Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173566 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1020 am: 23.11.2025 22:02 »
Bisher konnte mir noch keiner eine Begründung zu meiner Annahme liefern, warum es unschädlich ist das 92 vor 111 steht und wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht.

Würde mich über eine Erklärung freuen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1021 am: 23.11.2025 22:04 »
@Rheini: Dann ist deine Lesart eine andere als meine

Schauen wir uns mal Randnummer 71 an:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld.

Jetzt schauen wir uns Randnummer 115 an:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Das ist im Kontext zu lesen.

Die Definition "unterschiedslos" ist deswegen so wichtig, weil es in manchen Bundesländern Familienzuschläge gibt, die nach Mietenstufen differenziert werden. Mithin soll dieser Hinweis klarstellen, dass wenn es differenzierte Familienzuschläge gibt, immer von dem Zuschlag ausgehen muss, den derjenige mit dem ungünstigsten Familienzuschlag hat.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1022 am: 23.11.2025 22:05 »
Zitat
wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht

Das BVerfG hat nur die 4K-Konstellation geprüft.

Rentenonkel

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« Antwort #1023 am: 23.11.2025 22:06 »
Mit der Randnummer 92 wird im wesentlich erklärt, warum trotz der massiven Unterdeckung bei den kleinsten Beamten es dennoch sein kann, dass manche höheren Besoldungsgruppen leer oder fast leer ausgehen.

Pumpe14

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« Antwort #1024 am: 23.11.2025 22:08 »
@Rentenonkel

Ich versuche es mit meinen Worten.

Ausgangspunkt für die Mindestalimentation ist die 4K Familie.
Diese Gesamtbesoldung setzt sich zusammen aus Grundbesoldung+Familienzulagen(+/- Beihilfe,etc.)

Der Singlebeamte hat (nur) Anspruch auf den Grundbesoldungsanteil dieser Summe.

Wie hoch diese ist, und welchen Anteil die Familienzulage darstellt, ist Spielraum des Gesetzgebers - er darfs allerdings mit den Zulagen nicht übertreiben.


Also nimmt man die 4K Familie, zieht die Zulagen ab, und erhält die Grundbesoldung, die eben dem Single zusteht.


Ist nun die 4K unteralimentiert, schaut man wieviel man drauf packen muss, bis die Mindestalimentation erreicht ist.

Dieser Betrag ist dann bei jedem vergleichbaren Beamten, ob mit oder ohne Zulagen der Grundbesoldung hinzuzuaddieren


@Reini


Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern

Rentenonkel

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« Antwort #1025 am: 23.11.2025 22:08 »
@Pumpe14:

Genau so verstehe ich das Urteil

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass diese Sichtweise nicht von allen hier geteilt wird

Pumpe14

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« Antwort #1026 am: 23.11.2025 22:10 »
@Pumpe14:

Genau so verstehe ich das Urteil

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass diese Sichtweise nicht von allen hier geteilt wird

Das ist mir aufgefallen:)

Aber ich finde deine Argumentation für mich persönlich am stärksten nachvollziehbar.
Vieles macht damit Sinn

AltStrG

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« Antwort #1027 am: 23.11.2025 22:11 »
...
Wo? Ich habe auf utog geantwortet. Ist utog dein Account?

Die Erläuterungen findest du hier im Thread. Mehrfach.

Dein erster Satz ist etwas kindisch. Nicht gewohnt in der Sache zu diskutieren?

Deine Annahme, dass es passieren kann, dass ein Singlebeamter 4000,- € netto nach dem neuen Urteil unter Umständen erhalten kann, hast du bisher nie erklärt und dargelegt. Das hat das Gericht auch mit dem neuen Urteil nicht dargestellt. Der Maßstab ist mMn eine 4 k Beamtenfamilie. Und nur wenn diese verfassungswidrig besoldet wurde/wird, könnte der Singelbeamte davon profitieren.

Das habe ich bereits 2 mal geschrieben und betragsmäßig überschlagen.
Deswegen habe ich nachgefragt, eben weil du Utog geantwortet hast, der mMn richtig liegt.

Dann kannst du mich/uns gerne nochmals erhellen und das widerlegen. Gerne auch mit RndNrn aus der Entscheidung. Ich lerne gerne.

Was ist daran kindisch? Ich habe auf utog geantwort. Und du stellst die Frage so, als wenn sie von utog kommt; das hat nix mit der Sache zu tun.

Und gerne nochmals:
Die Fragestellung ist hier im Thread mehrfach beantwortet worden. Die 4K-Familie ist die BVerfG-Modellrechnung. Alles darunter ist von dieser Rechnung umfasst. 1K, 2K, 3K, verheiratet, Single, Lebenspartnerschaft. Alles darüber nicht. Das ist der Sinn der Berechnung und der Tabelle. Die Modellgröße dient der Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit verschiedener Lebensumstände.

Und wie weiter vorne ebenfalls mehrfach dargelegt: Es werden nicht die individuellen Lebensentwürfe der Beamten Besoldet, sonder die Leistung des Beamten im jeweiligen Statusamt. Das BVerfG nimmt eben dazu an, dass diese Leistungsfähigkeit reichen muss, um einem Beamten oder einer Beamtenfamilie angemessen einen entsprechenden Lebensstandard zu ermöglichen. Zuschläge sind möglich, dürfen aber nicht Grundbesoldung in einem zu großen Umfang beeinträchtigen und vom Leistungsprinzip entrücken.

Die entsprechenden Randnummern sind auf den letzten fünf Seiten des Threads ungefähr 2323213123 mal wiederholt und besprochen worden. Ich sehe wirklich keinen Sinn darin, diese nochmals und nochmals und nochmals zu erläutern. Man kann diese nicht isoliert im jeweiligen eigenen Sinne betrachten, sondern im Sinne des Beschluss und zwar zusammenhängend. Das Herauspicken zur jeweiligen Untermauerung EINES Argumentes oder EINER Annahme funktioniert so nicht.

Rheini

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« Antwort #1028 am: 23.11.2025 22:11 »
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.


ExponentialFud

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« Antwort #1029 am: 23.11.2025 22:13 »
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.

AltStrG

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« Antwort #1030 am: 23.11.2025 22:15 »
In Rn 70 steht sehr klar, dass die 4K-Familie Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung des Beamten ist, und dass diese Besoldung Zuschäge einschließt.

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist

Das heißt aber nicht, dass diese Zuschläge bedingungslos jedem Beamten zu gewähren sind.

Single-Beamten dürfen sich also keine Hoffnung auf 4 K-Familien-Besoldung machen.

Genau das Gegenteil ist der Fall, mit Ausnahme von Zuschlägen, die in der Besoldung knapp zu bemessen sind, da die GRUNDbesoldung den Hauptanteil ausmachen soll. Dem hier vorherrschenden Wunsch von 60/40 kann ich nicht teilen, dafür gibt es keinen gesetzlichen Grund.

AltStrG

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« Antwort #1031 am: 23.11.2025 22:16 »
@Rheini: Dann ist deine Lesart eine andere als meine

Schauen wir uns mal Randnummer 71 an:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld.

Jetzt schauen wir uns Randnummer 115 an:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Das ist im Kontext zu lesen.

Die Definition "unterschiedslos" ist deswegen so wichtig, weil es in manchen Bundesländern Familienzuschläge gibt, die nach Mietenstufen differenziert werden. Mithin soll dieser Hinweis klarstellen, dass wenn es differenzierte Familienzuschläge gibt, immer von dem Zuschlag ausgehen muss, den derjenige mit dem ungünstigsten Familienzuschlag hat.

Alle Randnummern sind im Kontext zu lesen und zwar gesamt. Das Ergebnis ist ein anderes, als es hier dargestellt wird.

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« Antwort #1032 am: 23.11.2025 22:17 »
Zitat
wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht

Das BVerfG hat nur die 4K-Konstellation geprüft.

Mehr noch, es ist die BEZUGSGRÖßE. Das bedeutet, alles "darunter" wird (mit-)erfasst.

Pumpe14

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« Antwort #1033 am: 23.11.2025 22:18 »
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.


Genauso war es gemeint. Es war nur die Frage aufgekommen wie das Gericht darauf kommt dass ein Single unteralimentiert sein kann. Darauf war meine Antwort, dass das Gericht anhand des 4K Modells die unteralimentierung dann für die gesamte Besoldungsgruppe feststellt

clarion

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« Antwort #1034 am: 23.11.2025 22:19 »
Rentenonkel, wie kommst Du zur Annahme,  dass die höheren Dienste weniger oder womöglich keine Nachzahlungen bekämen? Was ist denn mit dem Abstandsgebot?

Ich glaube nicht, dass je nach Bundesland bis A10 oder A11 Einheitsbrei nachgezahlt wird und der Rest geht leer aus.