Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46586 times)

Böswilliger Dienstherr

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https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen

Der letzte Absatz hinterlässt ich fragend zurück. Wenn wir 80% Median-Equivalänzeinkommen als unterste Schwelle zugrunde legen, dann abhängig vom Familienstand (ledig, verheiratet, Anzahl Kinder) oder weiterhin für die vierköpfige Beamtenfamilie?

Das Beispiel hier geht von Single-Beamter 1760-1840€ aus. Bei einer vierköpfigen Familie sind wir bald bei 3600€ (huch!). hat da jemand was aus dem Urteil parat? Ich lese jetzt selbst nochmal nach.

Ich wünsche mir natürlich das 4K Maßgabe für 1K gilt. Lesen kann ich allerdings nur folgendes, woraus ich auch nicht schlau werde:

"Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum
durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern,
dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko
eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise
Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hin-
gabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen
(vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebens-
unterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine
Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhält-
nisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte
zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompe-
tenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt,
Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unpar-
teilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 <271 f.>; 150, 169 <179 f. Rn. 27>; Black-
stein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <162>). Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates
insgesamt in Gefahr (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <137>).
Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziel-
len Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen
hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko
sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung)."

Beamtenhustler

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(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.

Böswilliger Dienstherr

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(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art
und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rech-
nung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-
recht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind –
auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Ver-
stoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besol-
dungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert,
lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erfor-
derlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher
die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung
liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Min-
destbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren
Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände
zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbe-
soldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzu-
reichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Um-
ständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten
Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>)."

Das dürfte als Antwort reichen. PS: Swen ist auch nur ein Laie, da nicht einschlägig ausgebildet und tätig.

Vtdgfachangestellter

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Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.

Absolut. Ich bin auch gespannt was Swen dazu schreiben wird. Das wird denke ich nein paar Tage oder Wochen dauern, bis dieses Urteil völlig durchdrungen ist. Wie ich Swen kenne, wird er auch im Hintergrund fachlichen Rat einholen. Es werden spannende Tage. Mal sehen, ob der dbb sich auch regt. Gestern in NRW war das heutige drohende Urteil noch überhaupt kein Thema.

Rentenonkel

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Ja was denn nun? Einerseits werden Familienzuschläge wie in Bayern oder NRW gelobt und anderseits sind diese nicht vereinbar?

Disclaimer: Beziehe mich hier auf die Zusammenfassungen und Posts.

Oh man, der Server hier ist komplett überlastet. Ich schreibe mal kurz das auf, was ich erlesen habe und mir so denke:

Einer der neuen und wesentlichen Punkte der Weiterentwicklung ist aus meiner Sicht folgender:

Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

und weiter:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).


Nach meinem Verständnis ist somit nunmehr eine Mindesthöhe des kleinsten Beamten konkretisiert worden. Gleichzeitig sind die Familienzuschläge in NRW ausdrücklich gelobt worden, weil sie sachgerecht sind.

Wenn ich es anders lese und interpretiere, bedeutet das für mich folgendes. Der kleinste Beamte in Mietenstufe 1 muss mit allen Zuschläge ein maßgebliches Nettoeinkommen von mindestens 80 % des Medianeinkommens haben. Das betrug 2020 bereits 40.420,97 Euro. Das dürfte mittlerweile um etwa 10 % gestiegen sein, auch wenn mir hierzu derzeit keine belastbaren Zahlen vorliegen. Vielleicht hat da jemand was aus 2025.

Gleichzeitig ist das BVerfG aber nicht von dem 115 % Abstand zur Grundsicherung abgerückt. Daher gibt es aus meiner Sicht zunächst 2 Mindestbeträge zu vergleichen:

a) für den kleinsten Beamten in Mietenstufe I demnach mindestens 80 % Medianeinkommen und
b) für den kleinsten Beamten unabhängig vom Wohnort mindestens 115 % der Grundsicherung.

Da in NRW (Bayern weiß ich es nicht) die Zuschläge sich in etwa an dem Mietenspiegel orientieren, scheint die Differenz der Famiienzuschläge in den Augen des BVerfG sachgerecht zu sein, demnach könnte man daraus schließen, dass der Gesetzgeber die Lücke zwischen a) und b) bei den Beamten, die durch Orte mit einem höheren Mietniveau davon grundsätzlich betroffen sind, durch höhere Familienzuschläge schließen kann.

Es ist ihm jedoch tendenziell verwehrt, die Familienzuschläge schon in der Mietenstufe 1 auf ein Maß oberhalb des Niveaus in NRW anzuheben, weil es dann nicht mehr sachgerecht wäre.

Somit kommt man unweigerlich zum Schluss, dass die gesamte Besoldungstabelle und auch vermutlich die Beihilfe neu gedacht werden muss und Zuschlagsorgien nur noch zwischen a) und b) sachgerecht sein dürften.

Callisto

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Das Bundesverfassungsgericht ist sehr wohl von der 115%-Betrachtung bezogen auf das Grundsicherungsniveau abgerückt (in seinen Worten: die bisher vorgenommene Prüfung wurde "fortenwickelt"). Ebenso ist der Senat davon abgerückt, die Einhaltung  sog. prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) zu fordern.

Heißt: Wesenentliche Teile der seitenlangen Ausführungen, die dazu, wie man das verstehen muss und ob die jeweiligen Gesetzgeber diese Vorgaben richtig beachte haben, in dene Jahren seit den letzten Beschlüssen niedergeschrieben wurden, kann man in den Papierkorb werfen.

Nach dem jetzigen Beschluss kann natürlich wieder lange rätseln, was der Senat damit ausdrücken wollte, dass er ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Abkehr von der Alleinverdienerehe bei entsprechender Ausgestaltung zulässig ist. Wie der Senat das genau sieht, wissen wir allerdings auch erst wieder dann, sobald es dazu eine tatsächliche Entscheidung gibt. Und auch dann kann der Senat natürlich wieder Grundsätze aus dem letzten Beschluss "fortentwickeln", d.h. über den Haufen werfen. Zumal wir einen neuen Berichterstatter haben werden.

tochris06

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Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.



Böswilliger Dienstherr

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Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.


Bin am Handy aber ganz kurz. Im Urteil steht bei den Abstände. Was von 10% explizit

Hugo

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1. Wer möchte Wetten abgeben, dass auch dieser Thread 1400 Seiten sprengen wird weil der DH untätig bleiben wird?
2. Würdet ihr die heutige Entscheidung in das bereits bekannte Widerspruchsschreiben integrieren? Widerspruch für 2025 steht noch aus.

Tom1234

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Da hast Du übersehen, dass das Kindergeld hinzuzurechnen ist. Somit dürfte es lediglich 2860 Euro als Nettobedarf ergeben. Bei der Krankenversicherung kommst du bei 4 Personen nicht mit 200 Euro hin. Da wirst du gut 600 Euro einrechnen dürfen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #100 am: 19.11.2025 14:45 »
1. Wer möchte Wetten abgeben, dass auch dieser Thread 1400 Seiten sprengen wird weil der DH untätig bleiben wird?
2. Würdet ihr die heutige Entscheidung in das bereits bekannte Widerspruchsschreiben integrieren? Widerspruch für 2025 steht noch aus.

Bis sich jeder einig ist was Karlsruhe denn gemeint haben könnte gehen 500 Pages ins Land. Was ich lächerlich finde da hier jeder Verwaltungswirt zumindest schonmal Kontakt mit der Juristerei und insbesondere mit Gesetzestexten zu tun hatte. Aber ja manche verlassen sich dann doch auf einen Lehrer der auch nur Juristen befragt insofern is das fein. Kostenlose Info.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #101 am: 19.11.2025 14:46 »
@Callisto: Ich habe mir im Hinblick auf Deinen Hinweis das Urteil nochmal angeschaut und gebe Dir Recht.

Das 115 % Prinzip ist tatsächlich verschwunden, da es nicht handhabbar war.

Es gibt nur noch das Mindestniveau, so dass der kleinste Beamte in Mietenstufe 1 mit allen Zuschläge ein maßgebliches Nettoeinkommen von mindestens 80 % des Medianeinkommens haben muss.

Zuschlagsorgien, so wie sie hier oft bezeichnet werden, oder nach Wohnort gestaffelte Familienzuschläge sind jedoch (wie bspw in NRW), wie ich es verstehe, weiterhin möglich, sie kommen dann jedoch on top zu der Grundbesoldung dazu und dürfen nicht darauf angerechnet werden.

Auch kann, und so interpretiere ich es weiterhin, der Gesetzgeber sich seiner Pflicht zur Anhebung der Grundbesoldung nicht dadurch entziehen, dass er den Familienzuschlag über das Maß von NRW oder Bayern hinaus anhebt, um so zu verhindern, dass Single Beamte überhaupt mehr Geld bekommen.

Ein immense Anhebung können aus meiner Sicht die (Böswilligen ;D) Dienstherrn nur dadurch für die Zukunft dämpfen, in dem sie an folgenden Schrauben drehen:

a) Der Gesetzgeber baut die Beihilfe ähnlich der gesetzlichen KV um, sprich: der Beamte zahlt immer 50 % und seine Familienangehörigen sind immer zu 100 % beihilfeberechtigt, sofern sie nicht anderweitig versichert sind. So könnte er Kosten einsparen, da derzeit das BVerfG davon ausgeht, dass der Beamte für 4 Personen Beiträge zahlen muss, obwohl in vielen Fällen der Partner und/oder die Kinder anderweitig krankenversichert sind.

b) Die unteren Erfahrungsstufe werden gestrichen, die anderen Erfahrungsstufen gestreckt und die oberste Erfahrungsstufe ebenfalls gestrichen.

c) Das Abstandsniveau zwischen den Besoldungsgruppen wird auf das Niveau eingefroren, dass aktuell gilt, also die gesamte Besoldung wird nur um einen gleich hohen Sockelbetrag angehoben

Habe ich was vergessen?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #102 am: 19.11.2025 15:05 »
Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.


Bin am Handy aber ganz kurz. Im Urteil steht bei den Abstände. Was von 10% explizit

Randnummer 90

Die 10% beziehen sich nicht auf den Abstand als solches, sondern darauf, dass die Abstände zwischen 2 zu vergleichenden BesGrp in den letzten 5 Jahren um 10 % eingeschmolzen sind.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #103 am: 19.11.2025 15:09 »
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)

Meines Erachtens und Berechnungen nach beträgt dieser 2.3.
Es wird angenommen, dass ein Kind über 14 ist und ein Kind unter 14.

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #104 am: 19.11.2025 15:10 »
So richtig schlau werde ich leider nicht sofort, insbesondere was Zuschläge und Grundbesoldung angeht. Schade.
Hatte mir mehr Deutlichkeit erwartet, gerade weil der Beschluss so lange hat auf sich warten lassen. Bei allem Respekt, was hat denn hieran soooo ewig gedauert? Und was passiert nun mit den zig anderen Vorlagebeschlüssen?

Man kann nur hoffen, dass alsbald die Verfassungsbeschwerde aus SH bearbeitet wird, denn da geht es um Zuschläge...

Ich hoffe, dass Swen und / oder andere versierte Experten hier mehr zwischen den Zeilen erkennen als ich.. oh man.