Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173559 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1035 am: 23.11.2025 22:20 »
@Rentenonkel

Ich versuche es mit meinen Worten.

Ausgangspunkt für die Mindestalimentation ist die 4K Familie.
Diese Gesamtbesoldung setzt sich zusammen aus Grundbesoldung+Familienzulagen(+/- Beihilfe,etc.)

Der Singlebeamte hat (nur) Anspruch auf den Grundbesoldungsanteil dieser Summe.

Wie hoch diese ist, und welchen Anteil die Familienzulage darstellt, ist Spielraum des Gesetzgebers - er darfs allerdings mit den Zulagen nicht übertreiben.


Also nimmt man die 4K Familie, zieht die Zulagen ab, und erhält die Grundbesoldung, die eben dem Single zusteht.


Ist nun die 4K unteralimentiert, schaut man wieviel man drauf packen muss, bis die Mindestalimentation erreicht ist.

Dieser Betrag ist dann bei jedem vergleichbaren Beamten, ob mit oder ohne Zulagen der Grundbesoldung hinzuzuaddieren


@Reini


Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern

Auch der Ledige ist unteralimentiert, wenn die Prüfparameter der 4K Familie nicht eingehalten werden, unabhängig vom Familienstatus. Die Alimentierung muss AMTSangemesssen sein, nicht FAMILIENangemessen. Die Familie wird vom Amt mit umfasst, daher wendet das BVerfG die Modellfamilie mit zwei Kindern an, um die Sache zu vereinfachen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1036 am: 23.11.2025 22:22 »
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Die 4K-Familie ist der Bezugpunkt. Auch für alles "darunter".

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1037 am: 23.11.2025 22:22 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

AltStrG

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« Antwort #1038 am: 23.11.2025 22:23 »
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.

Nein.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1039 am: 23.11.2025 22:26 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.


Und nur als Hinweis, da in der Bundespolitik verschiedener Parteien gerade Neuregelungen für NEUE Beamte in Hinsicht der Pension aka Rente fordert:

Natürlich ist der Beschluss des BVerfG auch dahingehend interessant, wenn die rechnerische Bezugsgröße eine 4K-Familie ist, wenn es um Einzahlungen von Beamten in die Rentenversicherung geht, WENN eine Neuregelung in Sachen Rentenkasse für Beamte kommt.
« Last Edit: 23.11.2025 22:34 von AltStrG »

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1040 am: 23.11.2025 22:26 »
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.


Genauso war es gemeint. Es war nur die Frage aufgekommen wie das Gericht darauf kommt dass ein Single unteralimentiert sein kann. Darauf war meine Antwort, dass das Gericht anhand des 4K Modells die unteralimentierung dann für die gesamte Besoldungsgruppe feststellt

Genau. Das heißt nun aber nicht, dass umgekehrt alle Beamte dieser Gruppe individuell unteralimentiert sind und einen 4K-Familiensold einfordern können. Denn manche bekommen keine Familienzuschläge. Wie weit man die erhöhen kann, wird der Gesetzgeber demnächst testen, denn es ist vermutlich der günstigste Ausweg.

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1041 am: 23.11.2025 22:28 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie muss diese absichern, allerdings einschließlich Zulagen.
Heißt, als Single steht dir ein verfassungskonformes 4K Gehalt minus Familienzulagen zu.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1042 am: 23.11.2025 22:29 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie muss diese absichern, allerdings einschließlich Zulagen.
Heißt, als Single steht dir ein verfassungskonformes 4K Gehalt minus Familienzulagen zu.

Genauso. Siehe Rn 70.

Rheini

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« Antwort #1043 am: 23.11.2025 22:30 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.

Bitte beachte das ich Gewinner in Anführungszeichen gesetzt habe. Ich habe den Begriff "Gewinner" in Bezug auf die Höhe eine Nachzahlung gemeint.

In NRW z. B. haben Beamte mit 3. Kinder und mehr, in der Vergangenheit bereits hohe Nachzahlungen erhalten. Daher ist es folgerichtig, dass evtl. Nachzahlungen nach diesem Beschluss geringer ausfallen, als wenn es diese Nachzahlungen vorab nicht gegeben hätte.

Natürlich hast Du Recht das jeder von uns Gewinner ist, wenn er (endlich) verfassungsgemäß besoldet wird.

PolareuD

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« Antwort #1044 am: 23.11.2025 22:31 »
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Wobei weiterhin gilt, dass im 4k Fall der Bedarf überwiegend aus den Grundbezügen gedeckt werden muss.

Pumpe14

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« Antwort #1045 am: 23.11.2025 22:32 »
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.

Bitte beachte das ich Gewinner in Anführungszeichen gesetzt habe. Ich habe den Begriff "Gewinner" in Bezug auf die Höhe eine Nachzahlung gemeint.

In NRW z. B. haben Beamte mit 3. Kinder und mehr, in der Vergangenheit bereits hohe Nachzahlungen erhalten. daher ist es folgerichtig, dass evtl. Nachzahlungen nach diesem Beschluss geringer ausfallen, als wenn es diese Nachzahlungen vorab nicht gegeben hätte.

Natürlich hast Du Recht das jeder von uns Gewinner ist, wenn er (endlich) verfassungsgemäß besoldet wird.


Schöner Abschluss, gute Nacht:)

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« Antwort #1046 am: 23.11.2025 22:35 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

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« Antwort #1047 am: 23.11.2025 22:36 »
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.

Im Prinzip - un das steht so nicht im Beschluss - könnte der Gesetzgeben nun die Faktoren 0,3 und 0,5 heranziehen um die Ehegatten- und Kinderzulagen anhand des Medianäquivalenzeinkommens zu definieren. Das wäre sicher extrem, aber für z.B. die Kinderzulagen ab dem 2. Kind statt dem 3. Kind denkbar, um die Grundbesoldungen nicht teuer erhöhen zu müssen (ich gönne jedem anderes, aber seien wir realistisch - es wird keine teure Lösung geben, wenn eine günstigere möglich ist).

ExponentialFud

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« Antwort #1048 am: 23.11.2025 22:38 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

AltStrG

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« Antwort #1049 am: 23.11.2025 22:39 »
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Wobei weiterhin gilt, dass im 4k Fall der Bedarf überwiegend aus den Grundbezügen gedeckt werden muss.

Korrekt. Weil das BVerfG natürlich auch berücksichtigt haben wird, dass eine Familie nicht bis in alle Ewigkeit besteht, die der Beamte mit seinem Statusamt zu versorgen hat.

Deswegen sollte sich für alle denklogisch ergeben, dass man dem Beamten die Besoldung nicht kürzt, wenn die Kinder Erwachsen sind und den Haushalt verlassen, mit Ausnahme des Kindesgeldes etc. pp.

Er muss auch nach Auszug der Kinder und Scheidung von der Ehefrau noch immer in seinem Statusamt AMTSangemessen besoldet werden. Deswegen wird die Zeit der massiven Zuschläge demnächst vorbei sein.