https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen
Der letzte Absatz hinterlässt ich fragend zurück. Wenn wir 80% Median-Equivalänzeinkommen als unterste Schwelle zugrunde legen, dann abhängig vom Familienstand (ledig, verheiratet, Anzahl Kinder) oder weiterhin für die vierköpfige Beamtenfamilie?
Das Beispiel hier geht von Single-Beamter 1760-1840€ aus. Bei einer vierköpfigen Familie sind wir bald bei 3600€ (huch!). hat da jemand was aus dem Urteil parat? Ich lese jetzt selbst nochmal nach.
Ich wünsche mir natürlich das 4K Maßgabe für 1K gilt. Lesen kann ich allerdings nur folgendes, woraus ich auch nicht schlau werde:
"Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum
durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern,
dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko
eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise
Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hin-
gabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen
(vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebens-
unterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine
Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhält-
nisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte
zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompe-
tenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt,
Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unpar-
teilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 <271 f.>; 150, 169 <179 f. Rn. 27>; Black-
stein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <162>). Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates
insgesamt in Gefahr (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <137>).
Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziel-
len Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen
hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko
sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung)."