Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 51645 times)

SwenTanortsch

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Da die angekündigte Entscheidung über die Berliner Pilot- oder Leitverfahren in den nächsten Wochen veröffentlicht werden dürfte, wird dieser Thread hier nun eröffnet.

Um einen Überblick zu ermöglichen, werden zu Beginn zwei Stellungnahmen eingestellt, die es ermöglichen, grundlegende Teile der Sachlage aus der Sicht von Klägern und Betroffenen zu betrachten:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf (hier werden ab der Seite 30 Verfahrensfragen thematisiert, um deren Berücksichtigung gebeten worden ist)


Jockel

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Wer hat das denn wo angekündigt ? Der auf der Webseite des BVerfG notierte Berichterstatter für das Verfahren ist auf eigenen Wunsch am 8.10.25 ausgeschieden.

https://www.zri-online.de/aktuell/bundesverfassungsrichter-dr-ulrich-maidowski-scheidet-aus-dem-amt-83504/

despaired

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Die Verkündigung eines getroffenen Urteils wird allgemein im November/Dezember erwartet; gerade weil er das Verfahren vor dem Ausscheiden abgeschlossen haben wird.

Rentenonkel

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Die angekündigte Entscheidung wird voraussichtlich am 19.11.2025 veröffentlicht.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/TermineWochenausblick/termine-Wochenausblick_node.html

Rallyementation

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und die betreffen Sieben auf einem Streich.

Soweit richtig aufgeschlüsselt?:

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 33.12       1974      w      Verwaltung   geschieden, 2 Kinder      A7       2009-2016    
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Lehrer      ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 4.17      1965      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      "A9
A10"   
   "2010-2013
2012-2015 "   
   BVerwG 2 C 5.17      1958      m      Polizist      verheiratet, 2 Kinder      A10       2010-2015   
   BVerwG 2 C 6.17       1960      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      A12       2010-2015   
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    
   BVerwG 2 C 8.17       1965      m      Feuerwehrmann      verheiratet 7 Kinder      "A10
A11
A12"   
   "2008-2011
2012-2013
2014-2015 "   
                                          
« Last Edit: 15.11.2025 08:09 von Rallyementation »

maxg

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  • Zoll war mal toll ...
und die betreffen Sieben auf einem Streich.
Soweit richtig aufgeschlüsselt?:

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
...
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Lehrer      ledig      A7 bis A9       2009-2016    
...

Lehrer und A7 erscheint mir nicht richtig sein zu können ...

Rallyementation

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Lehrer und A7 erscheint mir nicht richtig sein zu können ...

Hast recht! - Finanzbeamter

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 33.12       1974      w      Verwaltung   geschieden, 2 Kinder      A7       2009-2016    
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Finanzbeamter    ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 4.17      1965      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      "A9
A10"   
   "2010-2013
2012-2015 "   
   BVerwG 2 C 5.17      1958      m      Polizist      verheiratet, 2 Kinder      A10       2010-2015   
   BVerwG 2 C 6.17       1960      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      A12       2010-2015   
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    
   BVerwG 2 C 8.17       1965      m      Feuerwehrmann      verheiratet 7 Kinder      "A10
A11
A12"   
   "2008-2011
2012-2013
2014-2015 "   

VierBundeslaender

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Man kann nur informiert werden im Thread wenn man selbst etwas geschrieben hat, oder? Mache ich hiermit.

Rallyementation

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aus den Richtervorlagen von 2017...
Der jährliche Fehlbetrag von der gewährten Mindestbesoldung (A4) zur Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus):

   Jahr      Ovg      BVerwG   
   2008            -2.705,34      
   2009         -954,14       -2.643,38      
   2010         -526,10       -2.730,67      
   2011      -1.717,96      -2.884,65      
   2012      -1.754,98      -2.959,02      
   2013      -1.845,26      -2.691,34      
   2014      -1.783,50      -3.624,23      
   2015      -1.601,58      -2.519,20      
   2016      -1.428,76         
                  
Die Gerichte haben weder bei der Mindestbesoldung noch bei der Vergleichsschwelle identische Beträge zugrunde gelegt.

Diese Zahlenwerte sind neu zu bestimmen und dabei der 2020er Beschluss und erlassene ggf. verfassungswidrige (Reparatur-)Folgegesetze bereinigend zu berücksichtigen

Rallyementation

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ergänzend mal die Fehlbeträge des VG Berlin am 03.07.2024 (Aktenzeichen: 26 K 133/24, als 7/24 in Karlsruhe registriert)

   Jahr      Ovg      BVerwG      VG Berlin 24   
   2008            -2.705,34            
   2009      -954,14      -2.643,38            
   2010      -526,1      -2.730,67            
   2011      -1.717,96      -2.884,65            
   2012      -1.754,98      -2.959,02           -8.720,68   
   2013      -1.845,26      -2.691,34           -9.754,72   
   2014      -1.783,50      -3.624,23         -10.335,06   
   2015      -1.601,58      -2.519,20           -9.868,23   
   2016      -1.428,76              -9.892,37   
                        

Rheini

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Sind das Brutto oder Nettobeträge und welche Bezugsgrössen?

PolareuD

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Das durften die Fehlbeträge der gewährten Nettoalimentation in Bezug auf die Mindestalimentation.

SwenTanortsch

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So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

LehrerBW

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So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?

SwenTanortsch

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So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?

Die DÖV-Bemessungen für das Jahr 2008 erfolgt noch für die Besoldungsgruppe A 2. Zum 1. März 2009 ist in Berlin dann die Besoldungsgruppe A 4 als niedrigste geregelt worden. Entsprechend sind die Fachgerichte bei der Bemessung für die Zeit ab 2009 vorgegangen. Die signifikant höheren Fehlbeträge, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht und später die 26. Kammer des VG Berlin bemessen haben, liegen vor allem daran, dass das OVG Berlin wie auch das Bundesverwaltungsgerichts ursprünglich nicht das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten herangezogen, sondern mit unterschiedlichen Mietenstufe operiert haben. Nachdem der Zweite Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten als realitätsgerecht betrachtet hat, hat es ebenfalls die 26. Kammer des VG Berlin zur Bemessung herangezogen.