Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173603 times)

Atzinator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #900 am: 23.11.2025 15:20 »
Ich denke die Diskussion, ob der Single profitiert dürfte eigentlich obsolet sein. Egal ob man nun eine eigene, deutlich niedrigere (also am Ende Faktor 1) Schwelle für den Single annimmt oder sagt, dass dieser die gleiche Schwelle wie der 4K Beamte hat; es kommt nur auf das Ausmaß an.

Schaut man sich mein aktualisiertes Rechenbeispiel für Thüringen an, dem keiner weiter widersprochen hatte, bleibt dort am Ende eine Summe von 600€ stehen, die die Grundbesoldung von A6/3 angehoben werden muss, damit der 4K Beamte nicht mehr verfassungswidrig alimentiert wird. Dem gegenüber steht eine Anhebung der Zuschläge um ca. 60%, so dass am Ende Grundsold : FZ im Verhältnis 60 : 40 stehen.

Werden die erwähnte 2/3 1/3 irgendwann fest gelegt, verschiebt sich das noch mehr zugunsten der Erhöhung und selbst wenn man 50:50 erlaubt, dann bleiben immer noch 400€ übrig, die die Grundstufe steigen muss.

Somit profitiert in meinen Augen auch der Single automatisch, Rechenweg hin oder her.

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #901 am: 23.11.2025 15:24 »
Es sollen doch auch Klagen von Single-Beamten entschieden worden sein.
Insofern ist doch alles klar

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #902 am: 23.11.2025 15:28 »
Ich würde davon ausgehen, dass
*) rückwirkend für diejenigen, die Widerspruch eingelegt hatten, ein paar hundert Euro/ Monat gezahlt werden wird, um den Spaß zu reparieren (je niedriger die Besoldungsgruppe, desto mehr),
*) zukünftig ein neues System aufgesetzt wird, dass den früheren einfachen Dienst völlig ausklammert,
*) hier dann eine individuelle Alimentation der Familienangehörigen explizit eingeführt wird (womit für den Single-Beamten weniger Grundgehalt zu zahlen wäre),
*) für bisherige Beamte eine abschmelzende Besitzstandswahrung bei der Überführung eingeführt wird, sodass niemand weniger bekommt als derzeit,
*) Verbeamtungen auf deutlich weniger Berufsbereiche Anwendung finden.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #903 am: 23.11.2025 15:29 »
Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde.

Inwiefern ist es relevant, ob der Großteil des Einkommens aus Grundbezügen, Zuschlägen, Tantiemen, Sonderzahlungen, Zuschüssen, Gewinnbeteiligungen, Aktienpaketen, oder sonstigen Benefits besteht? Wichtig ist doch (nur), was ankommt...

Jedenfalls habe ich noch nie jemanden rumjammern hören, dass er einen Dienstwagen bekommen hat.

Eigentlich für einen Ledigen schon (es sei denn es wird allen gewährt) und ich nehme auch Zuschläge statt Grundbesoldung, wenn auch diese uneingeschränkt bezahlt werden und Ruhegehaltfähig sind. Das ist derzeit z. B. bei dem FmZ nicht der Fall. Die Grundbesoldung ist derzeit uneingeschränkt Ruhegehaltfähig und uneingeschränkt für jeden.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #904 am: 23.11.2025 15:41 »
Interessant, dass Rechtsauffassungen Betreffend des Widerspruchs soweit auseinander gehen.

BVerfGBeliever

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« Antwort #905 am: 23.11.2025 15:47 »
Darum will ich gerne deine Zahlen aufgreifen und entsprechend das Problem damit darstellen, auf welches wir zukünftig stoßen könnten.

Die 35% beziehen sich auf das Verhältnis der Zuschläge zur Grundbesoldung. Siehst du lustigerweise sogar exakt eine Zeile voher (in meinem von dir zitierten Text). Du rechnest hingegen mit 53,9% Zuschlägen (im Verhältnis zur Grundbesoldung). Entsprechend entbehrt alles Weitere (wie nahezu immer) jeglicher Grundlage.


Aber: Selbst WENN tatsächlich in irgendeiner abstrusen Konstellation ein 1K-, 2K- oder 3K-Beamter irgendwann unter die OECD-Schwelle rutschen könnte und selbst WENN das BVerfG damit irgendwann wirklich ein Problem haben sollte, dann gäbe es genau eine (einzige) Konsequenz, um diesen Zustand zu verhindern! (Na, kommst du von alleine drauf?)

- Und zwar gäbe es schlicht und einfach eine weitere Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags! Nicht mehr und nicht weniger.
- Nur zur Erinnerung: Es gibt bereits heute eine Obergrenze, die nur noch nicht exakt konkretisiert wurde.

Ich denke zwar nach wie vor, dass die bisherige Grenze deutlich "schärfer" ist, aber hey, better safe than sorry!

Also ruf sehr gerne in Karlsruhe an und sorge dafür, dass die OECD-Schwelle für den 1K-, 2K- und 3K-Beamten ZUSÄTZLICH zur aktuellen Mindestbesoldungs-Vorgabe eingeführt wird. Ob du als eingefleischter "Zulagenorigen"-Fetischist das allerdings mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, musst du natürlich selbst entscheiden..

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #906 am: 23.11.2025 16:09 »
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.

Die Urteilsbegründung ist letzten Mittwoch veröffentlicht worden. Selbstverständlich gibt es davon keine abweichende 700-Seiten-Version, die nur Eingeweihten vorliegt. Wie kommt man auf so etwas?

Das Bundesverfassungsgericht ist bereits überlastet genug, um die "stump" auch noch mit so etwas zu beschäftigen.

Ich darf so viele Anfragen stellen wie ich möchte. Sollen sie halt 10 weitere E8 einteilen für die Anfragebewältigung. Der Dienst an mir hat Vorrang.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #907 am: 23.11.2025 16:18 »
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich als ebenfalls A12er mit Widersprüchen in den letzten Jahren gehe davon aus genau 0 (Null) Euro nachgezahlt zu bekommen. Bis auf die Verletzung des Abstandsgebotes sind vermutlich alle anderen Parameter nicht verletzt im Bezug auf die Mindestbesoldung.

Hatte beim Entwurf zum AEZ schon Dollarzeichen in den Augen. Böse verarscht.

Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #908 am: 23.11.2025 16:19 »
Darum will ich gerne deine Zahlen aufgreifen und entsprechend das Problem damit darstellen, auf welches wir zukünftig stoßen könnten.

Die 35% beziehen sich auf das Verhältnis der Zuschläge zur Grundbesoldung. Siehst du lustigerweise sogar exakt eine Zeile voher (in meinem von dir zitierten Text). Du rechnest hingegen mit 53,9% Zuschlägen (im Verhältnis zur Grundbesoldung). Entsprechend entbehrt alles Weitere (wie nahezu immer) jeglicher Grundlage.


Aber: Selbst WENN tatsächlich in irgendeiner abstrusen Konstellation ein 1K-, 2K- oder 3K-Beamter irgendwann unter die OECD-Schwelle rutschen könnte und selbst WENN das BVerfG damit irgendwann wirklich ein Problem haben sollte, dann gäbe es genau eine (einzige) Konsequenz, um diesen Zustand zu verhindern! (Na, kommst du von alleine drauf?)

- Und zwar gäbe es schlicht und einfach eine weitere Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags! Nicht mehr und nicht weniger.
- Nur zur Erinnerung: Es gibt bereits heute eine Obergrenze, die nur noch nicht exakt konkretisiert wurde.

Ich denke zwar nach wie vor, dass die bisherige Grenze deutlich "schärfer" ist, aber hey, better safe than sorry!

Also ruf sehr gerne in Karlsruhe an und sorge dafür, dass die OECD-Schwelle für den 1K-, 2K- und 3K-Beamten ZUSÄTZLICH zur aktuellen Mindestbesoldungs-Vorgabe eingeführt wird. Ob du als eingefleischter "Zulagenorigen"-Fetischist das allerdings mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, musst du natürlich selbst entscheiden..

Fern ab von Fantasieberechnungen hier: Wenn die Mehrheit der Bundesbeamten sich verarscht fühlt, insb. weil beispielsweise das Rundschreiben Verzicht Widerspruch nicht umgesetzt würde, könnte es zu massiven Krankmeldungen kommen. Gleiches dürfte mE für Fantasieberechnungen seitens des DH führen. Der DH wäre gut beraten, schnell und nachvollziehbar Abhilfe zu schaffen.

AndreasS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #909 am: 23.11.2025 16:29 »
...Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.

Davon gehe ich in Zukunft nicht aus, sondern von viel mehr. Meine Gedanken hierzu:

Im Jahr 2024 würde ich früheres Bundesgebiet ohne Berlin in Höhe von 2212,92 € als Medianeinkommen nehmen, oder halt Bayern, da ein Bundesbeamter ja überall mindestbesoldet werden müsste.

2212,92 € sind sodann 4.071,77 € netto, die eine 4 K Beamtenfamilie mit einem Alleinverdiener erhalten müsste.

Der zurzeit tatsächliche A3 Stufe 1 Beamte mit 2 Kindern und einem Ehepartner erhält im Dezember 2025 ein Netto bei Stkl. 3 und keine Kirchenzugehörigkeit ein Netto in Höhe von 3120,71 € + KG in Höhe von 510, € - PKW ca. 650,- €. Das ergibt eine Nettobesoldung in Höhe von gerundet 2.980,- €.

Die Unterschied beträgt demnach gerundet 1.092,- € netto. Die Besoldung beim Bund wäre aktuell deutlich verfassungswidrig. Das wären dann bei der Konstellation 4.575,- € brutto anstatt 3.298,- € aktuell.

Der Bezug zum Singlebeamten stellt sich für mich nun sekundär her. Diese Unterschreitung in Höhe von 1.092,- € monatlich muss irgendwie geheilt werden. Die Stellschrauben sind Familienzuschlag, Beihilfe, Partnereinkommen, Erhöhung der Grundbesoldung. Denn das BVerfG führt ja aus, dass die Grundbesoldung nicht alleine reichen muss.

Familienzuschlag ist beschränkt. Zurzeit beträgt er bei A3 Stufe 1 18,3 % von der Bruttobesoldung (Stufe 3) . Vllt. könnte er auf 25 % steigen. Dann sind es ca. 1.143,- € brutto FMZ bei Stufe 3 (vom neuen Brutto 4.575,- €).

Sodann müsste die Grundbesoldung ohne Zuschläge bei gerundet 3.440,- € liegen. Aktuell liegt sie bei 2.788,20 €.

Um den Wert 650,- € brutto gerundet müsste der Tabellenwert beim A3 Stufe 1 sodann angehoben werden. In den weiteren Ämtern dann umso mehr.

Parntereinkommen sehe ich auch als gestorben an, da hier keine "unterschiedslosen" Beträge berücksichtigt werden können. Beihilfe erhöhen sehe ich eher nicht, sind ja bereits 70 % (bei 2+2).

Würde daher mal annehmen, dass Fmz und die Tabellenwerte erhöht werden könnten.

vermessen

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« Antwort #910 am: 23.11.2025 16:46 »
...Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.

Davon gehe ich in Zukunft nicht aus, sondern von viel mehr. Meine Gedanken hierzu:

Im Jahr 2024 würde ich früheres Bundesgebiet ohne Berlin in Höhe von 2212,92 € als Medianeinkommen nehmen, oder halt Bayern, da ein Bundesbeamter ja überall mindestbesoldet werden müsste.

2212,92 € sind sodann 4.071,77 € netto, die eine 4 K Beamtenfamilie mit einem Alleinverdiener erhalten müsste.

Der zurzeit tatsächliche A3 Stufe 1 Beamte mit 2 Kindern und einem Ehepartner erhält im Dezember 2025 ein Netto bei Stkl. 3 und keine Kirchenzugehörigkeit ein Netto in Höhe von 3120,71 € + KG in Höhe von 510, € - PKW ca. 650,- €. Das ergibt eine Nettobesoldung in Höhe von gerundet 2.980,- €.

Die Unterschied beträgt demnach gerundet 1.092,- € netto. Die Besoldung beim Bund wäre aktuell deutlich verfassungswidrig. Das wären dann bei der Konstellation 4.575,- € brutto anstatt 3.298,- € aktuell.

Der Bezug zum Singlebeamten stellt sich für mich nun sekundär her. Diese Unterschreitung in Höhe von 1.092,- € monatlich muss irgendwie geheilt werden. Die Stellschrauben sind Familienzuschlag, Beihilfe, Partnereinkommen, Erhöhung der Grundbesoldung. Denn das BVerfG führt ja aus, dass die Grundbesoldung nicht alleine reichen muss.

Familienzuschlag ist beschränkt. Zurzeit beträgt er bei A3 Stufe 1 18,3 % von der Bruttobesoldung (Stufe 3) . Vllt. könnte er auf 25 % steigen. Dann sind es ca. 1.143,- € brutto FMZ bei Stufe 3 (vom neuen Brutto 4.575,- €).

Sodann müsste die Grundbesoldung ohne Zuschläge bei gerundet 3.440,- € liegen. Aktuell liegt sie bei 2.788,20 €.

Um den Wert 650,- € brutto gerundet müsste der Tabellenwert beim A3 Stufe 1 sodann angehoben werden. In den weiteren Ämtern dann umso mehr.

Parntereinkommen sehe ich auch als gestorben an, da hier keine "unterschiedslosen" Beträge berücksichtigt werden können. Beihilfe erhöhen sehe ich eher nicht, sind ja bereits 70 % (bei 2+2).

Würde daher mal annehmen, dass Fmz und die Tabellenwerte erhöht werden könnten.

1. für die Vergangenheit wird nur bis zur Mindestallimentierung eines 4K- Beamten in S3/S1 ausgeglichen. Mehr nicht.

2. bei der Erstellung einer neuen Besoldungsordnung ( Zukunft) wird für die Mindestallimentierung von einer Standartfamiliengrösse (Bezugsgröße) von 3k ausgegangen und die Mindestallimentierung darauf ausgerichtet. Der Rest dann mittels Fmz.

Mehr kann ich aus dem Beschluss nicht herauslesen und für die Zukunft hat das bverfg diese Überlegungen explizit nicht ausgeschlossen

Rheini

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« Antwort #911 am: 23.11.2025 16:57 »
Ich bin immer noch der Auffassung, dass die in den verhandelten Jahren ausgerechnete Mindestbesoldung, uneingeschränkt vom Ledigen bis zur 4 K Familie in gleicher Höhe, vom DH zu zahlen ist. Ansonsten müsste, insbesondere da auch min. ein Lediger mit verhandelt wurde, im Tenor und in der Tabelle -gezahlte Besoldung vs. Prekeriatsschwelle- Unterschiede gemacht werden.

Es müsste dann für jede Fallkonstellation (Ledig/Verheiratet ohne Kind usw.) jeweils eine Tabelle der Mindestbesoldung vs. Prekeriatsschwelle geben mit der Aussage, ob Verfassungswidrig oder nicht. Es könnte nämlich innerhalb einer Besoldungsgruppe, insbesondere dann in den höheren Besoldungsgruppen, sein, dass z. B. die Besoldung eines Ledigen in A10 Verfassungsgemäß ist (vgl. A14 und weitere), eine tatsächliche 4 K Familie in A10 incl. FmZ aber wie festgestellt, Verfassungswidrig ist. Dies wurde aber nicht gemacht.

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. Zu- Abrechnung KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

AndreasS

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« Antwort #912 am: 23.11.2025 16:57 »
...
1. für die Vergangenheit wird nur bis zur Mindestallimentierung eines 4K- Beamten in S3/S1 ausgeglichen. Mehr nicht.

2. bei der Erstellung einer neuen Besoldungsordnung ( Zukunft) wird für die Mindestallimentierung von einer Standartfamiliengrösse (Bezugsgröße) von 3k ausgegangen und die Mindestallimentierung darauf ausgerichtet. Der Rest dann mittels Fmz.

Mehr kann ich aus dem Beschluss nicht herauslesen und für die Zukunft hat das bverfg diese Überlegungen explizit nicht ausgeschlossen

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

AndreasS

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« Antwort #913 am: 23.11.2025 17:02 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
« Last Edit: 23.11.2025 17:14 von AndreasS »

BVerfGBeliever

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« Antwort #914 am: 23.11.2025 17:21 »
Ich habe übrigens mal kurz versucht, mir die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung anzuschauen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298


Hier ein kleiner "Teaser":