siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich
Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).
Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.
Ich denke, hier hat das BVerfG Bezug genommen auf die unterschiedliche Höhe der Familienzuschläge in NRW und anderswo, wo die Familenzuschläge nach Wohnort differenziert sind. Gemeint ist jedoch nach meinem Verständnis der Betrag, den ein verheirateter Beamter mit 2 Kindern und Steuerklasse 3 in der Besoldungsgruppe mindestens erhält, also der allerkleinste 4 K Beamte dieser Besoldungsgruppe ohne jedwede Sonderlocken wie Zulagen für bestimmte Berufsgruppen.
@Rheini: Das BVerfG hat im Prinzip eine Mindestbesoldung eingeführt für alle Beamten und einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eben diese Mindestbesoldung entwickelt. Mithin können alle Beamten, die weniger bekommen, genau diese Differenz vor Gericht einklagen.
Da jedoch bis zu A 11 oder teilweise wohl sogar A 12 die Beamten weniger als diese Mindestbesoldung bekommen, spiegelt die Tabelle das Leistungsprinzip nicht wieder, ist demnach, vorsichtig formuliert, Kernschrott.
Der Gesetzgeber muss daher was neues entwickeln. Dabei muss er folgendes beachten:
Der Ausgangspunkt der neuen Tabelle muss der kleinste 4 K Beamte sein, den es in dem Rechtskreis gibt. Der muss zukünftig mindestens die Mindestbesoldung bekommen.
Alle anderen müssen bezogen auf Ihre Leistung und wegen dem Abstandsgebot mehr bekommen. Dabei muss der Gesetzgeber sich neu Gedanken darüber machen, welche Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sachgerecht sind, welche Erfahrungsstufen sachgerecht sind, ob er die Familienangehörigen vielleicht zu 100 % in die Beihilfe aufnehmen will, ob er die Familienzuschläge neu denken will (wobei er da auch Grenzen hat) usw.
Somit ist aus meiner Sicht gestern die ganze A Tabelle gestorben und wir werden irgendwas neues bekommen.
Genau wie seinerzeit der BAT durch den TVÖD abgelöst wurde, wird auch jetzt irgendwas ganz neues kommen müssen, über das wir uns neu unterhalten müssen.
Das Partnereinkommen sehe ich dabei weiterhin nicht als Problem an, solange der Art. 33 Abs. 5 GG nicht verändert wird.
Durch die Mindestbesoldung gibt es jetzt einen Mindeststandard, den jeder Beamte zu erhalten hat. Durch das Leistungsprinzip muss mehr Leistung sich auch durch mehr Geld ausdrücken. Wenn man dann das wiederum mit einem fiktiven Partnereinkommen verrechnen würde, würde man die Bedeutung der Besoldung aus dem Blick verlieren.
Hierzu schreibt das BVerfG daher:
Durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Diesen Unterschied muss die Bemessung des Beamtengehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>). Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der konkreten Person anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 163, 254 <277 Rn. 53> – Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht; 170, 52 <68 Rn. 37> – BAföG), steht die Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung des (statusrechtlichen) Amtes zu bemessen. Dieser qualitative Unterschied droht durch eine Verknüpfung der Mindestbesoldung mit der Grundsicherung schon im Ansatz verwischt zu werden.Und das deckt sich mit Swens Aussagen, die Dienstherren haben unser aller Verstand verhext und wir stehen im Nebel.