Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173595 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #840 am: 22.11.2025 23:43 »
Moin in die Runde,

ich bin zwar seit 2016 Bundesbeamter aber erst in diesem Jahr so richtig in die Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation eingestiegen. Dickes Lob  :) dazu an dieses Forum, besonders SwenTawortsch, ohne dessen Ausführungen ich erst gar nicht an dem Thema dran geblieben wäre.

Jetzt zu meiner eigenen aktuellen Auseinandersetzung mit den jüngsten Beschlüssen des BVerfG.
Die Besoldung ist doch m.W. ein Dauerverwaltungsakt. Demnach müsste dieser Dauerverwaltungsakt doch wegen der Beschlüsse des BVerfG rechtswidrig geworden sein. Dann wäre er einer Aufhebung nach § 44 Abs. 1 VwVfG zugänglich (Aufhebung mit Rückwirkung).

Soweit meine individuelle Besoldung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an amtsangemessener Alimentation unterschreiten sollte, wäre es also rechtswidrig geworden und neu festzusetzen. Ich frage mich deshalb ob ein Widerspruch überhaupt der zutreffende Rechtsweg wäre und nicht vielmehr ein Antrag auf Neuberechung und rückwirkende Neufestsetzung der amtsangemessenen Alimentation.

Hinsichtlich der Erreichung der 80% Schwelle beim Alleinverdienermodell (auf dieses stellt der Beschluss ja ab) darf das Kindergeld nicht als Einkommensquelle herangezogen werden (Rn115): „Der Gesetzgeber [wollte] die Besoldung so bemessen [...], dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen [...] bedarf."

Ist damit nicht bereits geklärt, dass das Kindergeld gerade nicht herangezogen werden darf? Ich dachte, Kindergeld ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht als Einkommen des Beamtenhaushalts anzusetzen. Das BVerfG stellt m.E. klar, dass das Kindergeld eine allgemeine sozialrechtliche Familienleistung ist und nicht Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation. Es darf daher nicht zur Kompensation alimentativer Defizite herangezogen werden. Für die Beurteilung, ob die Mindestalimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG unterschritten ist, ist dann ausschließlich die Nettoalimentation ohne Kindergeld maßgeblich. Korrigiert mich gerne hier, falls meine Einschätzung dazu falsch liegen sollte.

Demnach wäre m.E.  die zutreffende Berechnung für das Netto Äquivaleneinkommen z.B. bei einer Familie mit drei Kindern (wie bei mir):

Nettoäquivalenzeinkommen = Haushaltsnettoeinkommen / Äquivalenzgewicht
 Haushaltsnettoeinkommen =
  Bruttobesoldung (Grundgehalt + Familienzuschläge)
  - Steuern
  - Sozialversicherungsbeiträge
  - Private Krankenversicherung (gesamte Familie)
  + ggf. Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder (hier liegt der Teufel im Detail...)

Berechnung des Äquivalenzgwichts nach OECD-Skala

Erste erwachsene Person: Gewicht 1,0
Weitere erwachsene Person: Gewicht 0,5
Kinder unter 14 Jahren: je Gewicht 0,3

Für meine Familie (5 Personen):
Ich: 1,0
Ehepartnerin: 0,5
Kind 1 (geb. 2013): 0,3 (bis 2027 unter 14)
Kind 2 (geb. 2016): 0,3 (bis 2030 unter 14)
Kind 3 (geb. 2020): 0,3 (bis 2034 unter 14)
Äquivalenzgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 2,4

Kritisch und hier bereits immer wieder im Forum diskutiert ist die Frage, ob (siehe Bayern) der Dienstherr (berechtigt oder nicht sei angesichts der dazu hinlänglich geführten Diskussionen und Beiträge dazu im Forum mal dahingestellt) ein wie auch immer geartetes Einkommen des Ehepartners bis zu einer gewissen Schwelle pauschal anrechnet (20.000 Euro z.B.) - denn dann ist "schön" gerechnet die Alimentation immer angemessen.

Soweit aber wie auch wieder im Beschluss des BVerfG ein Alleinverdiener mit vierköpfiger Familie als Vergleich herangezogen wird und der Gesetzgeber hierzu keine Klarheit schafft, ist für eine Familie mit drei oder mehr Kindern OHNE zusätzliche Einnahmequelle (Einkommen/ Besoldung Ehepartner) von einer Unterdeckung der Alimentation auszugehen (mal bei mir durchgerechnet zwischen 25.000 und 50.000 Euro für 2020 bis 2025 inkl. Verzugszinsen nach §288 BGB bzw. §236 AO).

Es gab inzwischen laut VBOB/ DBB drei Referentenentwürfe zur amtsangemessenen Alimenation, die ganz offensichtlich nicht zu einem Kabinettsbeschluss gereicht haben (vor allem wegen Dissens zum BMF). Die medial verstreuten Nebelkerzen hierzu (1,2 Milliarden) von Herrn Dobrindt dienen m.E. vor allem der Beruhigung der Belegschaft zur Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfung von Anträgen und Widersprüchen.

Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) besagt, dass für die Jahre 2020–2025 keine haushaltsnahe Geltendmachung erforderlich sei (siehe auch Mitteilung auf der BVA Website dazu). ABER:
Dies ist hat ja überhaupt keine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsprechung.

Warum wäre das Rundschreiben sogar ein Signal, besonders aufmerksam zu sein? Weil das BMI mit dieser Formulierung versucht Beschäftigte von der Geltendmachung abzuhalten, dadurch drohen später Abweisungen wegen angeblich mangelnder Rüge. Damit kann das BMI versuchen, den finanziellen Umfang späterer Nachzahlungen zu begrenzen. Nachtigall, Ick hör Dir trapsen  :-\...

Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Wahrung möglicher Rückforderungsansprüche und der Vorbereitung einer etwaigen Klage sollte man aktenkundig entweder einen Widerspruch oder einen Antrag stellen, siehe meine obigen Ausführungen dazu.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, da noch weiter Licht ins Dunkel zu bringen...


Wurde hier alles im Thread bereits mehrfach erläutert. Lies dich dazu bitte einfach ein.

Und rückwirkend kannst du GAR NICHTS wahren oder rück(zu)fordern, wenn du deine Besoldung nicht in geeigneter Form gerügt hast.

Die reine Freiwilligkeit des Bundes den Beschluss für ALLE Beamten umsetzen ist dann die einzige Möglichkeit, davon zu profitieren.


BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #842 am: 23.11.2025 06:03 »
Das liegt daran, weil das BVerfG ausdrücklich beim Unterschreiten der Mindestbesoldung klargestellt hat, dass die Grundalimentation anzuheben ist. Da die Familienzuschläge eben kein Teil der Grundalimentation sind [...]

Es wäre super, wenn du (bzw. natürlich alle, mich eingeschlossen) bei einigen Thesen eine entsprechende Quellenangabe mitliefern könntest. Wann und wo genau hat das BVerfG dies "ausdrücklich klargestellt"?
 
Zumindest in Rn. 92 lese ich nämlich das exakte Gegenteil: "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #843 am: 23.11.2025 06:06 »
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #844 am: 23.11.2025 06:50 »
Ich erkenne da weder ein Problem drin, noch einen Widerspruch im jetzigen Beschluss.

Die Fragestellung lautet nämlich nicht "die Besoldung ist immer zu niedrig, deswegen muss sie immer erhöht werden", sondern "beim wem (!) ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig und beim wem eben nicht".

Wenn ein A12 nur einen Euro über der Grenze der sämtlichen Prüfparameter liegt, dann mag das Ungerecht sein oder moralisch Verwerflich oder politisch gesehen nicht Tragbar oder nicht anerkennend ob der Leistung, aber es ist eben eines nicht: Verfassungswidrig/rechtswidrig.

Und das heißt auch nicht, dass A13, A14 oder A11 auch nicht verfassungswidrig alimentiert wird, ganz im Gegenteil.

Die jetzige Besoldung ist eben keine klare Mathematik, dann wäre es nämlich einfach. Ich hoffe, dass die 700 Seiten des Beschlusses eben dies genau aufzeigen: die genaue Arithmetik, wie die Besoldung in Zukunft (und in der Vergangenheit) berechnet werden soll.

Ich bin da guter Dinge.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #845 am: 23.11.2025 06:51 »
https://rp-online.de/nrw/landespolitik/druck-auf-land-nordrhein-westfalen-wegen-besoldungsreform-steigt_aid-139254781

Nun, das ist nur eine weitere Bestätigung dafür, dass Zuschlagsorgien und Partnereinkommen demnächst vom Tisch sein werden. Zudem kann die Besoldung nicht von "beantragbaren" Zuschlägen abhängen; Besoldung ist keine soziale Leistung aus dem SGB.

Gerade in NRW:

Zitat:

Die NRW-Landesregierung gerät immer stärker unter Druck, ihre Reform der Beamtenbesoldung wieder zurückzunehmen oder aber weitgehend zu reformieren. Nur einen Tag, nachdem bei einer Anhörung im Düsseldorfer Landtag alle Experten die Art der Bezahlung der Beamten in NRW kritisiert hatten, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für ein vergleichbares Gesetz aus Berlin nun Klarheit geschaffen: Die Richter stellten klar, dass der Staat bei der Besoldung nicht ohne Weiteres davon ausgehen darf, dass auch der Ehepartner des Beamten in Lohn und Brot steht.

So schrieben die Richter, man gehe mit Blick auf das behandelte Berliner Besoldungsgesetz „grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf“.

Auch NRW hatte 2024 gegen erhebliche Widerstände ein fiktives Partnereinkommen eingeführt und damit einen Sturm der Entrüstung bei Gewerkschaften und Juristen hervorgerufen. Vereinfacht ausgedrückt: Das Land geht seitdem davon aus, dass in einem Haushalt beide Ehepartner berufstätig sind – und der Partner mindestens in der Höhe eines Minijobs verdient. Ist dem nicht so und der Haushalt verdient nicht mindestens 15 Prozent mehr, als es in der Grundsicherung geben würde, kann der Beamte über ein Antragsverfahren Zuschläge geltend machen.

Ein Sprecher von NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) sagte aus Anfrage unserer Redaktion, ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar oder unmittelbar auch Auswirkungen auf die Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen haben könnte, bedürfe einer intensiven Prüfung und Bewertung der Entscheidungsgründe. „Da es sich hierbei um rechtlich hochkomplexe Fragestellungen handelt, wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Insoweit gilt der Grundsatz: Sorgfalt vor Schnelligkeit.“

Der Oppositionspolitiker Ralf Witzel (FDP) ist da schon weiter: „Das Gericht hat unmissverständlich mit Wirkung für alle Bundesländer klargestellt: Bei der Mindestbesoldung kommt es auf die Betrachtung des Alleinverdieners an. Da Beamte nicht streiken dürfen und ohne Verlust ihrer Altersbezüge nicht aus dem Staatsdienst ausscheiden können, hat das Land von Amts wegen die Bringschuld einer angemessenen Alimentation. Diese darf von individueller Beantragung ebenso wenig abhängig sein wie die Mindestbesoldung von einer Partnerschaft.“

Anja Weber, Vorsitzende des DGB NRW, nannte den nordrhein-westfälischen Weg einen Trick des Finanzministers, um sich mit einem hinzugerechneten Partnereinkommen die Besoldung verfassungsrechtlich schönzurechnen. „Durch diesen Systemwechsel begibt sich die Landesregierung ein weiteres Mal sehenden Auges in verfassungsrechtliche Unsicherheit bei der Besoldung ihrer Bediensteten. Wir bleiben dabei: Die Beamtinnen und Beamten in NRW brauchen eine amtsangemessene und rechtssichere Besoldung.“

Auch der Chef des Beamtenbunds NRW, Roland Staude, sagte am Mittwoch: „Die gestrige Expertenanhörung bestätigte nochmals unsere bereits im letzten Jahr durch das Gutachten von Professor di Fabio unterstützte Rechtsauffassung. Das derzeitige Gesetz ist für uns somit erledigt. Wir sind grundsätzlich zu Gesprächen mit der Landesregierung über eine Besoldungsreform bereit, die Ruhendstellung der Besoldungswidersprüche für 2024 durch die Landesregierung ist dabei eine gute Ausgangsbasis.“

Auch in der Anhörung am Dienstag hatten Verfassungsrechtler das Land gewarnt, einfach an der Praxis festzuhalten. Der eigentlich von den Koalitionären nominierte Peter Huber, selbst ehemaliger Verfassungsrechtler, warnte das Land davor, Bescheide auf Grundlage des Gesetzes zu verschicken. Das führe nur zu einer Klagewelle. Er empfahl, entweder auf das alte System zurückzugehen oder eine große Reform durchzuführen, kein „aus der Hüfte“ geschossenes Gesetz.

Der Ministeriumssprecher erklärte, auch die Bewertung der Anhörung bedürfe einer intensiven Prüfung. „Die Ausführungen der Sachverständigen müssen dabei insbesondere im Lichte der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt werden.“

Ähnlich äußerte sich Simon Rock, Sprecher für Haushalt und Finanzen der Grünen-Landtagsfraktion. Man nehme die in der Anhörung geäußerten Einschätzungen der Experten selbstverständlich ernst. „Damit verbindet sich jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung. Unser Ziel bei der Reform war es, das Besoldungsrecht vor dem Hintergrund eines veränderten Familienbildes ins 21. Jahrhundert zu modernisieren. Mit dieser Reform geht NRW keinen Sonderweg, sondern folgt der Mehrheit der Bundesländer.“

Jörg Blöming (CDU), Sprecher im Unterausschuss Personal, verteidigte das Vorgehen: „Das neue Besoldungsmodell erfüllt unserer Meinung nach die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundsicherung. Es orientiert sich stärker als früher an den tatsächlichen Lebensverhältnissen und geht vom Modell der Mehrverdienerfamilie aus – also davon, dass in den meisten Haushalten beide Partner ein Einkommen haben.“

Gleichzeitig bleibe das Modell flexibel genug, um auch andere Lebenssituationen zu berücksichtigen. „Der Ergänzungszuschlag sorgt dafür, dass auch bei einem traditionellen Familienmodell die Besoldung angemessen ist.“ Man nehme aber die geäußerte Kritik ernst, sagte Blöming. „Hinweise auf mögliche Probleme – etwa das angenommene Partnereinkommen oder das Antragsverfahren – werden im parlamentarischen Prozess weiter diskutiert. Wichtig ist aber auch: NRW geht hier keinen Sonderweg. In fast allen Bundesländern wurde das Partnereinkommen bereits eingeführt oder ist geplant – unabhängig davon, welche Parteien dort regieren.“ 
 
Die Opposition erneuerte ihre Kritik am Vorgehen von SPD-Haushaltspolitiker Stefan Zimkeit bezeichente die Besoldungsreform als „ein wackliges Kartenhaus“. Die Anhörung sei ein politischer Crash-Test gewesen: „Der Gesetzentwurf ist dabei krachend durchgefallen. Die Landesregierung hat einen Schnellschuss abgefeuert – und die Sachverständigen haben gezeigt, dass er nicht mal die eigene Zielscheibe trifft.“ Zimkeit erklärte, wenn selbst der Experte, der die Landesregierung beraten und auf dessen Expertise sie sich immer berufen habeden Kopf schüttele, sei klar: „Dieses Gesetz gehört zurück auf die Werkbank. Die Beamtinnen und Beamten brauchen schließlich Verlässlichkeit – Schwarz-Grün hat aber nur Flickwerk geliefert.“



Die Regierung sollte sich schnell einlesen, die Aussagen überzeugen nicht. Ich frage mich, wie deutlich das BVerfG noch werden muss. Wäre ich Beamter in NRW kann man nur raten, Klage einzureichen.
« Last Edit: 23.11.2025 06:59 von AltStrG »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #846 am: 23.11.2025 07:48 »
Hier haben einige Leute schon unglaublich tolle Übersichten geschaffen. Vielen Dank dafür.

Aber kann jemand folgende goldene Frage beantworten? Anhand des Urteils ist es ja kaum möglich, für alle Besoldungsgruppe Nachzahlungsbeträge auszurechnen.

Aber sollte es nicht möglich sein, zu sagen, dass ein Beamter in Berlin, A4, Stufe 1, für den gesamten Klagezeitraum Nachzahlung x erhalten muss? Die allermindeste Nettobesoldung wurde doch für jedes Jahr definiert? Warum schreibt keine Gewerkschaft, dass dieser Beispielbeamte, der ja praktisch die Grundlage ist und vom Verfassungsgericht mit einer genannten Mindestbesoldung als Summe definiert wurde, für die Jahre beispielsweise 80.000 Euro nachgezahlt bekommen muss? Das muss sich doch "einfach" ausrechnen lassen? Um es einfacher zu machen, könnte man den Beamten meinetwegen auch einfach durchgängig in Stufe 1 belassen.

Ich versuche es nochmal. Sorry.

Für mich ist es einfach zu beantworten. Das habe ich auch schon mehrfach getan. Auf die Stufe des betroffenen Beamten kommt es nicht an.

Man muss nur das Delta zwischen dem 4 K Modellbeamten und dem Medianeinkommen berechnen, so wie es Böswilliger Dienstherr herausgearbeitet hat

und tata

hat man die Summe, die alle in Besoldungssgruppe A 3 nachgezahlt bekommen müssen.

(Dabei muss man nur darauf achten, ob die Summe für KV und PV in A3 wirklich immer die gleiche ist wie ab A5, mithin der Auszahlungsbetrag des Modellbeamten um die gleichen Summen zu bereinigen ist wie bei A5. Wenn durchgehend alle in A3 entweder Anspruch auf truppenärztliche Versorgung oder freie Heilfürsorge hatten, dürfte der Beitrag geringer sein)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #847 am: 23.11.2025 07:57 »
Moin,

könnte das Berliner Urteil dazu führen, dass die Berliner Beamte des hD bei Nachzahluen leer ausgehen?

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #848 am: 23.11.2025 08:19 »
Moin,

könnte das Berliner Urteil dazu führen, dass die Berliner Beamte des hD bei Nachzahluen leer ausgehen?

Im Sinne der Mindestbesoldung nach dem 4K Modell ist die nicht betroffen.
In der Konsequenz was Abstandsgebot angeht, sieht die Sache wieder anders aus.
Ich bin der Meinung, dass das Abstandsgebot in der Therorie alle betrifft. Die Frage ist jetzt, inwieweit.

Die einen sagen So, die anderen sagen so.

Ich bin der Meinung, dass natürlich im Rahmen des Abstandsgebotes alle Besoldungsgruppen bis A16 eine Nachzahlung bekommen. Ansonsten könnte der Dienstherr ja auch in Zukunft alles mit Sockelbeträgen heilen...

Ich gehe sogar soweit und sage, für die Heilung aus der Vergangenheit muss es wie folgt ausehen:

Wenn A5/1 Netto sagen wir 1000€ im Monat nun mehr bekommen muss, der A16er nicht nur die 1000€ bekommt, sondern aufgrund des Abstandsgebotes und der Ämterwertigkeit die Besoldungstabelle prozentual nach Tabelle hochskalieren muss.
Während der A5er 1000€ bekommt. Wird der A16er 4000€ (hypothetisch) bekommen.
Aber das ist ein Streitpunkt, der bisher noch nicht abschließend geklärt ist und bei dem ich total falsch liegen könnte.
« Last Edit: 23.11.2025 08:29 von NvB »

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #849 am: 23.11.2025 08:30 »
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #850 am: 23.11.2025 08:37 »

Es wäre super, wenn du (bzw. natürlich alle, mich eingeschlossen) bei einigen Thesen eine entsprechende Quellenangabe mitliefern könntest. Wann und wo genau hat das BVerfG dies "ausdrücklich klargestellt"?
 
Zumindest in Rn. 92 lese ich nämlich das exakte Gegenteil: "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Daher will ich ja zumindest das Ganze in zwei Threads aufsplitten, damit es etwas klarer wird.

Mit der gesamten Randnummer 92 sagt das BVerfG in meinen Augen zwei Dinge:

1.) Da man nicht weiß, wie das BVerfG das Gebot der Mindestbesoldung heilen wird, kann keine verlässliche Aussage getroffen werden, ob und wieviel in den obersten Besoldungsgruppen ankommt. Je weiter der Beamte von dem allerkleinsten Beamten entfernt ist, desto größer können die Auswirkungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Grundbesoldung aufgrund des Abstandsgebotes anheben zu müssen, sein. Wenn es ihm gelingt, die Mindestbesoldung derart umzusetzen, dass es für die Zukunft keiner massiven Anhebung der Grundbesoldung bedarf, kann sogar das Abstandsgebot in den obersten Gruppen gar nicht mehr verletzt sein. Mithin kann nicht mehr in der für eine Verfassungswidrigkeit gebotenen Sicherheit garantiert werden, dass nach dem noch zu kommenden Reparaturgesetz überhaupt auch nur ein Parameter in A 16 verletzt ist; somit wäre es nicht sachgerecht, wenn das BVerfG dem Gesetzgeber verpflichten würde, auch diesen Beamten etwa nachzuzahlen.

(Da allerdings, und da gehe ich etwas über das hinaus, was das BVerfG gesagt hat, das Land Berlin nicht umhin kommen wird, bei der Reparaturtabelle, oder wie ich sie nenne, Maidowski Tabelle, für die Zukunft wieder das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot im Blick zu haben, würde es mich überraschen, wenn nicht auch der höhere Dienst bis hin zu A 16 von einer Anhebung der Grundalimentation profitieren würde.)

2.) Daher können wir nur bei den Beamten für die Vergangenheit eine verfassungswidrige Besoldung mit der für das BVerfG notwendigen Sicherheit für diejenigen annehmen, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, bei denen mindestens 2 Parameter erfüllt sind.

Jetzt kommen wir zu der Frage, wie ich auf die Summen komme, die ich berechne:
.

Dazu muss man das gesamte Urteil in den Kontext nehmen

Randnummer 43:

Insbesondere zum Individualrecht des einzelnen Beamten auf „angemessenen Lebensunterhalt“ führte der Gerichtshof – nach einer Zusammenfassung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip (vgl. EGMR <GK>, a.a.O., § 133) – aus, dass Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit ihrer Besoldung zwar von den Beamten selbst angestrengt werden müssten, jedoch stehe es ihren Gewerkschaften frei, solche Verfahren zu unterstützen, und diesen sei vom Bundesverfassungsgericht
in einschlägigen Fällen bereits Gelegenheit zur Stellungnahme als sachkundige Dritte gegeben worden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen festgestellt habe, dass die Besoldung der Beamten gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben habe, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, sei der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung stehe, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf
einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen.


und weiter

Randnummer 54

Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175<226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung
und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).


Randnummer 56

Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>; 155, 1 <15 Rn. 26 f.>).

Randnummer 58

Es hat dabei die eigene Rechtsprechung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in Zukunft die Gewähr dafür bieten wird, dass dem Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um sein individuelles verfasungsmäßiges Recht auf einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR <GK>, Humpert and Others v. Germany, 14.12.2023, 59433/18 u.a., insbesondere § 133). Nur so kann dauerhaft die Vereinbarkeit des – für das deutsche Beamtenrecht grundlegenden – Streikverbots als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Art. 11 EMRK gesichert werden (vgl. auch Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83>).

und weiter

Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen.

Randnummer 63

Eine amtsangemessene Besoldung muss sicherstellen, dass die Beamten ihren Dienst mit voller Hingabe leisten können (a); das gelingt nur, wenn sie frei von existenziellen finanziellen Sorgen sind (vgl. BVerfGE 39, 196 <201 f.>), mithin ihre Besoldung ein Mindestniveau erreicht, das diesen Anforderungen entspricht (Gebot der Mindestbesoldung).
Ein aussagekräftiger Indikator hierfür ist der Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen (b). Die insoweit bestehende bessere Datenverfügbarkeit und Praktikabilität bei erheblich geringerem Ermittlungsaufwand rechtfertigen es, die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene aufwendige und kleinteilige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortzuentwickeln

Und jetzt kommt in Randnummer 70 und 71 die Modellberechnung, wie das BVerfG das Individualrecht auf amtsangemessen Besoldung in Zahlen umsetzt. So soll der gerichtliche Rechtsschutz aus Randnummer 58 für jeden Beamten gewährleistet sein, mithin macht es dann keinen Unterschied, ob der Beamte in der Vergangenheit, also in abgelaufenen Jahren, single war, verheiratet war, ein Kind hatte, zwei Kinder hatte.

Das Berechnungsmodell aus 70 und 71 hat Böswilliger Dienstherr an verschiedenen Stellen klar herausgearbeitet, und ich habe ihn bereits zweimal versehentlich zitiert, ohne es kenntlich zu machen.

Andernfalls könnte ja nur der 4K Beamte sein gerichtlich verankertes Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung durchsetzen und berechnen, weil andernfalls der Dienstherr für die Vergangenheit kommen könnte und sagen könnte, ich drehe an einem der anderen Schrauben.

Es anders zu interpretieren würde im Prinzip das Individualrecht, dass ja jeder Beamte in gleicher Form und Qualität haben muss, wiederum unterlaufen.

Nur ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung rechtfertigt überhaupt den schweren Eingriff in das Grundrecht auf Streikverbot für Beamte. Und dazu bedarf es eines leicht zu handhabenden Rechenmodells, um zu erkennen, ob ich als Beamter prekär besoldet werde .... oder nicht.

Daher komme ich zu dem Ergebnis, was ich hier und anderswo bereits präsentiert habe.

Skywalker2000

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« Antwort #851 am: 23.11.2025 08:52 »
Es ist nur eins sicher:

Bundesbeamte bekommen 2025 kein neuen Entwurf, vermutlich irgendwann Ende 2026.

Und Geld (in weicher Höhe auch immer) gibt es frühestens 2027.

Alles andere ist nur Spekulation.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #852 am: 23.11.2025 08:53 »
Ich erkenne da weder ein Problem drin, noch einen Widerspruch im jetzigen Beschluss.

Die Fragestellung lautet nämlich nicht "die Besoldung ist immer zu niedrig, deswegen muss sie immer erhöht werden", sondern "beim wem (!) ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig und beim wem eben nicht".

Wenn ein A12 nur einen Euro über der Grenze der sämtlichen Prüfparameter liegt, dann mag das Ungerecht sein oder moralisch Verwerflich oder politisch gesehen nicht Tragbar oder nicht anerkennend ob der Leistung,

 aber es ist eben eines nicht: Verfassungswidrig/rechtswidrig.

Und das heißt auch nicht, dass A13, A14 oder A11 auch nicht verfassungswidrig alimentiert wird, ganz im Gegenteil.

Die jetzige Besoldung ist eben keine klare Mathematik, dann wäre es nämlich einfach. Ich hoffe, dass die 700 Seiten des Beschlusses eben dies genau aufzeigen: die genaue Arithmetik, wie die Besoldung in Zukunft (und in der Vergangenheit) berechnet werden soll.

Ich bin da guter Dinge.


700 Seiten? Gibt’s noch mehr zu lesen? Fände ich sehr interessant.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #853 am: 23.11.2025 08:57 »
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Fänd ich sehr gut, denn bei meinen Berechnungsaufstellungen sind noch ein paar Fragen, die ich gern Fr Färber selbst stellen würde.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #854 am: 23.11.2025 08:58 »
Wenn man den Bogen im Lichte des Europarechts noch weiter spannen will:

Innerhalb der EU hat jeder Beschäftigte ein Individualrecht auf eine Mindestentlohnung. Die Mitgliedsstaaten müssen einen Mindestlohn einführen, den sie gerichtlich durchsetzen können. Dabei gibt es einen Bezug vom Medianeinkommen zu dem Mindestlohn.

Dieses Individualrecht ist jedoch beschränkt auf die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und dem Mindestlohn. Wenn also in einem Betrieb jeder Mitarbeitende unterhalb des Mindestlohns prekär entlohnt werden, kann das Gericht jedem nur die Differenz zum Mindestlohn zusprechen, selbst wenn die Mitarbeitenden unterschiedliche Aufgaben hatten und somit manche für das gleiche Geld verantwortungsvollere Tätigkeiten hatten. Auch kann das Gericht jemanden, der mehr als Mindestlohn verdient, eben nicht mehr zusprechen.

So verstanden wollte das BVerfG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums dieses Individialrecht in das Beamtenrecht übertragen, weil ohne ein solches Individualrecht das Streikverbot, dass Beamte haben, dauerhaft nicht mehr zu rechtfertigen wäre.

Deswegen hat es die Berechnung der Mindestbesoldung in das Urteil geschrieben, die Böswilliger Dienstherr uns an verschiedenen Stellen erläutert hat.

Für mich kam diese Betrachtung überraschend und es hat mich ein paar Tage Zeit und Mühe gekostet, es zu durchdringen.

Schade, dass Swen sich gar nicht äußert. Entweder würde er mich auf ein paar Details hinweisen, die ich übersehe, oder mir den Kopf waschen und in seinen Worten sagen, meine Sicht auf die Dinge ist völliger Blödsinn.