Es wäre super, wenn du (bzw. natürlich alle, mich eingeschlossen) bei einigen Thesen eine entsprechende Quellenangabe mitliefern könntest. Wann und wo genau hat das BVerfG dies "ausdrücklich klargestellt"?
Zumindest in Rn. 92 lese ich nämlich das exakte Gegenteil: "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Daher will ich ja zumindest das Ganze in zwei Threads aufsplitten, damit es etwas klarer wird.
Mit der gesamten Randnummer 92 sagt das BVerfG in meinen Augen zwei Dinge:
1.) Da man nicht weiß, wie das BVerfG das Gebot der Mindestbesoldung heilen wird, kann keine verlässliche Aussage getroffen werden, ob und wieviel in den obersten Besoldungsgruppen ankommt. Je weiter der Beamte von dem allerkleinsten Beamten entfernt ist, desto größer können die Auswirkungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Grundbesoldung aufgrund des Abstandsgebotes anheben zu müssen, sein. Wenn es ihm gelingt, die Mindestbesoldung derart umzusetzen, dass es für die Zukunft keiner massiven Anhebung der Grundbesoldung bedarf, kann sogar das Abstandsgebot in den obersten Gruppen gar nicht mehr verletzt sein. Mithin kann nicht mehr in der für eine Verfassungswidrigkeit gebotenen Sicherheit garantiert werden, dass nach dem noch zu kommenden Reparaturgesetz überhaupt auch nur ein Parameter in A 16 verletzt ist; somit wäre es nicht sachgerecht, wenn das BVerfG dem Gesetzgeber verpflichten würde, auch diesen Beamten etwa nachzuzahlen.
(Da allerdings, und da gehe ich etwas über das hinaus, was das BVerfG gesagt hat, das Land Berlin nicht umhin kommen wird, bei der Reparaturtabelle, oder wie ich sie nenne, Maidowski Tabelle, für die Zukunft wieder das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot im Blick zu haben, würde es mich überraschen, wenn nicht auch der höhere Dienst bis hin zu A 16 von einer Anhebung der Grundalimentation profitieren würde.)
2.) Daher können wir nur bei den Beamten für die Vergangenheit eine verfassungswidrige Besoldung mit der für das BVerfG notwendigen Sicherheit für diejenigen annehmen, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, bei denen mindestens 2 Parameter erfüllt sind.
Jetzt kommen wir zu der Frage, wie ich auf die Summen komme, die ich berechne:
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Dazu muss man das gesamte Urteil in den Kontext nehmen
Randnummer 43:
Insbesondere zum Individualrecht des einzelnen Beamten auf „angemessenen Lebensunterhalt“ führte der Gerichtshof – nach einer Zusammenfassung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip (vgl. EGMR <GK>, a.a.O., § 133) – aus, dass Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit ihrer Besoldung zwar von den Beamten selbst angestrengt werden müssten, jedoch stehe es ihren Gewerkschaften frei, solche Verfahren zu unterstützen, und diesen sei vom Bundesverfassungsgericht
in einschlägigen Fällen bereits Gelegenheit zur Stellungnahme als sachkundige Dritte gegeben worden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen festgestellt habe, dass die Besoldung der Beamten gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben habe, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, sei der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung stehe, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf
einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen. und weiter
Randnummer 54
Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175<226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung
und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).
Randnummer 56
Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>; 155, 1 <15 Rn. 26 f.>). Randnummer 58
Es hat dabei die eigene Rechtsprechung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in Zukunft die Gewähr dafür bieten wird, dass dem Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um sein individuelles verfasungsmäßiges Recht auf einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR <GK>, Humpert and Others v. Germany, 14.12.2023, 59433/18 u.a., insbesondere § 133). Nur so kann dauerhaft die Vereinbarkeit des – für das deutsche Beamtenrecht grundlegenden – Streikverbots als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Art. 11 EMRK gesichert werden (vgl. auch Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83>). und weiter
Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen. Randnummer 63
E
ine amtsangemessene Besoldung muss sicherstellen, dass die Beamten ihren Dienst mit voller Hingabe leisten können (a); das gelingt nur, wenn sie frei von existenziellen finanziellen Sorgen sind (vgl. BVerfGE 39, 196 <201 f.>), mithin ihre Besoldung ein Mindestniveau erreicht, das diesen Anforderungen entspricht (Gebot der Mindestbesoldung).
Ein aussagekräftiger Indikator hierfür ist der Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen (b). Die insoweit bestehende bessere Datenverfügbarkeit und Praktikabilität bei erheblich geringerem Ermittlungsaufwand rechtfertigen es, die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene aufwendige und kleinteilige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortzuentwickeln
Und jetzt kommt in Randnummer 70 und 71 die Modellberechnung, wie das BVerfG das Individualrecht auf amtsangemessen Besoldung in Zahlen umsetzt. So soll der gerichtliche Rechtsschutz aus Randnummer 58 für jeden Beamten gewährleistet sein, mithin macht es dann keinen Unterschied, ob der Beamte in der Vergangenheit, also in abgelaufenen Jahren, single war, verheiratet war, ein Kind hatte, zwei Kinder hatte.
Das Berechnungsmodell aus 70 und 71 hat Böswilliger Dienstherr an verschiedenen Stellen klar herausgearbeitet, und ich habe ihn bereits zweimal versehentlich zitiert, ohne es kenntlich zu machen.
Andernfalls könnte ja nur der 4K Beamte sein gerichtlich verankertes Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung durchsetzen und berechnen, weil andernfalls der Dienstherr für die Vergangenheit kommen könnte und sagen könnte, ich drehe an einem der anderen Schrauben.
Es anders zu interpretieren würde im Prinzip das Individualrecht, dass ja jeder Beamte in gleicher Form und Qualität haben muss, wiederum unterlaufen.
Nur ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung rechtfertigt überhaupt den schweren Eingriff in das Grundrecht auf Streikverbot für Beamte. Und dazu bedarf es eines leicht zu handhabenden Rechenmodells, um zu erkennen, ob ich als Beamter prekär besoldet werde .... oder nicht.
Daher komme ich zu dem Ergebnis, was ich hier und anderswo bereits präsentiert habe.