Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BWBoy

Mir erschließt sich die Diskussion über zu hohe Bezüge im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten auch überhaupt nicht.

Für mich vergleichen wir hier Äpfel mit Birnen, da die beiden Statusgruppen ganz unterschiedliche statusspezifische Besonderheiten mit sich bringen. Auch Tarifbeschäftige haben Bereiche in denen sie deutlich besser gestellt sind. Zb. 39 Stunden, Streikrecht, keine statusfremde Verwendung und Übertragung von Auftragungen, die nicht in ihrer TD stehen, keine bundesweite Versetzbarkeit. Und wer mal den Zulagenkatalog der Tarifbeschäftigten neben unseren legt, dem wird an einigen Stellen echt schwindelig wenn es darum geht für viele der Dinge die bei uns vorausgesetzt werden es bei Tarifbeschäftigten Zulagen gibt und wie viel höher die teils sind.

Es wird halt immer auf die Vorteile auf der anderen Seite geschielt, aber die Nachteile interessieren offenbar keinen.

Glinzo

Zitat von: Rheini in Gestern um 11:33Das einzige was ich bedaure ist, dass ich in den vergangenen Jahrzehnten mein Leben anders geplant und gelebt hätte und mir das kein DH oder BVerfG zurück geben kann.

Wie wahr. Ich bin deswegen, oder besser wegen des Kopfzerbrechens darüber, vor 2,5 Jahren schon mal in ne depressive Phase gerutscht.

GoodBye

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 01:10Und abseits von solchen Überlegungen steht ja noch die Frage der Einbettung in aktuelle weitere Gesetzvorhaben. Die alle zum Ziel haben, Erwerbstätigkeit in Partnerschaften gleichmäßiger zu verteilen, in dem Sinne, dass beide möglichst viel arbeiten. Denkt man es nämlich mal zu Ende, wäre bei einer Abschaffung des Ehegattensplittings ohne Partnereinkommen und Abkehr vom 4K-Modell unter Umständen eine noch mal deutlich höhere Brutto-Solderhöhung nötig. Denn zurecht setzen die Maßstäbe ja am Netto an. Müsste also weiterhin ein A3 Stufe 2 Beamter eine 4K-Familie versorgen können, müsste er (kann man ja aus dem Entwurf schön rauslesen) Netto auf mindestens 54.727 kommen. Wenn ich Kosten für PKV (ist ja real, da nehme ich um die 7000 an) und Kindergeld für zwei Kinder überschlage komme ich auf 55500, die der Beamte Netto nach Hause bringen müsste . Dazu müsste er nach alter Besoldung nach 1. Mai Erhöhung in Steuerklasse 1 (ja ich weiß, vielleicht wird es ein Familiensplitting geben oder was auch immer, derzeit ist aber nichts bekannt) bis zu 4600 Netto im Monat bekommen. Das wäre dann in etwa A13 zwischen Stufe 3 und 4. Selbst nach Entwurfstabelle wäre das A12 Stufe 5. Kann sich jetzt jeder selbst ausrechnen, wie wahrscheinlich das ist. Zumal dadurch nicht nur die Idee hinter der Abschaffung des Ehegattensplittings ad absurdum geführt würde, sondern auch der diskutierten Abschaffung der kostenlosen Mitversicherung für Partner. Denn beides würde für Beamtenfamilien neutralisiert durch höhere Bruttobesoldung. Da diskutieren wir nur darüber, ob nach der 0 und dem Komma noch eine, zwei, drei oder vier weitere Nullen kommen wenn man die Wahrscheinlichkeit schätzen will. Und selbst wenn es das Splitting weiter gäbe wäre das A10 Stufe 5 in Steuerklasse 3. Wohlgemerkt für den einfachen Dienst. Wenn man sich entsprechend nicht die gesamte Tabelle zerschießen wollte, müsste der echte A10er dann in etwa ein Geschäftsführer-Gehalt eines Mittelständlers bekommen. Nichts davon wird passieren.

Der Sinn ist vor allem die mit Abstand größte Steuererhöhung, um noch mehr verteilen zu können. Gleichzeitig offenbart sich hier ein Menschenbild, dass von Bevormundung geprägt ist, da es offensichtlich davon ausgeht, dass Eheleute nicht in der Lage sind, im Rahmen ihrer Gemeinschaft eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Die gleichmäßige Erwerbstätigkeit soll erzwungen werden, indem man der Gemeinschaft Mittel entzieht.

tinytoon

Leider hatte ich keine juristische Unterstützung aber dennoch habe ich versucht einige Punkte zum Partnereinkommen in der Verbändebeteiligung unterzubringen. Folgendes geht zum Partnereinkommen seitens meiner Gewerkschaft jetzt an den DGB:


ZUR EINBEZIEHUNG VON PARTNEREINKOMMEN:

• Wir haben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken zur, im Referentenentwurf vorgesehenen, Berücksichtigung von Partnereinkommen, insbesondere in fiktiver Form.

• Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (GG Art. 33 Abs. 5). ,,Hergebracht" bedeutet: Die Grundsätze müssen über einen längeren Zeitraum in der deutschen Beamtentradition anerkannt, gefestigt und unbestritten gewesen sein. Sie sind keine bloßen Verwaltungstraditionen, sondern rechtsstaatlich fundierte Strukturprinzipien, die Verfassungsrang haben. Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamtinnen und Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren – und nicht der Dienstherr zusammen mit eine:r erwerbstätigen Lebenspartner:in.
Durch diese ,,künstliche Kleinrechnung" wird die Besoldung nicht auf das erforderliche Niveau angehoben, sondern verbleibt real unterhalb der verfassungsrechtlich gebotenen Untergrenze. Die Differenz wird stattdessen rechnerisch durch die Einbeziehung von Partnereinkommen ausgeglichen. Auf diese Weise erscheint die Mindestbesoldung formal als gewahrt, obwohl sie tatsächlich unterschritten wird.

• Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderte Logik umgekehrt: Nicht die Besoldung erfüllt die Mindestanforderungen, sondern die Mindestanforderungen werden durch externe Faktoren künstlich erfüllt. Gerade die Entscheidung aus 2025 stellt jedoch klar, dass eine solche rechnerische Konstruktion nicht ausreicht, sondern eine real wirksame Sicherstellung erforderlich ist.

• Darüber hinaus wird durch die Anrechnung von Partnereinkommen die Struktur der Alimentation grundlegend verändert. Die Besoldung wird von einer eigenständigen, statusbezogenen Leistung zu einer von privaten Lebensverhältnissen abhängigen Größe. Die staatliche Alimentationspflicht wird damit zumindest teilweise auf Dritte verlagert.

• Die vorgesehene Einbeziehung von Partnereinkommen, insbesondere in Form pauschal unterstellter, fiktiver Einkommen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Das Alimentationsversprechen gilt für die gesamte Familie, und wird nur teilweise durch die ergänzenden Familienzuschläge aufgefangen. Individuelle Lebensverhältnisse, Erwerbsbiografien oder familiäre Konstellationen bleiben unberücksichtigt, während gleichzeitig eine Widerlegung der angenommenen Einkommen faktisch ausgeschlossen ist. Dies führt zu einer realitätsfernen und sachwidrigen Verzerrung.

• Diese Problematik wird auch in der staatsrechtlichen Literatur deutlich herausge-stellt. So betont Udo Di Fabio die Bedeutung der Alimentation für die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten und hebt hervor, dass diese Unabhängigkeit nicht von privaten Dritten abhängen darf. In eine ähnliche Richtung weist die Argumentation von Ulrich Battis, der die statusbezogene Ausgestaltung der Besoldung betont und eine Verschiebung hin zu einer bedarfsabhängigen Betrachtung kritisch einordnet.

• Die Einbeziehung von Partnereinkommen führt zudem zu systemischen Folgewirkungen. Wird die Mindestbesoldung auf diese Weise faktisch abgesenkt, verschiebt sich das gesamte Besoldungsgefüge nach unten. Das Abstandsgebot wird unter Druck gesetzt, und die vom BVerfG geforderte Kohärenz der Besoldungsstruktur wird beeinträchtigt.

• Auch gleichheitsrechtliche Fragen stellen sich: Bei gleichem Amt können sich unter-schiedliche Alimentationswirkungen ergeben, abhängig von privaten Lebensentscheidungen und Einkommensverhältnissen im Haushalt. Das Prinzip ,,gleiches Amt – gleiche Besoldung" wird dadurch in Frage gestellt.

• Die Berechnung des fiktiven Partnereinkommens empfinden wir daher als völlig falsch: Die Statistik im Entwurf zielt zudem darauf ab, dass der Anteil der Frauen in Arbeit zunimmt; dies entspricht jedoch nicht der freien Entfaltung von Familien, sondern kann auch als Folge von massiven finanziellen Engpässen angesehen werden.
Wäre die Alimentation schon seit dem Jahre 2020 amtsangemessen gewesen, wäre im Beamtenbereich die Zahl der arbeitenden Mütter möglicherweise geringer. Beispiel: Beamtinnen oder Beamter im gehobenen Dienst, verheiratet, fünf Kinder und Partner:in kümmert sich Vollzeit um die Bedürfnisse der Kinder. Wie soll hier noch ein ,,fiktives Partner-Einkommen" erwirtschaftet werden? Und selbst wenn es so wäre, wären die Kosten für Krippe, Nachmittagsbetreuung, Haushaltshilfe, Fahrkosten etc. damit schwer zu decken.

• In der Gesamtschau führt die Berücksichtigung von Partnereinkommen zu einer mehrfachen Abweichung von den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Sie ermöglicht eine rechnerische statt einer realen Einhaltung der Mindestbesoldung, relativiert die Eigenständigkeit der Alimentationspflicht und verschiebt die Systematik der Beamtenbesoldung in Richtung einer bedarfsorientierten Betrachtung.

• Wir halten es daher für erforderlich, die entsprechenden Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu streichen. Stattdessen sollte die Mindestbesoldung so ausgestaltet werden, dass sie aus sich heraus und ohne Rückgriff auf Drittmittel den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und zugleich eine Fortschreibung des Besoldungssystems gewährleistet.

• Es sollte geprüft werden, ob das zugrunde gelegte ,,Doppelverdienermodell" überhaupt Verfassungskonform sein kann. Seit der Weimarer Republik (also über einen sehr langen Zeitraum hinweg) ist das ,,Alleinverdienermodell" in der deutschen Beamtentradition anerkannt, gefestigt und unbestritten.

• Vom ,,Doppelverdienermodell" kann man das wohl nicht behaupten. Dass der Familienzuschlag 1 jetzt für alle (auch ohne Familie) gelten soll, erscheint auf den 1. Blick fast großzügig. Aber in Wahrheit muss die Besoldung insgesamt entsprechend angehoben werden, um die Vorgaben des BFerfVG überhaupt zu erfüllen. Nur die Ledigen zu beglücken und vom ,,Doppelverdienermodell" auszugehen, ist aus unserer Sicht der Versuch, möglichst billig aus der Sache rauszukommen.

DeltaLima


A10er

Ist es nicht sogar so, dass der alimentative Ergänzungszuschlag nur Zuschlag heißt, er aber in Wirklichkeit Teil der Grundbesoldung wird. Ein Zuschlag darf nur als Ergänzung (DuZ,WSZ...) zur Grundbesoldung dienen und niemals erst zu einer verfassungskonformen Besoldung führen. Und dies auch noch auf Antrag. Ergo: Der Zuschlag gehört mit zur Grundbesoldung die von Dienstherren ohne Antrag gewährt werden muss.

GoodBye

Ich halte es für schwierig, sich mit solchen Äußerungen aufs mediale Glatteis zu begeben. Aus einer rechtlich zulässigen Ausnahme (Rechtfertigung eines Verfassungsstoßes) wird so im Handumdrehen ein Normalfall herbeigezaubert.


BWBoy

@tinytoon

Ich finde das sehr gut geschrieben.
Ich hab mir das mal kopiert und werde es an meinen MdB weiterleiten wenn ich Antwort auf meinen letzten Brief bekommen habe. Ein paar Tage her wäre noch besser gewesen aber macht nichts. :D

BWBoy

Zitat von: DeltaLima in Heute um 09:52https://archive.is/XLXBA

Jetzt drehen die ersten schon durch 🙈🙈

Ist der Battis jetzt auf unserer Seite oder nicht  :-\