten
und weiteren Kinder als Teil der Familie der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers auch in einem Alter ab 14 Jahren hinreichend zu berücksichtigen sind (und ab
diesem Lebensalter nach den Kriterien der OECD ein Faktor von 0,5 anzusetzen ist), ist
der o. g. gewichtete Faktor von 0,35 zu bilden. Für diese Berechnung spricht zudem der
Umstand, dass das 18. Lebensjahr stärker einer Mindestgröße entspricht, aufgrund derer
für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in der Regel eine Berechti-
gung zum Erhalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags besteht (vgl. BVerfGE 155, 77
(98 f. Rn. 44)). Zudem steht die Gewichtung bis zum 18. Lebensjahr im Einklang mit dem
Existenzminimumbericht.

phili

Zitat von: ChrisBund in Gestern um 20:29Hallo zusammen,

kann mir jemand verraten, weshalb Neuabsolventen gemäß einiger Aussagen direkt in Erfahrungsstufe 2 einsteigen sollen, und alle anderen aber nicht automatisch zwei Jahre weiter rutschen? Das ist doch eine enorme Ungleichbehandlung. Da komme ich mir doch veralbert vor, wenn ich beispielsweise gerade nach zwei Jahren Stufe 2 erreicht habe und jetzt genau so weit bin wie einer, der frisch von der Laufbahnprüfung kommt?!

Viele Grüße aus Bayern, bei mir ist es durch unglückliche Stichtagsregelung, Anrechnung und hinterher kurzzeitigem Stufenstopp wegen Verlängerung der verkürzten Probezeit auf die reguläre Probezeit sogar so, dass mich jetzt die überholt haben, die nach mir angefangen haben. Ein Jahr länger in der Privatwirtschaft und erst danach der Wechsel mit Antrag auf Stufenfeststellung hätte mich bei den Stufen um mindestens eine nach oben gebracht im Vergleich zu jetzt...

BalBund

So guten Abend nochmal in die Runde,

nachdem sowohl Durgi, als auch ich unsere Rundreise in vollen Zügen genossen haben, hier mal mein Senf zu manchen der vielseitig diskutierten Punkte.

Zunächst einmal das Offensichtliche: An dem Entwurf wurde bis zuletzt mit einer sehr heißen Nadel gestrickt, die Fertigstellung am Dienstag war ein Kraftakt. Der Umstand, dass der Spiegel das Ganze noch vor der BILD bekommen hat dürfte den interessierten Kreisen eine Idee geben, welcher Koalitionspartner für das Durchstechen verantwortlich gewesen sein könnte.

Und nun schauen wir mal etwas in die Tiefe - was steckt drin?

1.) Der Mehrverdieneransatz: Ich hatte ja in den vergangenen Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass ein CSU Hausherr eben diesen einbringen wird. Das war bei Seehofer so, die Bayern sind auch noch nicht höchstrichterlich eines Gegenteils belehrt worden, warum also hätte der Bundesminister darauf verzichten sollen? Allein schon das Prüfergebnis der Bayern nach dem BVerfG - Urteil sagt ja, dass man sich im Freistaat seiner Sache sehr sicher ist.

2.) Die Rückwirkung: Schwieriges Terrain, letztlich auch ein Punkt, in dem meines Wissens nach andere Abteilungen im Haus zu einem abweichenden Prüfergebnis gekommen sind. Meiner Wahrnehmung nach ist das der Leitung aber schlicht egal, man sah einen Spalt und versucht es jetzt nach dem Motto "dann klagt halt (wieder)". Das, was Swen und andere in der Vergangenheit am Urteil bemängelt haben, fehlende obiter Dictum in dieser Sache tut jetzt der Regierung einen Gefallen, nicht den Regierten.

3.) Die Auswirkungen: Ich vermute, dass im BMF Rückstellungen gebildet werden, falls das Mehrverdienermodell für 2021-2025 bereits in den frühen Instanzen ob der Ausführungen zur nichtigen Rückwirkung im Land Berlin platzt. Diese Berechnung ist einfach, da der Wert zentral festgelegt ist und ggf. dann von einer Nachfolgeregierung in einigen Jahren ausgekehrt werden muss.
Für die Zukunft wird das Haus die Regelung aber mindestens bis zu einer Verurteilung Bayerns beibehalten, ganz gleich, wer das Haus in der Zwischenzeit führt, denn die Belastung für den Bundeshaushalt ist, wie hier bekannt, enorm.

4.) der "Betrug": Was die Regierung hier macht ist zumindest nicht die feine englische Art: Prämien zur Entlastung aus den Vorjahren werden ebenso wie das zu übertragende Tarifergebnis (nicht wirkungsgleich) in die Bemessung einbezogen. Hier wird es sicher scharfe juristische Auseinandersetzungen geben, inwieweit die Coronaprämie et al, welche nicht pensionswirksam waren, überhaupt herangezogen werden durfte. Die diesbezügliche Klärung wird aber sicher kein Priothema beim Verfassungsgericht werden. Achja und falls es noch nicht aufgefallen ist - der Urlaubstag im Tarifbereich wird hier auch nicht übernommen, just Sayin...

5.) der Familienzuschlag: Eindeutige Meinung: Das hätte viel schlimmer kommen können. Mit den aktuellen rechtlichen Einschätzungen anderer Bundesgerichte zur Ehe und zu ihrem grundgesetzlichen Wert wäre es nicht allzu schwer gewesen diesen Punkt komplett zu streichen. Man hat sich letztlich dagegen entschieden um die Einstiegsämter etwas aufzuwerten und somit ein wenig nachzuschärfen.

6.) §§79: Die Zahlen die hier stehen sind - nach meiner Einschätzung - als vorläufig anzusehen. Hier wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren sicherlich noch etwas passieren.

7.) §14 Beamtenversorgungsgesetz: Auch hier gibt es - nach meiner Wahrnehmung - kein geschlossenes Bild innerhalb des Hauses. Für künftige Verbeamtungen ist das unkritisch, in den Bestand einzugreifen ist eine andere Geschichte. Aber wenn wir uns an die Debatte um §27 BLV erinnern (und die kleine Gewerkschaft in natoolivgrün, die behauptet, sie hätte den Erhalt sichergestellt), dann wird man das Gesetz auch hieran mit Sicherheit nicht scheitern lassen.

Abschließend noch eine Anmerkung zu den Ausführungen ab Seite 99ff.: Ich rechne hier mit schärfstem Widerstand der Bundesländer im Rahmen der dortigen Beteiligung. Liest man die Begründung nämlich durch eine bestimmte Brille, so wird man feststellen, dass der nicht erfüllte Rechtsanspruch auf ausreichende Kinderbetreuung künftig sehr sehr teuer für die Länder wird, die bei Bundesbeamten für dieses Manko werden geradestehen müssen. Ist es momentan noch dem jeweiligen VG vor Ort überlassen einen Wert festzulegen, den die Jugendämter monatlich zu leisten haben, falls sie keinen Platz nachweisen können (i.d.R. zwischen 1050 und 1450 Euro im Monat), so wird zukünftig durch die Bundesalimentation ein fixer Differenzbetrag in Höhe des fiktiven Einkommens der nicht arbeiten könnenden Partners anzurechnen sein, was die monatlichen Belastungen der Kommunen mal so eben verdoppelt je Fall.

xap

Danke für deine Erläuterungen - wie schätzt du denn den weiteren Verlauf ein bzw wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Ding wieder in der Schublade verschwindet wie so viele Entwürfe zuvor? Irgendwann muss man ja auch mal zum Punkt kommen.

gio

Zitat von: xap in Gestern um 21:29Danke für deine Erläuterungen - wie schätzt du denn den weiteren Verlauf ein bzw wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Ding wieder in der Schublade verschwindet wie so viele Entwürfe zuvor? Irgendwann muss man ja auch mal zum Punkt kommen.

Ohne Bal vorgreifen zu wollen wird dieser Entwurf durchgehen, mit eventuellen Anpassungen nach der Verbändeanhörung, wenn die Regierung durchhält.

Denke eher das wird das größte Problem sein

Bundesjogi

Zitat von: BalBund in Gestern um 21:17So guten Abend nochmal in die Runde,

nachdem sowohl Durgi, als auch ich unsere Rundreise in vollen Zügen genossen haben, hier mal mein Senf zu manchen der vielseitig diskutierten Punkte.

Zunächst einmal das Offensichtliche: An dem Entwurf wurde bis zuletzt mit einer sehr heißen Nadel gestrickt, die Fertigstellung am Dienstag war ein Kraftakt. Der Umstand, dass der Spiegel das Ganze noch vor der BILD bekommen hat dürfte den interessierten Kreisen eine Idee geben, welcher Koalitionspartner für das Durchstechen verantwortlich gewesen sein könnte.

Und nun schauen wir mal etwas in die Tiefe - was steckt drin?

1.) Der Mehrverdieneransatz: Ich hatte ja in den vergangenen Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass ein CSU Hausherr eben diesen einbringen wird. Das war bei Seehofer so, die Bayern sind auch noch nicht höchstrichterlich eines Gegenteils belehrt worden, warum also hätte der Bundesminister darauf verzichten sollen? Allein schon das Prüfergebnis der Bayern nach dem BVerfG - Urteil sagt ja, dass man sich im Freistaat seiner Sache sehr sicher ist.

2.) Die Rückwirkung: Schwieriges Terrain, letztlich auch ein Punkt, in dem meines Wissens nach andere Abteilungen im Haus zu einem abweichenden Prüfergebnis gekommen sind. Meiner Wahrnehmung nach ist das der Leitung aber schlicht egal, man sah einen Spalt und versucht es jetzt nach dem Motto "dann klagt halt (wieder)". Das, was Swen und andere in der Vergangenheit am Urteil bemängelt haben, fehlende obiter Dictum in dieser Sache tut jetzt der Regierung einen Gefallen, nicht den Regierten.

3.) Die Auswirkungen: Ich vermute, dass im BMF Rückstellungen gebildet werden, falls das Mehrverdienermodell für 2021-2025 bereits in den frühen Instanzen ob der Ausführungen zur nichtigen Rückwirkung im Land Berlin platzt. Diese Berechnung ist einfach, da der Wert zentral festgelegt ist und ggf. dann von einer Nachfolgeregierung in einigen Jahren ausgekehrt werden muss.
Für die Zukunft wird das Haus die Regelung aber mindestens bis zu einer Verurteilung Bayerns beibehalten, ganz gleich, wer das Haus in der Zwischenzeit führt, denn die Belastung für den Bundeshaushalt ist, wie hier bekannt, enorm.

4.) der "Betrug": Was die Regierung hier macht ist zumindest nicht die feine englische Art: Prämien zur Entlastung aus den Vorjahren werden ebenso wie das zu übertragende Tarifergebnis (nicht wirkungsgleich) in die Bemessung einbezogen. Hier wird es sicher scharfe juristische Auseinandersetzungen geben, inwieweit die Coronaprämie et al, welche nicht pensionswirksam waren, überhaupt herangezogen werden durfte. Die diesbezügliche Klärung wird aber sicher kein Priothema beim Verfassungsgericht werden. Achja und falls es noch nicht aufgefallen ist - der Urlaubstag im Tarifbereich wird hier auch nicht übernommen, just Sayin...

5.) der Familienzuschlag: Eindeutige Meinung: Das hätte viel schlimmer kommen können. Mit den aktuellen rechtlichen Einschätzungen anderer Bundesgerichte zur Ehe und zu ihrem grundgesetzlichen Wert wäre es nicht allzu schwer gewesen diesen Punkt komplett zu streichen. Man hat sich letztlich dagegen entschieden um die Einstiegsämter etwas aufzuwerten und somit ein wenig nachzuschärfen.

6.) §§79: Die Zahlen die hier stehen sind - nach meiner Einschätzung - als vorläufig anzusehen. Hier wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren sicherlich noch etwas passieren.

7.) §14 Beamtenversorgungsgesetz: Auch hier gibt es - nach meiner Wahrnehmung - kein geschlossenes Bild innerhalb des Hauses. Für künftige Verbeamtungen ist das unkritisch, in den Bestand einzugreifen ist eine andere Geschichte. Aber wenn wir uns an die Debatte um §27 BLV erinnern (und die kleine Gewerkschaft in natoolivgrün, die behauptet, sie hätte den Erhalt sichergestellt), dann wird man das Gesetz auch hieran mit Sicherheit nicht scheitern lassen.

Abschließend noch eine Anmerkung zu den Ausführungen ab Seite 99ff.: Ich rechne hier mit schärfstem Widerstand der Bundesländer im Rahmen der dortigen Beteiligung. Liest man die Begründung nämlich durch eine bestimmte Brille, so wird man feststellen, dass der nicht erfüllte Rechtsanspruch auf ausreichende Kinderbetreuung künftig sehr sehr teuer für die Länder wird, die bei Bundesbeamten für dieses Manko werden geradestehen müssen. Ist es momentan noch dem jeweiligen VG vor Ort überlassen einen Wert festzulegen, den die Jugendämter monatlich zu leisten haben, falls sie keinen Platz nachweisen können (i.d.R. zwischen 1050 und 1450 Euro im Monat), so wird zukünftig durch die Bundesalimentation ein fixer Differenzbetrag in Höhe des fiktiven Einkommens der nicht arbeiten könnenden Partners anzurechnen sein, was die monatlichen Belastungen der Kommunen mal so eben verdoppelt je Fall.
Ist der letzte Teil nicht zu kurz gedacht? Der Zuschlag wird ja nur gezahlt, wenn der Partner nicht arbeiten kann wegen Krankheit oder Pflege. Explizit nicht wegen fehlender Kinderbetreuung. Das sollte wie bisher sein, dass wenn kein Platz angeboten werden kann privat einer beschafft werden kann und die Kosten eingefordert.

GoodBye

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 21:06Wegen der nunmehr zur Bestimmung der Mindestbesoldung vorgegebenen Orientierung
an der Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens bedarf es daher einer Fest-
legung des für dritte und weitere Kinder anzuwendenden Faktors. Da weder ein pauschales
Abstellen auf den für Kinder unter 14 Jahren anzuwenden Faktor 0,3 noch auf den für Er-
wachsene bzw. ältere Kinder anzuwendenden Faktor 0,5 sachgerecht wäre, ist ein gerun-
deter gewichteter Faktor von 0,35 für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nach folgender Formel zu bilden:
14 (Jahre) * 0,3 (Faktor) + 4 (Jahre) * 0,5 (Faktor) /18 (Jahre) = 0,344 aufgerundet 0,35.
Für diese Berechnung spricht, dass nach der in ihren Grundzügen weitergeltenden Recht-
sprechung zum Unterhalt bzw. der amtsangemessenen Besoldung für dritte und weitere
Kinder (vgl. BVerfGE 155, 77) der alimentativ zu deckende Bedarf nicht mehr als über die
Grundbesoldung weitestgehend abgedeckt gelten kann. Denn weiterhin ist Regelbezugs-
größe auch für das Grundgehalt die vierköpfige Familie mit zwei Erwachsenen und zwei
Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a. –, Rn. 70).
Die dritten und weiteren Kinder sind insoweit als eigenständige Bedarfsträger gesondert zu
betrachten und ihr über die Besoldung der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers alimentativ zu deckender Bedarf entsprechend zu bemessen. Da die dritten
und weiteren Kinder als Teil der Familie der Besoldungsempfängerin bzw. des Besoldungs-
empfängers auch in einem Alter ab 14 Jahren hinreichend zu berücksichtigen sind (und ab
diesem Lebensalter nach den Kriterien der OECD ein Faktor von 0,5 anzusetzen ist), ist
der o. g. gewichtete Faktor von 0,35 zu bilden. Für diese Berechnung spricht zudem der
Umstand, dass das 18. Lebensjahr stärker einer Mindestgröße entspricht, aufgrund derer
für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in der Regel eine Berechti-
gung zum Erhalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags besteht (vgl. BVerfGE 155, 77
(98 f. Rn. 44)). Zudem steht die Gewichtung bis zum 18. Lebensjahr im Einklang mit dem
Existenzminimumbericht.

Schön und ausführlich. Leider nur stellt das Abstellen auf den Faktor des MAE keine sachgerechte Ermittlung eines tatsächlichen Bedarfs dar. Dies ist aber ab dem 3. Kind nach Rechtsprechung des BVerfG nun einmal erforderlich. Das Verfahren ist hierfür schlichtweg nicht geeignet.

Hier geht es eben nicht um den Kontrollmaßstab im Rahmen der Mindestbesoldung.

Der Gegenstand aA ab 3. Kind ist ausgeurteilt durch das BVerfG. Es ist festzustellen, dass dies mit dem Entwurf - zumindest ausgehend vom jetzigen Zahlenmaterial - nicht entsprechend umgesetzt werden soll.

BalBund

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 21:41Ist der letzte Teil nicht zu kurz gedacht? Der Zuschlag wird ja nur gezahlt, wenn der Partner nicht arbeiten kann wegen Krankheit oder Pflege. Explizit nicht wegen fehlender Kinderbetreuung. Das sollte wie bisher sein, dass wenn kein Platz angeboten werden kann privat einer beschafft werden kann und die Kosten eingefordert.
Wie gesagt, es kommt auf die Brille an, die man aufsetzt. Mir geht es aber gar nicht um den Zuschlag, sondern die Begründung, dass die Kinderbetreuung (die ja Ländersache ist) so weit verbessert ist, dass quasi jede Beamtenfamilie eine auskömmliche Betreuung in Anspruch nehmen kann. 

Die Realität sieht bekannter Maßen anders aus, die Differenz aus den aktuell gerichtlichen anerkannten Werten zum fiktiven Einkommen beträgt je nach Lesart rund 12-15.000 p.a. die dann zusätzlich je Beamtenfamilie die kommunalen Kassen und damit mittelbar die Landeshaushalte belasten werden.