@Quasselstrippe:
Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.
Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.
Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.
Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!
@Atzinator:
Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.
1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1) Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst
Zu dem Rest:
Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).
Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.
Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.
Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...
Vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube die hattest mich falsch verstanden oder ich habe das ganze Konzept falsch verstanden.
Ich hatte es so verstanden, dass der Median ein deutschlandweiter - oder eben regional, je nach Betrachtungswinkel - Wert ist, der FAMILIENUNABHÄNGIG ist. Daher wurde ja die Festlegung getroffen, dass für Ledige 1*Median*0,3 und für den Familienstand ändert sich die 1 in +0,5 (verheiratet) +0,5 (Kind ü14) + 0,3(Kind u14). Von diesen beiden Werten gelten dann 80% als Mindestalimentation für Ledig und 80% für die Familie. Ob der Wert nun regional zu ermitteln ist oder bundesweit sei erstmal dahin gestellt.
Ich kann mir den Bundesmedian jedoch nicht vorstellen - dieser liegt dann in meiner ländlichen Landespolizeiinspektion viel höher, als bspw. in München. Ein regionaler würde mehr Sinn machen, was es natürlich verkomplizieren würde. Ich würde dann quasi vom bundesweiten profitieren, andere nicht.
Ich meinte bei 2. lediglich, dass ich für Thüringen kein Einheits-Netto gefunden habe - es gibt nur eins für Frauen und für Männern. Darauf aufbauend - welches wird denn dann für mich verwendet? Ich bin ledig - es geht also nicht um meinen Ehepartner.
Also abschließend:
Angenommen der jährliche Median liegt bei 30.000€. Ich bin single, also liegt die Prekaritätsgrenze bei 30.000€ * 0,8 = 24.000€.
a) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 24.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 21.000€ netto, also 12,5% zu wenig = Verstoß
b) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 26.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 23.000€ netto, also 4,2% zu wenig = Verstoß, da die "5% Hürde" nur bei den Indexberechnungen greift (2. Stufe)
Habe ich das richtig verstanden:
Zur Besoldung gehören auch jene Bestandteile, welche regelmäßig jedem Beamten der Besoldungsgruppe gezahlt werden. D.h. für Thüringen gibt es hier 100€ Zulage für ALLE Beamten A6-A9 mD und dies ist somit für die Alimentation anrechenbar. Die Polizeizulage von 145€ wiederrum nicht, da ein Finanzbeamter diese nicht erhält. Darin begründet sich auch, dass Einmalzahlungen (bspw. Corona) nicht Teil der amtsangemessenen Alimentation sind, da diese eben EINMALIG und nicht wiederkehrend waren. Richtig?
Wie ist das mit der PKV - die ist ja bei jedem anders - hat dann nicht jeder Beamte seine eigene Mindestalimentation?
Zum Streichen der Gruppen und Stufen - diese entwerten faktisch das Leistungsprinzip. Streiche ich (wie in Thüringen) erst A3, A4 und A5 und später sogar noch Stufen 1-2, entwertet das eindeutig die Leistung der A7, welche in Stufe 1 angefangen hat und nun nicht mehr (bspw.) 30% Abstand zur geringsten Besoldungsgruppe hat, sondern nur noch 5% - ohne dass sich die Anforderungen an die A6 geändert haben, weil A3-A5 einfach in diese überführt worden sind. War dies auch Thema des Urteils? Und sehe ich das grob auch richtig?
Vielen Dank für eure Mithilfe auf dem Weg des Verstehens

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