@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
Danke.
Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.
Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass
1. A14/A15
für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl
2. die
Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148) ist (Struktur damit
nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)
Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
Ein anderes Beispiel wäre, wenn zwei Besoldungsgruppen A13 und A14 auf einem "sehr hohen Niveau" exakt die gleiche Höhe hätten (Verstoß gegen Abstandsgebot). Wenn das Niveau hoch genug ist, hat der A14 keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung des Abstands.
Wenn es aber darum geht, die Struktur anzupassen, wozu der Gesetzgeber auch bei strukturellen Verwerfungen gezwungen ist, muss dass Abstandsgebot natürlich berücksichtigt werden.
Kann das jemand so bestätigen?
Die Berliner Besoldungsstruktur ist nach der Auffassung des BVerfG sehr deutlich verzerrt. Auffällig ist auch, dass es in der konkreten Prüfung (den Rn 148 und 149) explizit von einer Erhöhung der Grundgehaltssätze spricht und nicht wie im allgemeinen Teil ("nur") von der Anhebung des Besoldungsniveaus (Rn 92).