Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Bundesjogi

Zitat von: Staatsdiener1969 in Heute um 16:09Klar da hast du natürlich recht. Sie versuchen halt weiter Zeit zu schinden, nach dem Motto wir sind nicht verurteilt worden und das Partnereinkommen ist nicht explizit verfassungswidrig, deshalb machen wir es und dann klagt doch. Mir ging es eher um die Stossrichtung des BFG, ich meine da ist doch eindeutig zu erkennen das die Besoldung ausreichen soll eine Familie zu unterhalten ohne auf jemanden extern oder intern(sprich Beförderung) angewiesen zu sein.

Ich bin nicht bewandert genug im öffentlichen Recht um das sicher zu beurteilen, glaube aber zu ahnen, dass der Entwurf ab Seite 96 unten schon einige überzeugende Argumente liefert, die auch das BVerfG gelten lassen könnte. Ob das auch rückwirkend statthaft ist (da gab es meiner Erinnerung nach in Hamburg einen solchen Fall) bezweifle ich ein wenig. Für die Zukunft erwarte ich aber schon, dass das tragen wird.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:15Wenn man gegen etwas Widerspruch einlegt, gegen den das Rechtsmittel des Widerspruches nicht statthaft ist, wird der Dienstherr vermutlich diesen Widerspruch auch nicht ruhend stellen sondern stattdessen bescheiden. Für eine Ruhendstellung dürfte es keinen sachlichen Grund geben. Um eine Rechtskraft nicht entstehen zu lassen müsste man sodann dagegen Klage erheben. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht birgt allerdings ein großes Risiko, weil eine solche Klage nur dann Aussicht auf Erfolg haben dürfte, wenn der Widerspruch entgegen der Einschätzung des Dienstherrn doch statthaft war. Andernfalls dürfte sie aus formellen Gründen ebenfalls ohne Ruhen und ohne die Möglichkeit der weiteren Rechtsmittel abgewiesen werden und man bleibt auf den Kosten sitzen, ohne in der Sache auch nur einen Schritt weiter gekommen zu sein.

Daher erscheint es mir sinnvoller, nach Verkündung des neuen Gesetzes zunächst einen Antrag zu stellen (von mir aus auch innerhalb eines Monats, um auf jeden Fall die Frist zu wahren), die Besoldung rückwirkend ab 2021 prüfen zu lassen, um sich  dann gegen einen irgendwann vorhandenen Verwaltungsakt den Rechtsweg offen zu halten. Dieser Weg dürfte für alle diejenigen, die in der Vergangenheit noch keinen statthaften Widerspruch eingelegt haben, gangbar sein. Alle anderen können sich ohnehin entspannt zurück legen.

Da ich jedoch kein Volljurist bin, mag sich dazu vielleicht jemand dazu äußern, der täglich im Verwaltungsrecht unterwegs ist und etwas sieht, was uns beiden vielleicht verborgen bleibt.

Das hört sich für mich schlüssig an, Rentenonkel!

Die Unklarheiten, die derzeit ggf. geschaffen werden, erinnern mich darüber hinaus an's verrückte Haus. GoodBye hat das vorhin präzise auf den Punkt gebracht.

Nun gut, es ist ja noch ein wenig Zeit, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Gegebenenfalls wird die Sachlage ja auch im Verlauf des Verfahrens klarer werden.

Ich denke, es wird am Ende Aufgaben der Gewerkschaften sein, beim Gesetzgeber respektive Dienstherrn vorstellig zu werden, um zu klären, welche Rechtsmittel welchen Gruppen von Normunterworfenen für welche rechtliche Regelungen am Ende im Rahmen der Gesetzeslage gegeben sein werden und ggf. notwendig sind, um die Verjährung zu hemmen.

@ Maximus

Um ehrlich zu sein, fände ich das super, weil sich dann der sachliche Unsinn noch einmal erheblich einfacher gerichtlich angreifen ließe. Der bayerische Gesetzgeber hat ja auf sein Gesetzpaket - nicht zuletzt auch auf das zarte Schleifchen, das das seichte Bändchen Gesetzbegründung zusammenhalten sollte - in großen Lettern auf jede zweite Seite darauf gedruckt: "Bitte, Bitte, verklag mich, denn ein anderer Zweck wird mit mir nicht verfolgt!"

Es liegt zugleich auf der Hand, dass für solche Entwürfe, wenn man sie als federführender Minister verantworten will, als grundlegende Qualifikation vorausgesetzt wird, mindestens einmal im Leben schon einmal Bundesverkehrsminister gewesen zu sein.

Was wird uns dann erst Andy Scheuer für ein hervorragendes Bundesbesoldungsmautanpassungsgesetz präsentieren, wenn er im nächsten Kabinett Innenminister werden wird. Die versammelte Bundesbeamtenschaft jauchzet und frohlocket schon jetzt: "Toll collect!"

matzeso

#8942
Zitat von: Kority in Heute um 11:46Hast du da evtl nen Musterwiederspruch? Am besten für Soldaten.

Danke im Voraus
Nun da ich auch zu spät für ein Wiederspruch war, leider, hätte ich tatsächlich auch gerne sowas wie einen Musterwiederspruch.
Oder existiert er hier schon irgendwo im Forum?
Ansonsten schonmal ein grosses Dankeschön!

AltStrG

Zitat von: Maximus in Heute um 07:02Jetzt bist du ganz schön am zurückrudern. In der Vergangenheit hast du nicht nur von Rechtswidrigkeit gesprochen, sondern auch immer zu verstehen gegeben, dass das Partnereinkommen jetzt/zeitnah nicht mehr zur Anwendung kommt (insbesondere im Bund). Nun wird das Partner Einkommen im Bund und in den meisten Ländern noch mehrere Jahre zur Anwendung kommen.



In Hinsicht auf den Bund habe ich diese Aussage nie getroffen, da der Bund nicht von den Bundesbeamten in dieser Hinsicht beklagt wird bzw. noch kein Beschluss gefasst wurde; ich habe sie hier im Bundesthread gehalten, weil hier der Schwerpunkt des Forums zu liegen scheint :)

Gleichwohl gelten die Maßstäbe des Beschlusses für die Berliner Besoldung letzten Endes AUCH für die Bundesbesoldung. Davon ist der politische Teil zu trennen, der gleichwohl ein Partnereinkommen beschließen kann. Auch das habe ich bereits deutlich gemacht, der Besoldungsgesetzgeber hat einen weiten Spielraum.

Gleichwohl heißt einführen oder beschließen nicht gleichzeitig, dass es nicht rechtswidrig sein sein. Der Beschluss des BVerfG für die Berliner Beamten ist in dieser Hinsicht eindeutig; nichts anderes sage ich.

Und genau aus dieser Gleichung bleibe ich bei meiner Behauptung: das Partnereinkommen ist faktisch tot. Die Bundesbeamten müssen das entweder beklagen oder die kommenden Beschlüsse abwarten.

Ich bin (hier) für die Berliner Beamten interessiert, mit denen ich tagtäglich zusammenarbeite und die mich gefragt haben, mir dieses und jenes mal anzusehen; und genau deshalb zeige mich deshalb in Besoldungsfragen interessiert. Die rechtliche Arithmetik ist aber die gleiche.

;)

BWBoy

Ich hätte nochmal eine Frage an @BalBund und @Durgi :

BalBund hatte in seiner Zusammenfassung auf den Zusätzlichen Urlaubstag hingewiesen, der im Gesetz fehlt.


Wurde denn explizit entschieden, dass man sich um die Übernahme dieses Teils des Tarifergebnisses drücken will?

Weil genau genommen gehört der Urlaubstag ja zur Arbeitszeit und nicht zur Besoldung. Dass er im Entwurf zur Besoldung nicht auftaucht ist daher eigentlich naheliegend, da die Arbeitszeit ja eigentlich woanders geregelt wird.

Könntet ihr da mal Licht ins Dunkle bringen?

ikarus72

Ich habe eine Frage zur Fortwirkung eines älteren Widerspruchs vor dem Hintergrund des aktuellen Gesetzentwurfs (insbesondere S. 151):

Ich habe im Jahr 2017 fristgerecht Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt. Das Verfahren wurde unter Hinweis auf ein Musterverfahren ruhend gestellt (Revision beim Bundesverwaltungsgericht zum Urteil des OVG NRW vom 07.06.2017).

Nach meinem Verständnis könnte sich aus der Begründung im Entwurf (S. 151) ergeben, dass ein einmal eingelegter und ruhend gestellter Widerspruch auch für die Folgejahre Wirkung entfaltet, sofern sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich ändert.

Daher meine Frage:
Kann man davon ausgehen, dass dieser Widerspruch auch Ansprüche für die Jahre 2018, 2019 und 2020 ,,offen hält", obwohl für diese Jahre kein gesonderter Widerspruch eingelegt wurde? Oder wird weiterhin strikt jahresbezogen argumentiert, sodass ohne erneuten Widerspruch keine Ansprüche bestehen?

Mich würde interessieren, wie ihr die Passage im Entwurf auslegt bzw. ob es dazu bereits belastbare Einschätzungen gibt.

Gruenhorn

Zitat von: ikarus72 in Heute um 18:15Ich habe eine Frage zur Fortwirkung eines älteren Widerspruchs vor dem Hintergrund des aktuellen Gesetzentwurfs (insbesondere S. 151):

Ich habe im Jahr 2017 fristgerecht Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt. Das Verfahren wurde unter Hinweis auf ein Musterverfahren ruhend gestellt (Revision beim Bundesverwaltungsgericht zum Urteil des OVG NRW vom 07.06.2017).

Nach meinem Verständnis könnte sich aus der Begründung im Entwurf (S. 151) ergeben, dass ein einmal eingelegter und ruhend gestellter Widerspruch auch für die Folgejahre Wirkung entfaltet, sofern sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich ändert.

Daher meine Frage:
Kann man davon ausgehen, dass dieser Widerspruch auch Ansprüche für die Jahre 2018, 2019 und 2020 ,,offen hält", obwohl für diese Jahre kein gesonderter Widerspruch eingelegt wurde? Oder wird weiterhin strikt jahresbezogen argumentiert, sodass ohne erneuten Widerspruch keine Ansprüche bestehen?

Mich würde interessieren, wie ihr die Passage im Entwurf auslegt bzw. ob es dazu bereits belastbare Einschätzungen gibt.

Der Widerspruch muss mindestens auch in die Zukunft gerichtet sein. Ob das am Ende eine hinreichende Bedingung ist, wird am Ende ein Gericht entscheiden. Es gibt dazu  die Auffassung, dass mit jeder Änderung des Besoldungsgesetz ein neuer Widerspruch notwendig ist und es gibt die Auffassung, dass dies nur notwendig ist, wenn in dem neuen Gesetz auch der monierte Sachverhalt adressiert war.

Umlauf

Zitat von: Wasserkopp in Heute um 08:39vielleicht bin ich blind. ich habe es nochmal gelesen und sehe nirgends die von dir beschriebene Änderung/Einschränkung. Kannst du die Seitenzahl benennen oder ein Zitat schreiben?

Seite 32 §27

Umlauf

Zitat von: A77G in Heute um 08:47Bedeutet das umgekehrt, dass Kinderlose unverheiratete Beamte/Soldaten keine Nachzahlung für die vergangenen Jahre erhalten, sondern nu ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Familienzuschlag Stufe 1 auch ins Grundgehalt eingearbeitet wird?


Doch: Es gibt einmalig 138€ für 2021...

Aber nicht alles auf einmal ausgeben...

Alexander79

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:15Alle anderen können sich ohnehin entspannt zurück legen.
Warum?
Wenn das Gesetz verkündet wird, kannst du davon ausgehen das alle die einen statthaften Widerspruch eingereicht haben, zeitnah eine Absage erhalten werden.
Dann hast du ebenfalls einen Monat Zeit Klage einzureichen.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:42Nun gut, es ist ja noch ein wenig Zeit, bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Gegebenenfalls wird die Sachlage ja auch im Verlauf des Verfahrens klarer werden.

Verbandsbeteiligung läuft parallel zur Ressortabstimmung bis zum 06.05.26. Die Verbandsanhörung ist auf den 26.05.26 terminiert.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"