Zuschlagsorgien, so wie sie hier oft bezeichnet werden, oder nach Wohnort gestaffelte Familienzuschläge sind jedoch (wie bspw in NRW), wie ich es verstehe, weiterhin möglich [...]
Hierzu hat das BVerfG einen expliziten Cliffhanger eingebaut: “Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen
Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.” (Rn. 92)
Ansonsten nochmals kurz mein Punkt von vorhin aus dem Parallelthread:
- Ein E6-Angestellter bekam 2020 ein Indexwert-Gehalt von 158,73 (sprich 58,73% mehr als 1996).
- Ein E15-Angestellter bekam 2020 ein Indexwert-Gehalt von 150,82
- Ein A6-Beamter bekam 2020 eine Indexwert-Besoldung von 150,06
- Ein A15-Beamter bekam 2020 eine Indexwert-Besoldung von 144,35
Der A15-Beamte hatte also von allen vier Beschäftigten mit Abstand die schlechteste Gehaltsentwicklung.
- Trotzdem war seine Besoldung laut BVerfG im Jahr 2020 verfassungskonform (weil der A15-Indexwert mit 144,35 nur um 4,29%, also weniger als 5%, unter dem E15-Indexwert von 150,82 lag und außer dem mittelbaren Abstandsgebot kein weiterer Parameter “schlagend” war).
- Die A6-Besoldung war im Jahr 2020 hingegen verfassungswidrig (weil der A6-Indexwert mit 150,06 um 5,46%, also mehr als 5%, unter dem A6-Indexwert von 158,73 lag, so dass die erforderliche Mindestanzahl von zwei Parametern erfüllt wurde).
Nach meiner persönlichen Einschätzung ist dieses Ergebnis ziemlich absurd. Eventuell kann Swen (oder irgendjemand anders) mich ja vom Gegenteil überzeugen..
P.S. Meine etwaige Hoffnung liegt auf einem weiteren Cliffhanger im Urteil: “Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf
mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem
Leistungsprinzip – ergeben.” (Rn. 93)