Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174631 times)

HootyMcOwlface

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1290 am: 25.11.2025 08:33 »
@Rentenonkel

Ich erkläre mir das so, dass explizit im Beschluss steht, dass über Leistungsprinzip und andere Faktoren diesmal nicht entschieden wurde. Ich verstehe genau das deshalb als Warnung an die DHen, dass beim nächsten mal genau hier die Daumenschrauben angezogen werden wenn man als DH so weiter macht wie bisher.

Alternativ kann man auch davon ausgehen, dass das in den noch ausstehenden Beschlüssen behandelt wird (sagte ich ja bereits).

Chapman2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1291 am: 25.11.2025 08:35 »

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1292 am: 25.11.2025 08:41 »
Zu meinem Post von gerade:

Da man regelmäßig in allen Besoldungskreisen bereits nach 2 Jahren Erfahrung in EF2 wechselt, sind über 95 % der Widerspruchsführer mindesten in EF 2 oder höher.

AltStrG

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« Antwort #1293 am: 25.11.2025 08:42 »
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat. Es sind noch Ausnahmen möglich, die aber hohe Hürden zu überwinden haben, die faktisch nicht erreichbar sind. Das hat sich bereits im NRW-Personalausschuss gezeigt, welcher  zum Thema NRW-Besoldung getagt hatte. Und selbst da war es schon schwierig bis gar nicht begründbar.
« Last Edit: 25.11.2025 08:49 von AltStrG »

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1294 am: 25.11.2025 08:44 »

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)

Da hast Du eine 0 bei den Widerspruchsführern unterschlagen und dafür eine bei der Nachzahlung dazu gemogelt. Es sind im Schnitt 4.600 EUR (Brutto !) pro Widerspruch

(Was mich übrigens in meiner Ansicht bestärkt, dass das Land Berlin zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, wie ich in meiner Betrachtung)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1295 am: 25.11.2025 08:47 »

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Jeder Widerspruch, jedes Jahr, von jedem Beamten wird gezählt. Die Klagenanzahl ist realistisch. Aufgrund des Einredeverzichts waren sie auch nicht zwingend notwendig.

Und der Finanzsenator hat genau das Gegenteil gesagt, zuletzt am 22.11.25 in der Morgenpost. Es sollen (und meine Mutmaßung ist: es werden) alle bedacht werden, vielleicht in abgestufter Form, vielleicht in pauschaler Art und Weise, quasi ein Selbsteintritt. 100% Anspruchsberechtigt sind allerdings tatsächlich nur die Beschwerde-/Widerspruchsführer oder Kläger, wenn sie den entsprechenden Zeitraum abdecken.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1296 am: 25.11.2025 08:50 »
Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?
Eventuell rechnet Berlin erstmal nur mit den Beamten die verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden.
Da fallen ja schon zahlreiche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen raus.

Nein, faktisch laut Tabelle nur drei mit ingesamt 12 Feldern in der 140´er Tabelle.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1297 am: 25.11.2025 08:52 »
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?

Wenn der erste Prüfschritt nicht unterschritten ist, gibt es nichts. Wenn zwei Prüfkriterien gerissen werden, gibt es was.

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1298 am: 25.11.2025 08:56 »
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat.

Hm? Also die Rand-Nr. 70 bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze der Vergangenheit:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Zitat
Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Schlüüü

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« Antwort #1299 am: 25.11.2025 09:02 »
Bin der gleichen Auffassung wie @AltStrG
Hierzu bestärkt mich auch das aktuelle Urteil SH vom 11.11.2025

AltStrG

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« Antwort #1300 am: 25.11.2025 09:06 »
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat.

Hm? Also die Rand-Nr. 70 bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze der Vergangenheit:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Zitat
Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Das BVerfG hat rückblickend auf die Besoldung geblickt und ein neues Modell entwickelt. Dieses entfaltet Bindungswirkung für kommende Gesetze und Entscheidungen. Und beachte mein Vollzitat oben: es ist noch möglich, nur in (ganz) engen Grenzen.
« Last Edit: 25.11.2025 09:15 von AltStrG »

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« Antwort #1301 am: 25.11.2025 09:13 »

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)

Da hast Du eine 0 bei den Widerspruchsführern unterschlagen und dafür eine bei der Nachzahlung dazu gemogelt. Es sind im Schnitt 4.600 EUR (Brutto !) pro Widerspruch

(Was mich übrigens in meiner Ansicht bestärkt, dass das Land Berlin zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, wie ich in meiner Betrachtung)

Falsch. Weil die 100.000 Widersprüche nicht 100.000 Beamten entsprechen, sondern eben das: 100.000 Widersprüche IN Summe.

AltStrG

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« Antwort #1302 am: 25.11.2025 09:14 »
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?


Wenn der erste Prüfschritt nicht unterschritten ist, gibt es zugespitzt gesagt nichts. Wenn zwei Prüfkriterien gerissen werden, gibt es zugespitzt gesagt was. Aber es sind PRÜFparameter, die auf etwas hinweisen, was geprüft werden muss. Sie begründen noch keinen Anspruch als solches.

cyrix42

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« Antwort #1303 am: 25.11.2025 09:31 »
Das BVerfG hat rückblickend auf die Besoldung geblickt und ein neues Modell entwickelt. Dieses entfaltet Bindungswirkung für kommende Gesetze und Entscheidungen. Und beachte mein Vollzitat oben: es ist noch möglich, nur in (ganz) engen Grenzen.

Also, ich verstehe dies so: Das BVerfG hat eine Methode entwickelt, wie es die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen kann. Dabei geht es von einer 4K-Alleinverdiener-Ehe aus, weil dies der hergebrachte Grundsatz ist, und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass der betroffene Besoldungsgesetzgeber im Betrachtungszeitraum davon abgewichen ist. Eine Prüfung einer später erfolgten Abweichung von diesem Grundsatz liegt außerhalb des Prüfungszeitraums und wurde deshalb nicht betrachtet.

Ich kann durchaus in anderen Rand-Nummern lesen/ hineininterpretieren, dass das BVerfG auch zukünftig wohl die 4K-Alleinverdiener-Familie als Ausgangspunkt wählen könnte. Allein die klare und unmissverständliche Forderung dazu sehe ich nicht -- vielleicht kann man mir ja dabei helfen.

Ich würde also nun vermuten, dass Besoldungsgesetzgeber, solang sie nicht zu dieser Variante explizit gezwungen werden, für zukünftige Besoldungsgesetze die "billigere" Variante wählen, ein Partnereinkommen einzufordern bzw. zu unterstellen. Und man könnte sich dann in den jeweiligen Parlamenten dabei darauf berufen, dass ein solches Vorgehen ja nicht vom BVerfG untersagt wäre und auch viel eher der Lebensrealität entsprechen.

Quasselstrippe

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« Antwort #1304 am: 25.11.2025 09:38 »
Mal noch ein anderer Gedanke für die ZUKUNFT:

das in diesem Urteil vorgestellte Prüfverfahren ist doch deutlich einfacher handhabbar für den Beamten, der sich im Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung verletzt sieht; es ist alles nicht mehr so individuell zu begründen anhand persönlicher Verhältnisse usw.; es wird noch besser handhabbar werden, sobald Urteile zur Begrenzung von Familienzuschlägen, Partnereinkommen, Abstandsgeboten usw. dazu kommen werden.

Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. Dann hätte der Gesetzgeber die Gelegenheit, die Verletzung entweder hinreichend zu begründen oder er scheitert und die entsprechende Regelung ist verfassungswidrig und muss korrigiert werden.

Auf die Art entfällt doch für die Gewerkschaft die Ausrede, dass man nicht für x Beamte den Klageweg unterstützen kann, weil es ja nur eine begrenzte Anzahl von Konstellationen und Besoldungsgruppen gibt und möglicherweise in Zukunft ja nur wenige Verletzungen.

Wenn die Gewerkschaft so vorgehen würde und es im großen Stil Widersprüche gäbe, würden die Dienstherren es zügig sein lassen, problematische Tabellenzellen zu produzieren, könnte ich mir vorstellen.

Oder sehe ich das komplett falsch?