Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 62295 times)

Staatsdiener1969

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #570 am: 21.11.2025 15:14 »
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Warum nicht 0,8 MÄE für Single (Grenze zum Prekariat)
+ 0,5 Partner
+0,4 Ü14
+0,3 U14
Dann wäre doch alles drin. Für jedes weitere Kind 0,4

Sorry just trolling. Aber manchmal nervt das Gerede von keiner muss Kinder bekommen. Nur wenn dann später zu wenig da sind um zu arbeiten, pflegen, betreuen etc. wird gejammert. Der Staat hat Interesse an Nachwuchs. Aber vielleicht geht man in Zukunft den Single als Maßstab nehmen und zahlt dann für jedes Kind Zuschläge. Warum sollte denn ein Single Geld für ein 4-Köpfige Familie bekommen  wenn er gar keine hat. Ist doch seine private Sache wenn er nicht zeugen will. Wenn man das Urteil liest wird sehr deutlich, dass das BVG sehr darauf abzielt, dass ein Beamter/Beamtin seine Familie ohne anderweitige Abhängigkeiten unterhalten können soll. Auch wenn dies nicht explizit in diesem Urteil entschieden wurde.Entschuldigung für den Themenfremden Beitrag.

Alexander79

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 559
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #571 am: 21.11.2025 15:16 »

Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

Grundannahmefehler Nummer 1: Randnummer 70 nicht als Grundlage vorauszuschicken:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie
, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>;
Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?

Nein. Die Bezugsgröße, der Rechenfaktor, die Minimalbasis, generiert ein Netto, welches nicht unterschritten werden darf. Heißt für beide Konstellationen muss deren Brutto derart hoch bemessen sein, dass keiner der beiden unter das minimal-Netto fällt egal in welcher Steuerklasse und mit welchen Leistungen (Unterschiede nur ab dem Dritten Kind). Klingt nach gesundem Menschenverstand? ist es auch.

2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

LOL?

Durch die typisierte 4‑Personen-Betrachtung wird nicht etwa verlangt, Alleinstehende kriegen mehr als Familien, sondern es wird ein gemeinsamer Existenzboden festgelegt, den alle Besoldungsgruppen mindestens erreichen müssen.

Die Typisierung beinhaltet bereits die Zuschläge für Kind 1 und Kind 2. Willst du mir jetzt sagen Singles bekommen 0,6% MÄE? Steht das im Urteil. Wohl eher nicht.
Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss, wie ein verheirateter Beamter mit Lohnsteuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld.
Sorry, ich bin überzeugt, du bist auf dem Holzweg.
Denn da geht es darum das der Berliner Besoldungsgesetzgeber ein Einkommen generieren wollte, damit ein Beamter ein vierköpfige Familie ohne Nebeneinkünfte und Erwerbseinkommen der Frau erhalten sollte.

Nicht umsonst schreibt ja das BVerfG das ein Kindergeld zum Netto dazuaddiert wird.
Wenn das Kindergeld nicht vorhanden ist, müsste der Singlebeamte einen Ausgleich dafür erhalten.

Böswilliger Dienstherr

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #572 am: 21.11.2025 15:16 »
Sorry just trolling. Aber manchmal nervt das Gerede von keiner muss Kinder bekommen. Nur wenn dann später zu wenig da sind um zu arbeiten, pflegen, betreuen etc. wird gejammert. Der Staat hat Interesse an Nachwuchs. Aber vielleicht geht man in Zukunft den Single als Maßstab nehmen und zahlt dann für jedes Kind Zuschläge. Warum sollte denn ein Single Geld für ein 4-Köpfige Familie bekommen  wenn er gar keine hat. Ist doch seine private Sache wenn er nicht zeugen will. Wenn man das Urteil liest wird sehr deutlich, dass das BVG sehr darauf abzielt, dass ein Beamter/Beamtin seine Familie ohne anderweitige Abhängigkeiten unterhalten können soll. Auch wenn dies nicht explizit in diesem Urteil entschieden wurde.Entschuldigung für den Themenfremden Beitrag.

Weil genau die Basis dieses enthält und auch ein Single darf nicht unter die Basis fallen, sonst ist es was? Richtig, verfassungswidrig.

Böswilliger Dienstherr

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #573 am: 21.11.2025 15:19 »
Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss, wie ein verheirateter Beamter mit Lohnsteuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld.
Sorry, ich bin überzeugt, du bist auf dem Holzweg.
Denn da geht es darum das der Berliner Besoldungsgesetzgeber ein Einkommen generieren wollte, damit ein Beamter ein vierköpfige Familie ohne Nebeneinkünfte und Erwerbseinkommen der Frau erhalten sollte.

Nein. Bitte versuche nachzuvollziehen was ich gesagt habe.
"b]Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss[/b]

SIE MÜSSEN EBEN NICHT DAS SELBE NETTO HABEN, SIE DÜRFEN NUR B E I D E NICHT UNTER DAS MINIMAL-NETTO FALLEN.

Du bist auf dem Holzweg. Ganz klar. Keiner spielt hier mit Steuern rum und in Randnummer 71 ist ganz klar dargelegt was wie an steuern herein oder herauszurechnen ist, weshalb deine Fragen an mich (und die Überlegungen darin) bereits von vornherein nutzlos waren.

Das Bundesverfassungsgericht benutzt die vierköpfige Familie als Prüfstein: Es fragt, ob ein Beamter als Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern von seiner Besoldung so leben kann, dass diese Familie oberhalb eines klar definierten Armutsrisikos liegt. Wenn das nicht der Fall ist, ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig. Dieser Maßstab richtet sich also auf die typische „Maximalbelastung“ durch Unterhaltspflichten, nicht auf den Single. Die vierköpfige Familie ist damit eine Art Stresstest für die unterste Besoldungsgruppe: Hält die Besoldung diesen Test nicht, fällt das ganze System durch.

Damit sagt das Gericht aber nicht, dass ein Single denselben Eurobetrag wie eine Vier-Personen-Familie bekommen muss. Es gibt kein Gebot, dass Single und Familienbeamte „auf Heller und Pfennig“ gleichgestellt wären. Entscheidend ist vielmehr: Die Besoldung muss insgesamt so konstruiert sein, dass sie die Modellfamilie amtsangemessen absichert und gleichzeitig die Abstände zwischen den Ämtern (Ämterwertigkeit) respektiert. Innerhalb dieses Rahmens darf der Gesetzgeber Familienzuschläge, Steuerentlastungen und andere Elemente unterschiedlich ausgestalten, solange am Ende niemand – weder die Modellfamilie noch die übrigen Beamten – unter die vom Gericht gezogene Mindestlinie rutscht.

Für den Single folgt daraus indirekt: Er ist Teil desselben Besoldungssystems, dessen unterster Rand an der vierköpfigen Familie ausgerichtet werden muss. Wenn schon diese „teuerste“ Konstellation abgesichert sein muss, kann der Gesetzgeber den Single nicht über beliebig niedrige Grundgehälter schlechter stellen und dann behaupten, das sei noch amtsangemessen. Die vierköpfige Familie ist also nicht eine Sonderbegünstigung, sondern die Messlatte, an der die Untergrenze des gesamten Systems hängt – wovon auch der Single mittelbar profitiert, ohne dass er deshalb exakt dieselben Beträge wie eine Familie beanspruchen könnte.
« Last Edit: 21.11.2025 15:30 von Böswilliger Dienstherr »

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 917
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #574 am: 21.11.2025 15:20 »
Aber es gibt doch mit der neuen Berechnung diese Familienzuschläge gar nicht mehr.

Der Gesetzgeber darf weiterhin Zuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder gewähren. Allerdings sind diese in der Höhe begrenzt, siehe Rn. 92.

Bezugsgröße für die Mindestbesoldung ist die Grundbesoldung PLUS diese Familienzuschläge PLUS Kindergeld MINUS Steuern MINUS Krankenversicherung, siehe Rn. 70 und 71. Dieser Wert muss mindestens das 1,84-fache des Median-Äquivalenzeinkommens betragen (als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung).

Und wenn dieser Wert unterschritten wird, dann muss der Gesetzgeber logischerweise in erster Linie die Grundbesoldung anheben, wovon dann natürlich auch die Kinderlosen profitieren. Außerdem darf er gegebenenfalls auch etwas an der Beihilfe und den Zuschlägen "rumspielen", aber eben nur in Grenzen.

Nicht mehr und nicht weniger..

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,240
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #575 am: 21.11.2025 15:26 »
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!

uniprof

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #576 am: 21.11.2025 15:31 »

Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.

Das war früher mal so. Seit einiger Zeit sind auch die Zuschläge ab Kind 3 von der Mietstufe abhängig. Dabei wurde auch noch gespart, selbst der neue Zuschlag für Mietstufe 7 ist geringer als die Flatrate vorher.

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 721
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #577 am: 21.11.2025 15:34 »
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!

Grundsätzlich gebe ich Dir recht. Die Besoldungssystematik erlaubt solche Gedankengänge aber nur eingeschränkt.

Wenn man Zuschläge für Kinder ablehnt, zugleich aber eine Erhöhung des Kindergelds fordert, bitte ich zu berücksichtigen, dass auch Bürgergeldempfängeriiiinnnen dieses Kindergeld bekommen würden. Hinsichtlich der 115% dreht man sich dann im Kreis.

NvB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 105
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #578 am: 21.11.2025 15:39 »
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!

Grundsätzlich gebe ich Dir recht. Die Besoldungssystematik erlaubt solche Gedankengänge aber nur eingeschränkt.

Wenn man Zuschläge für Kinder ablehnt, zugleich aber eine Erhöhung des Kindergelds fordert, bitte ich zu berücksichtigen, dass auch Bürgergeldempfängeriiiinnnen dieses Kindergeld bekommen würden. Hinsichtlich der 115% dreht man sich dann im Kreis.

Deswegen werden die Kinder doch auch mit 0,3 und 0,5 berechnet. Rechne dir doch mal aus, was das für jedes Kind bedeutet. Ich habe da so eine Ahnung, dass es höher sind als sämtliche veranschlagten Zuschläge für Kinder, die ein Bürgergeldempfänger bekommt.

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 136
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #579 am: 21.11.2025 16:16 »
Ich fände es auch seltsam, wenn die Kinder beim Grundgehalt mit 0,3 und 0,4 berücksichtigt werden aber das 3. und 4. Kind mit der Grundsicherung anhand von Mietstufen.

Das BVerfG hat es aber versäumt auch nur ansatzweise ein Gerüst für eine stabile und verfassungskonforme Besoldung zu bauen. Es ist doch völlig unklar, was mit kinderreichen Beamten sein soll.

matthew1312

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #580 am: 21.11.2025 16:23 »
Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
So einfach wie du das darstellst ist es nicht.
Denn das Kindergeld und die PKV Beiträge senken das auszahlbare Netto.
Da sind wir durchaus schon weit über 10%, auch Familienzuschläge können Teil davon, wenn auch nur in begrenzten Umfang, der aktuelle ist auf jedenfall zulässig und sollte auch zu einem gewissen Rahmen durchaus erhöht werden.
Und schwupp sind wir schon bei 1.000€ Netto Unterschied.
Diese 1.000 € Netto machen über 25% der Besoldung bis in höhere Besoldungsgruppen aus.
Bei der nachvollziehbaren Betrachtung kommt mir ein Aspekt zu kurz: Die bestehenden Anrechnungsmechanismen aus den Konkurrentenregeln. Beispiel: Beide Eltern arbeiten Vollzeit im öffentlichen Dienst, aber den kindbezogenen Familienzuschlag und auch die vergünstigte Versicherungsmöglichkeit für die eigene Person – 70 Prozent Beihilfebemessungssatz bei den meisten Rechtskreisen, wenn zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind – erhält nur einer der beiden Elternteile. Der andere Ehegatte geht insoweit leer aus.

Da stellt sich schon die Frage, inwieweit sich die höhere Qualifikation für denjenigen Ehegatten, der die Zuschläge nicht erhält, lohnt, wenn dieser Ehegatte eine Vorgesetztenfunktion hat gegenüber einem Referatskollegen, der mit niedrigerem Statusamt die Zuschläge für seine Kinder in voller Höhe und damit eine höhere Nettobesoldung erhält, weil dessen Frau als Hausfrau lebt. (Den Bandwurmsatz bedauere ich.) Hier wird bevorteilt, wer sich dieses Familienmodell wegen Erbschaft etc. leisten kann.

Insgesamt erschließt sich mir die Logik der Konkurrentenregeln nicht. Soweit ein Elternteil Dienst verrichtet, fällt es für Care-Arbeit aus. Das gilt für beide Elternteile. Der Familienzuschlag sollte, soweit er kindbezogen ist, ausgleichen, dass die kostbare Zeit für Care-Arbeit nicht zur Verfügung steht. Denn jeder Partner wird sich wechselseitig rechtfertigen müssen, inwieweit die für die Arbeit aufgebrachte Zeit, da sie zulasten der Wahrnehmung familiärer Pflichten geht, ein lohnenswertes Investment ist. Mit der Mär von Verwirklichung im Dienst braucht mir keiner zu kommen. Das gibt es, aber Care-Arbeit erfüllt ebenso.

Verwalter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #581 am: 21.11.2025 16:50 »
Für mich gibt es noch mehrere Baustellen.
Aufgrund der Berücksichtigung der nötigen Faktoren (Tariflohnindex, Entwicklung Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten, Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen) seit 1996, der Komplexität in den Formulierungen des Beschlusses und der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb der nun aufgezeigten Grenzen können wir nur Schätzungen für die Ausgestaltung geben.

Ich warte auf zwei Sachen:
- die Einordnung von Sven
- die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung

Sven versteht diese Sprache und die Formulierungen hier im Forum am besten. Die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung kommt spätestens im ersten Gerichtsverfahren. Mit Glück kommt das 2027, eher später.

Sven hat sich sicher für 1-2 Tage eingeschlossen und liest immer noch das Urteil, damit er genau berichten kann. Oder er tippt bereits die Antwort.  8)

Mit 1-2 Tagen ist das nicht zu leisten, hier wurde doch einiges Bekanntes über den Haufen geworfen. Gebt ihm 1-2 Wochen Zeit. ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

emdy

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 763
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #582 am: 21.11.2025 16:55 »
Welches Medianeinkommen gilt für den Bund? In bewährter Tradition der bundesweite Höchstwert?

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 3,240
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #583 am: 21.11.2025 16:58 »
@Bebolus, bei hohen Kindergeld kann die kindbezogene Grundsicherung  entsprechend niedriger ausfallen. Die 15% über Grundsicherung sind seit Mittwoch im Übrigen eh Geschichte.

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 136
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #584 am: 21.11.2025 17:02 »
Was denn für 150 Prozent?