Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Gruenhorn

Zitat von: jrx73 in Heute um 16:17Vielen Dank - da stellt sich natürlich auch die Frage, Warum wird die Nachzahlung ab dem driten Kind nur in eine Verordnung reingepackt und nicht gleich in den Referentenentwurf (und später ins Gesetz)

Viel Spielraum, wenn's Geld nicht reicht reicht dann wird es halt wieder Richtung Null Euro gerechnet

Frage an die Juristen:
Wenn die Nachzahlung in einer Verordnung steht, muss für die Feststellung der evidenten Unzulänglichkeit noch das Verfassungsgericht bemüht werden oder kann dann bereits ein Verwaltungsgericht etwas sinnvolles selbst entscheiden? Ändert sich durch diese Konstruktion also etwas am Klageweg und Ergebnis?


DrStrange

Zitat von: BWBoy in Heute um 14:31Dennoch gehe ich davon aus, dass man, sollte das fiktive Partnereinkommen in der Form irgendwann fallen, wird man versuchen einen großen Teil davon in die Zuschläge für K1 und K2 zu schieben, da das billiger ist, als es im Grundgehalt allen zu gewähren. Somit wäre das Fehl dann um diesen Anteil geringer.

Der DH kann aber nicht beliebig hoch an der Zuschlagsschraube drehen.

DeltaR95

Zitat von: Rallyementation in Heute um 17:07https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/wenn-beamte-im-streit-um-eine-verfassungskonforme-besoldung-die-realitaet-ausblenden/

Gleiche Kerbe, gleiche Frage: Wenn Beamte immer mehr ihrer Rechte verlieren, weil sich die "Realität weiterentwickelt", warum bleiben dann die Pflichten unverändert?

Nichts spricht aus meiner Sicht dagegen, vom Modell der Alleinverdienerehe des Beamten abzuweichen, aber da hängen halt auch Preisschilder dran: bundesweite Versetzbarkeit, einseitig durch den DH festzulegende Wochenarbeitszeit, usw.

Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen. Dass BVerfG bezeichnet die Alimentation ja selbst als Korrelat zwischen Rechten und Pflichten des Beamten. Heißt für mich, es sind einseitige Kürzungen nicht unbegrenzt erlaubt, wohl aber beidseitige - es muss sich am Ende die Waage halten.


BWBoy

Zitat von: DrStrange in Heute um 17:12Der DH kann aber nicht beliebig hoch an der Zuschlagsschraube drehen.

Ist mir bewusst. Er wird es aber versuchen bis ihm auf die Finger gehauen wird. Siehe fiktives Partnereinkommen.

GoodBye

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 16:43Frage an die Juristen:
Wenn die Nachzahlung in einer Verordnung steht, muss für die Feststellung der evidenten Unzulänglichkeit noch das Verfassungsgericht bemüht werden oder kann dann bereits ein Verwaltungsgericht etwas sinnvolles selbst entscheiden? Ändert sich durch diese Konstruktion also etwas am Klageweg und Ergebnis?

43 VwGO, da 47 VwGO bei Rechtsverordnungen des Bundes nicht gilt. Feststellung der Nichtigkeit der Norm.

Sollte schneller gehen, als der individuelle Weg.

AltStrG

https://www.tagesspiegel.de/politik/paradigmenwechsel-bei-bundesbeamten-ehepartner-sollen-nicht-langer-mitversorgt-werden-15502301.html

Zitat:
Paradigmenwechsel bei Bundesbeamten: Ehepartner sollen nicht länger mitversorgt werden
Vom Beamtensold soll bisher noch eine zweite Person ohne eigenes Einkommen leben können. Doch dieser Grundsatz steht nun vor dem Aus. Was ändert sich konkret – und ist das fair? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Bei der Beamtenbesoldung steht ein Paradigmenwechsel bevor. Bisher galt: Der Staat zahlt seinen Beamten genug Geld, um ihre Familien allein zu versorgen, auch wenn der Partner oder die Partnerin kein eigenes Einkommen hat. Mit diesem Alleinverdienermodell soll jetzt Schluss sein.

Nach Plänen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) wird stattdessen künftig angenommen, dass Beamte in einem Doppelverdienerhaushalt leben. Dies stelle inzwischen den Regelfall dar, heißt es in dem Gesetzesentwurf aus seinem Ministerium.

Was ist konkret geplant?
Im vergangenen Jahr erklärte das Bundesverfassungsgericht die Beamtenbesoldung des Landes Berlin für unzulässig und ordnete Nachbesserungen an.

Dabei stellte das Verfassungsgericht zudem neue Regeln für das Entgelt auf, das ein Beamter auf der untersten Besoldungsstufe mindestens erhalten muss. Künftig orientiert es sich nicht mehr an der Grundsicherung, sondern muss 80 Prozent des mittleren Einkommens in Deutschland betragen. Das hat wegen des Abstandsgebots auch Auswirkungen auf alle höheren Besoldungsgruppen.

Würde diese Neuregelung auf die bestehende Besoldungsstruktur angewendet, müssten alle Entgelte deutlich steigen. Die Folge wäre eine Kostenexplosion.


Das Innenministerium versucht jetzt, dieses Problem durch die Abkehr vom Alleinverdienermodell zu entschärfen.
Künftig wird unterstellt, dass Partner von Beamten ebenfalls Geld verdienen und daher nicht die gesamte Familie vom Beamtensold allein versorgt werden muss.

Konkret wird das Partnereinkommen pauschal mit 22.648 Euro brutto jährlich angesetzt. Dieser Betrag fließt in die Neuberechnung der Beamtenentgelte ein, die dadurch eigentlich sinken würden. Verrechnet man diese Maßnahme mit der von den Karlsruher Verfassungsrichtern erlangten Reform, steht unter dem Strich nur ein moderater statt ein starker Anstieg der Bezüge.

Was ändert sich beim Familienzuschlag?
Durch den neuen Grundsatz ergeben sich auch Änderungen beim Familienzuschlag. Der Entwurf sieht vor, ihn in bisheriger Form abzuschaffen. Verheiratete Bundesbeamte würden dann nicht länger automatisch rund 170 Euro monatlich mehr verdienen als unverheiratete.

Der Zuschlag für Kinder bleibt bestehen, wird aber ebenfalls neu geregelt. Ab Mai 2026 soll er je 265 Euro für das erste und zweite Kind betragen, ab dem dritten Kind steigt er auf 708 Euro.
Für Beamtinnen und Beamte, deren Partner oder Partnerin aus bestimmten Gründen kein eigenes Einkommen haben und daher mitversorgt werden müssen, soll ein neu geschaffener ergänzender Familienzuschuss gezahlt werden. Er kann beantragt werden, wenn der Partner oder die Partnerin in Elternzeit ist, Angehörige pflegt oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.

Dieser ergänzende Familienzuschlag beträgt 607 Euro für kinderlose Ehepaare. Mit einem Kind werden 1008 Euro, mit zweien 1519 Euro gezahlt. Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern bekommen ebenfalls einen ergänzenden Familienzuschlag. Er beträgt 484 Euro.

Hat die Neuregelung auch Folgen für die Beamten der Länder?
Die neuen Regeln betreffen zunächst nur die Beamten des Bundes. Viele Bundesländer stehen aber vor ähnlichen Herausforderungen. Dass sie die Idee adaptieren und ebenfalls vom Alleinverdienermodell Abstand nehmen, ist wahrscheinlich. Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben bereits ähnliche Regelungen getroffen. In beiden Ländern sind zahlreiche Klagen dagegen anhängig.

Werden die Pläne vor Gericht gekippt?
Heini Schmitt, Fachvorstand für Beamtenpolitik des Beamtenbunds (dbb), sagte dem Tagesspiegel, der Gesetzentwurf enthalte viele positive und lang erwartete Aspekte, etwa strukturelle Verbesserungen in den Besoldungstabellen. Die Abkehr vom Alleinverdienermodell als Berechnungsmaßstab, das bisher vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben worden sei, sehe man aber kritisch.

Eine Anpassung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse halte ich für zulässig.
Thomas Spitzlei, Professor für Dienstrecht an der Universität Bayreuth, zur Beamtenbesoldung
Die ,,hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums", die teils auf Regelungen aus dem 18. Jahrhundert zurückgehen, sind in Artikel 33 des Grundgesetzes garantiert. Dass es zu Klagen gegen die Abkehr vom Alleinverdienermodell kommen und letztlich das Verfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Neuregelung entscheiden wird, kann als sicher gelten.


Thomas Spitzlei, Professor für Dienstrecht an der Universität Bayreuth, glaubt allerdings nicht, dass Klagen erfolgreich sein werden. Die Neuregelung sei im Grundsatz vertretbar.

,,Der Gesetzgeber darf sich immer am typischen Fall orientieren. Früher war das der Alleinverdienerhaushalt, inzwischen ist es der Doppelverdienerhaushalt. Eine Anpassung an veränderte gesellschaftliche Verhältnisse halte ich für zulässig", sagte Spitzlei dem Tagesspiegel.
"



Prof. Spitzlei ist auch der einzige, der das so sieht. Deswegen wird er immer wieder zitiert. Es ist auch keine Frage des Dienstrechtes, sondern eine Verfassungsfrage. Andere Ebene, höhere Wertigkeit, größerer Begründungsaufwand.

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Heute um 18:15Prof. Spitzlei ist auch der einzige, der das so sieht. Deswegen wird er immer wieder zitiert. Es ist auch keine Frage des Dienstrechtes, sondern eine Verfassungsfrage. Andere Ebene, höhere Wertigkeit, größerer Begründungsaufwand.

Immer wieder interessant, wie man den Fakt, dass man durch gestiegene Lebenshaltungskosten heute eine Doppelverdienergemeinschaft bilden muss, um nicht zu verarmen, als gesellschaftlich "positiv" zu bewertende Weiterentwicklung verkauft  ::)

Die Frage ist erstmal, warum heute im Gegensatz zu "früher" eine Doppelverdienergemeinschaft Not tut, wenn sich dadurch der Wohlstand der Familien nicht verbessert hat. Aber diese Frage war wohl nicht naheliegend genug für den Herrn Professor.

Mal abgesehen davon ist die gesamte Argumentation in sich schon nicht schlüssig, solange nicht für jeden Partner eines Beamten auch ein entsprechender Job zur Verfügung steht, in dem er diese 22.000 € (+) auch erwirtschaftet.

Wenn man dieser Darstellung glauben darf:

https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/judith-niehues-maximilian-stockhausen-ab-diesem-einkommen-gilt-man-als-reich.html

Würden 30 % aller Erwerbstätigen für eine "Beamtenehe" unqualifiziert sein, weil sie als Vollzeiterwerbstätige unter 1800 € netto pro Monat verdienen - von Teilzeiterwerbstätigen mal ganz zu schweigen.

GoodBye

Sein Veröffentlichungsverzeichnis weist jetzt keine besondere Kenntnis der Thematik aus.

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:32Sein Veröffentlichungsverzeichnis weist jetzt keine besondere Kenntnis der Thematik aus.

Eben. Man nennt das einen "Experten für alles".

AltStrG

 
Artikel:
https://www.tagesspiegel.de/berlin/urteil-des-bundesverfassungsgericht-berlin-kostet-die-nachzahlung-fur-beamte-mindestens-eine-halbe-milliarde-euro-15507520.html

Text:
Seit Monaten ist die Finanzverwaltung mit der Aufarbeitung des Urteils zur Besoldung aus Karlsruhe beschäftigt. Der Finanzstaatssekretär nennt nun erstmals konkrete Summen.

In einem im November 2025 getroffenen Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht einen Großteil des bisherigen Besoldungsgefüges für Berliner Beamte auf den Kopf. Für den Zeitraum 2008 bis 2020 seien rund 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter vor rund fünf Monaten.

Jetzt hat Finanzstaatssekretär Wolfgang Schyrocki erstmals konkret benannt, wie hoch die Summe der Nachzahlungen ausfallen könnte. Der Mindestwert liege demnach bei 480 Millionen Euro. Die Summe ergibt sich wie folgt: Zwischen 2008 und 2020 haben rund 40.000 Beamte 120.000 Widersprüche gegen ihre Alimentation eingelegt. Jeder Widerspruch bezieht sich auf ein Jahr.

Bei der Höhe der möglichen Nachzahlung orientiert sich die Finanzverwaltung zunächst an einem ähnlichen Fall. Bereits 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Berlin seine Richterinnen und Richter zwischen 2009 und 2015 verfassungswidrig niedrig bezahlt hatte. Im Durchschnitt bekam damals ein Richter 4000 Euro für ein Jahr nachgezahlt. Nimmt man diesen Wert auch für die kommenden Nachzahlungen, kommt man auf 480 Millionen Euro.

Schyrocki betont, dass es sich um ,,sehr grobe Schätzungen" handeln würde. Final könne die Summe erst ermittelt werden, ,,wenn wir jede einzelne Personalakte in die Hand genommen haben." Die Arbeiten an dem Reparaturgesetz gingen indessen gut voran, teilte Schyrocki mit. Der Entwurf werde in Kürze die Hausleitung erreichen. Wann dieser ins Parlament eingebracht wird, sagt der Finanzstaatssekretär nicht. Spätestens bis Ende März 2027 muss das Gesetz verabschiedet sein.

Bleibt es bei der Summe, wäre das Land Berlin haushalterisch darauf gut vorbereitet. Die entsprechende Versorgungsrücklage, die in Erwartung des Urteils aufgebaut wurde, sei mit 493 Millionen Euro gefüllt, sagte Schyrocki. Das gilt allerdings nur, wenn Berlin nur den Beamten eine Nachzahlung gewährt, die auch Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt habt.

Würde man allen Beamten, unabhängig davon, ob sie Rechtsmittel eingelegt haben, eine Nachzahlung zukommen lassen, könnte die Summe auf rund 3,4 Milliarden Euro steigen. Finanzsenator Stefan Evers (CDU) betonte kürzlich im Tagesspiegel, dass ihm für ein solches Vorgehen die Fantasie fehle, betonte aber, dass dies eine Entscheidung sei, die politisch zu treffen sei.

Neben der Nachzahlung kündigt Schyrocki auch eine große Reform der gesamten Besoldungsstruktur an. Diese ergebe sich aus den neuen Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil gesetzt hat. Drei Kriterien waren für Karlsruhe entscheidend: die Mindestbesoldung, Vergleichsparameter wie der Preisindex sowie das Abstandsgebot.

So führte das Gericht unter anderem eine neue Prekariatsschwelle ein. Bisher galt eine Besoldung, die mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau lag, als zulässig. Nun muss die Mindestbesoldung bei 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens liegen.

Wie hoch die Anpassungen durch die Strukturreform ausfallen, ist noch offen. Schyrocki nannte Anpassungsbedarf von ,,bis zu vier Prozent" realistisch. Der Spitzenbeamte betonte, dass Berlin damit nicht allein sei. Die neuen Maßstäbe des Verfassungsgerichts betreffen alle Bundesländer und auch den Bund. Erst kürzlich wurde der Plan von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bekannt, demnach der Bund pro Jahr rund 3,5 Milliarden Euro mehr für seine Beamten aufbringen müsse.