Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Lord_Homer

Zitat von: wieauchimmer in 15.04.2026 08:59Ja, im Kern liest du § 79e richtig: Er ist im Entwurf als rückwirkende Ergänzungszahlung für Beamtinnen, Beamte, Richter und Soldaten mit drei oder mehr Kindern für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2026 angelegt.

Wichtig ist aber der zweite Teil: Das bedeutet nicht einfach ,,ab 3 Kindern gibt es pauschal Geld für alle" im Sinne einer allgemeinen Familienleistung. Die Ergänzungszahlung soll nur den verbleibenden Fehlbetrag zur amtsangemessenen Alimentation ausgleichen; die genaue Höhe wird per Rechtsverordnung festgelegt und hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Monats und vom Median-Äquivalenzeinkommen ab.

Dein Schluss mit den 2 Kindern geht aber nur teilweise in die richtige Richtung. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass Beamte und Soldaten mit einem oder zwei Kindern bereits Ausgleichszahlungen nach § 79c bzw. § 79d erhalten. Für diese Fälle werden also eigene rückwirkende Korrekturen vorgesehen; § 79e ist gerade für die Lücke ab dem dritten Kind gedacht.

Das heißt:
Bei 2 Kindern sagt der Entwurf nicht ,,alles war automatisch verfassungsgemäß und daher gibt es nichts". Er sagt vielmehr:
Für 1 und 2 Kinder werden die festgestellten Defizite über andere Vorschriften ausgeglichen;
für 3 und mehr Kinder reicht dieser Mechanismus nicht, deshalb kommt § 79e dazu.

Kurz gesagt: Ja, § 79e ist die Nachzahlungsschiene ab drei Kindern. Nein, daraus folgt nicht, dass bei zwei Kindern im gesamten Zeitraum automatisch Verfassungskonformität ,,unterstellt" wird. Der Entwurf behandelt die Fallgruppen getrennt und kompensiert sie mit unterschiedlichen Normen.
Zitat von: wieauchimmer in 15.04.2026 08:59Soldaten

Was ist mit den Jahren 2023 und 2024? Warum werden die in 71c nicht berücksichtigt?

netzguru

Hallo zusammen,

brauche mal Hilfe
Seite 102

"Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern"

10. Nettobesoldung 45.085,91 €
13. Prekaritätsschwelle 45.900,64 €

Fehlen hier nicht Rund 815 €

Quetsche

Zitat von: Haushaltshilfe in Gestern um 21:28Wäre bei mir der Fall.
Ehefrau war in der Zeit bis jetzt nicht erwerbstätig. Und warum?
Weil ich in der Zeit zusammen mir meiner Familie für den Bund ins Ausland versetzt war.

Wir sind ziemlich genau die alte Standard 4K - Alleinverdienerfamilie.. 

Meine auch nicht bin Standard 7k Familie und keine Ahnung wie das rückwirkend betrachtet wird und ab Mai weiss ich es auch nicht.

BWKA

Zitat von: netzguru in Gestern um 22:30Hallo zusammen,

brauche mal Hilfe
Seite 102

"Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern"

10. Nettobesoldung 45.085,91 €
13. Prekaritätsschwelle 45.900,64 €

Fehlen hier nicht Rund 815 €

Sind das vielleicht aus §§79d + 79b die 138€ Brutto Nachzahlung + 24*41€ (2 Kinder á 12 Monate?)  wären dann 1122€ brutto Nachzahlung und könnte ungefähr den 815€ Netto entsprechen

netzguru

Nächte Frage Runde, Seite 141

"Zu Absatz 1 Nummer 4
Absatz 1 Nummer 4 regelt den Fall, dass die Ehegattin oder der Ehegatte aus gesundheit-lichen Gründen nicht in der Lage ist, durch eigenes Erwerbseinkommen einen Beitrag zur Deckung der alimentativ zu deckenden Bedarfe der Familie zu leisten. Die Vorschrift lehnt sich dabei an die Regelung des § 8 Absatz 1 des SGB II bzw. des § 43 Absatz 2 des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Danach ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allge-meinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Wer erstellt das Gutachten?

"Zu Absatz 1 Nummer 5
Absatz 1 Nummer 5 regelt den Fall, dass die Ehegattin oder der Ehegatte unter einer länger andauernden Erkrankung leidet, welche einer Erwerbstätigkeit entgegensteht. Dies wird dadurch deutlich, dass kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei längeren Arbeitsunfähigkeiten Krankengeld höchstens für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit. Die Kranken-geldzahlung endet somit nach 78 Wochen. Erst danach greift die hiesige Regelung. Hat der Ehegatte von vornherein keinen Anspruch auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld, wird kein ergänzender Familienzuschlag gewährt."

Nach Pflegezeit ist man in keiner GKV und somit Mitversichert und keinen Anspruch Krankengeld usw.
Arbeitslos melden und Unterstützung gibt es auch keine, denn es gibt eine Bedarfsgemeinschaft.

Und somit fehlen die 20k €

IcePingu

Hier ein Artikel von Welt:
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus69e09b017711c440ff1d8a0b/verguetung-fuer-staatsdiener-besoldung-muss-so-hoch-sein-dass-beamter-familie-ernaehren-kann-ohne-dass-partner-arbeiten-muss.html

ich bin überrascht wie sachlich es dargestellt wird..
Zwar hinter einer Bezahlschranke, aber über Archiv.ph dennoch zu lesen.

u. a. interessant ist das:
"Die Sozialdemokraten geben sich auf WELT-Anfrage zurückhaltend. Das Bundesinnenministerium plane den Referentenentwurf im Juni im Bundeskabinett zu verabschieden und dem Bundestag im Herbst zuzuleiten. ,,Dann werden wir uns in der gebotenen Sorgfalt damit befassen", sagte der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sebastian Fiedler."

netzguru

Jetzt wird es Verrück drehe hier durch

Seite 142

"Etwaiges Einkommen von Kindern wird bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Familienzuschlags mitberücksichtigt, da hiermit die alimentativen Bedarfe der Familie, insbesondere der Kinder gedeckt werden sollen."

Was ist ein Einkommen der Kinder?

Taschengeld von den Eltern
Taschengeld von den Großeltern
Sparvertrag der Großeltern
Zinsen usw.
Geldgeschenke z.B. zur Kommunion
Zeitung austragen
Erntehelfer im Sommer
Ferienjob
Entschädigung beim Pratikum
usw.

Wird das Einkommen so gerechnet, wie bei der Arbeitagentur oder wie der Laden sich jetzt bezeichnet.

Wenn das so kommt kann ich meinen Kinder verbieten sich z.B. um einen Ferienjob zu kümmern.

netzguru

Was ist mit Kollegen im Ruhestand, wo der Partner nicht mehr Arbeiten kann bzw. keine Stelle mehr findet.

Wird hier auch foch die 20k € angerechnet, denn es findet sich kein Punk für die Ergänzung

Perikles

Das perfide an dem rückwirkenden Einbezug des Partnereinkommens ist einfach, dass wenn einem damals das Geld gefehlt hat und der Ehepartner deswegen  nicht in Elternzeit gehen konnte oder trotz Pflege der eigenen Eltern in Vollzeit arbeiten musste, man weder eine Nachzahlung bekommt, selbstverständlich noch die Zeit zurückerhält.
Ich habe hier meine Schwiegermutter in Pflegestufe 3 im Haushalt und meine Frau musste, damit das Geld reicht, in Vollzeit arbeiten. Also gibt es NICHTS. Hätte es damals schon gegolten, wäre sie vielleicht nicht arbeiten gegangen...

GeBeamter

Zitat von: netzguru in Gestern um 22:59Jetzt wird es Verrück drehe hier durch

Seite 142

"Etwaiges Einkommen von Kindern wird bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Familienzuschlags mitberücksichtigt, da hiermit die alimentativen Bedarfe der Familie, insbesondere der Kinder gedeckt werden sollen."

Was ist ein Einkommen der Kinder?

Taschengeld von den Eltern
Taschengeld von den Großeltern
Sparvertrag der Großeltern
Zinsen usw.
Geldgeschenke z.B. zur Kommunion
Zeitung austragen
Erntehelfer im Sommer
Ferienjob
Entschädigung beim Pratikum
usw.

Wird das Einkommen so gerechnet, wie bei der Arbeitagentur oder wie der Laden sich jetzt bezeichnet.

Wenn das so kommt kann ich meinen Kinder verbieten sich z.B. um einen Ferienjob zu kümmern.

Noch einmal: die Anrechnung von Kinder-Einkommen erfolgt für den Familienergänzungszuschlag, der nur bei den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 41 gewährt wird. Die Voraussetzungen sind sehr eng gefasst und dürften kaum jemanden betreffen.

GeBeamter

Zitat von: Perikles in Gestern um 23:31Das perfide an dem rückwirkenden Einbezug des Partnereinkommens ist einfach, dass wenn einem damals das Geld gefehlt hat und der Ehepartner deswegen  nicht in Elternzeit gehen konnte oder trotz Pflege der eigenen Eltern in Vollzeit arbeiten musste, man weder eine Nachzahlung bekommt, selbstverständlich noch die Zeit zurückerhält.
Ich habe hier meine Schwiegermutter in Pflegestufe 3 im Haushalt und meine Frau musste, damit das Geld reicht, in Vollzeit arbeiten. Also gibt es NICHTS. Hätte es damals schon gegolten, wäre sie vielleicht nicht arbeiten gegangen...


Ich gehe davon aus, dass die rückwirkende Berücksichtigung eine Opferanode ist, die entweder in den parlamentarischen Verhandlungen oder aber nach einem Urteil gegen dieses Vorgehen aufgegeben wird.

netzguru

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 23:32Noch einmal: die Anrechnung von Kinder-Einkommen erfolgt für den Familienergänzungszuschlag, der nur bei den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 41 gewährt wird. Die Voraussetzungen sind sehr eng gefasst und dürften kaum jemanden betreffen.

Hallo,
leider finde ich nichts dazu, was als Kinder-Einkommen angerechnet wird.
§ 41 trifft zu durch Pflegestufe 3

BuBeamter

Der Bund war einfach schlau, erst bezahlt er alle so schlecht, dass die Partner/innen arbeiten gehen mussten, um dann zu sagen, eure Partner/innen gehen alle arbeiten, das ist ja jetzt die Wirklchkeit, dann können die Einkommen auch angerechnet werden.

Es ist einfach unfassbar asozial so etwas einzuführen.

Wir hatten auch 20/21 Elternzeit, kurze Erwerbstätigkeit, erneute Elternzeit... und der Bund drückt sich.

Jetzt müssen die Verbände/Gewerkschaften alles geben. Mitglieder mobilisieren und Klagen organisieren, sofern es so kommen wird.

Und das Verfassungsgericht muss sich zu dem Thema in einem Urteil äußern. Diese Amtsangemessenheit auf Antrag (mit kaum Möglichkeiten) kann doch nicht der Sinn sein .

Rallyementation

Zitat von: netzguru in Gestern um 23:42Hallo,
leider finde ich nichts dazu, was als Kinder-Einkommen angerechnet wird.
§ 41 trifft zu durch Pflegestufe 3

§ 41 (2)!?

GeBeamter

Zitat von: netzguru in Gestern um 23:42Hallo,
leider finde ich nichts dazu, was als Kinder-Einkommen angerechnet wird.
§ 41 trifft zu durch Pflegestufe 3

§ 41 Abs. 2 des Gesetzentwurfs